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nachzugehen, ist zu bekannt, als dass sie hier einer besondern
Kennzeichnung bedürfte. Das über alle Grenzen getriebene laisser
aller soll sogar die Politik unnöthig machen. An die Stelle
der menschlichen Yerhältnisse treten ja die bäumwollncn Fäden
des Fabrikherrn von Manchester. Im Wirthschaftlichen sieht
man sich nach einer Theorie, die etwas positiv Eigenthümliches
hätte, vergebens um. Im Freihandel geht Alles auf. Im
weiteren Sinne dieses Begriffs, d. h. im freien Geschäft, ist die
Panacee für die Welt enthalten. Nach einer sehr unbestimmten
Idee Cobdens (Schriften Bd. II 8. 17) soll der Freihandel im
weiteren Sinne des Worts nichts Anderes als die über dio
ganze Erde ausgedehnte Arbeitstheilung bedeuten. Komme
aber der Krieg und zwar namentlich mit seinen Blokadon da
zwischen, so sei die Industrie ein Lottospiel. Die „universelle
Abhängigkeit” ist also sogar nach dem Ideengang eines Cobden
nur unter Voraussetzung des Friedens eine Wohlthat, und
das „Zusammenwirken der productiven Kräfte der ganzen Erde”
wird in der Gegenseitigkeit bedenklich gestört, solange zwei
Völker die wirthschaftlichen Beziehungen ernstlich zu unter
brechen vermögen.
Abgesehen von der Persönlichkeit Cobdens gehört die
nähere Kennzeichnung der Manchesterökonomie zu den grössten
Schwierigkeiten und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie
in blossen Verneinungen aufgeht und übrigens keinen nur
irgend hervorragenden theoretischen Vertreter aufzuweisen hat
Von Bastiat ist schon gesagt, dass er zwar die Manchester
anschauungen gepflegt habe, seine wissenschaftliche Stellung
aber ganz andern Thatsachen verdanke. Man darf daher be
haupten, dass die Manchesterökonomie wesentlich nur in der
Gestalt von Anschauungen existirt, wie sie einer agitirenden
Truppe als solcher angehören können, ohne einer besondern
wissenschaftlichen Formulirung fähig zu sein. So ist z. B. die
Vorstellung, das Steuerzahlen als ein Austauschgeschäft zu be
trachten, bei welchem man Leistung und Gegenleistung im be
sondern Fall abwägt, nichts als die Uebertragung der händleri
schen Denkweise in die Verhältnisse der Steuerzahler zum
Staat oder zur Gemeinde. Ein Princip, welches nicht einmal
im Bereich der eigentlichen Gebühren (z. B. der Gerichtskosten)
gehörig festgehalten werden kann, soll in das Gebiet der eigent
lichen Steuern übertragen werden, und jede Gruppe soll danach