Full text: Kritische Geschichte der Nationalökonomie und des Socialismus

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nachzugehen, ist zu bekannt, als dass sie hier einer besondern 
Kennzeichnung bedürfte. Das über alle Grenzen getriebene laisser 
aller soll sogar die Politik unnöthig machen. An die Stelle 
der menschlichen Yerhältnisse treten ja die bäumwollncn Fäden 
des Fabrikherrn von Manchester. Im Wirthschaftlichen sieht 
man sich nach einer Theorie, die etwas positiv Eigenthümliches 
hätte, vergebens um. Im Freihandel geht Alles auf. Im 
weiteren Sinne dieses Begriffs, d. h. im freien Geschäft, ist die 
Panacee für die Welt enthalten. Nach einer sehr unbestimmten 
Idee Cobdens (Schriften Bd. II 8. 17) soll der Freihandel im 
weiteren Sinne des Worts nichts Anderes als die über dio 
ganze Erde ausgedehnte Arbeitstheilung bedeuten. Komme 
aber der Krieg und zwar namentlich mit seinen Blokadon da 
zwischen, so sei die Industrie ein Lottospiel. Die „universelle 
Abhängigkeit” ist also sogar nach dem Ideengang eines Cobden 
nur unter Voraussetzung des Friedens eine Wohlthat, und 
das „Zusammenwirken der productiven Kräfte der ganzen Erde” 
wird in der Gegenseitigkeit bedenklich gestört, solange zwei 
Völker die wirthschaftlichen Beziehungen ernstlich zu unter 
brechen vermögen. 
Abgesehen von der Persönlichkeit Cobdens gehört die 
nähere Kennzeichnung der Manchesterökonomie zu den grössten 
Schwierigkeiten und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie 
in blossen Verneinungen aufgeht und übrigens keinen nur 
irgend hervorragenden theoretischen Vertreter aufzuweisen hat 
Von Bastiat ist schon gesagt, dass er zwar die Manchester 
anschauungen gepflegt habe, seine wissenschaftliche Stellung 
aber ganz andern Thatsachen verdanke. Man darf daher be 
haupten, dass die Manchesterökonomie wesentlich nur in der 
Gestalt von Anschauungen existirt, wie sie einer agitirenden 
Truppe als solcher angehören können, ohne einer besondern 
wissenschaftlichen Formulirung fähig zu sein. So ist z. B. die 
Vorstellung, das Steuerzahlen als ein Austauschgeschäft zu be 
trachten, bei welchem man Leistung und Gegenleistung im be 
sondern Fall abwägt, nichts als die Uebertragung der händleri 
schen Denkweise in die Verhältnisse der Steuerzahler zum 
Staat oder zur Gemeinde. Ein Princip, welches nicht einmal 
im Bereich der eigentlichen Gebühren (z. B. der Gerichtskosten) 
gehörig festgehalten werden kann, soll in das Gebiet der eigent 
lichen Steuern übertragen werden, und jede Gruppe soll danach
	        
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