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ständliclien positiven Vorschlag, wie dies bei Louis Blanc der
Fall war. Das Beste an der Schrift sind die einzelnen Kennzeich
nungen literarischer Oorruptionserscheinungen nebst den zuge
hörigen Gelegenheitsnotizen. Von logischer Oonsequenz ist
natürlich auch hier keine Spur, sondern das Raisonnement hat
seinen einseitig negativen, genauer betrachtet ergehnisslosen
Lauf wie immer. Doch waren in der Schrift nachdrückliche
Aeusscrungen genug, um einen Censurversuch von Seiten der
Verlegerinteressen zu veranlassen. Da aber der Verfasser sich
eine Anzahl Stellen durch diese privatpolizeiliche und von ihm
mit Recht als weit schlimmer bezeichnete Nachahmung der
Staatscensur nicht ausmerzen lassen wollte, so musste er seine
Arbeit in Brüssel erscheinen lassen. Diese Thatsache ist im
Hinblick auf den Inhalt der fraglichen Schrift bezeichnender,
als ihre eignen besten Charakteristiken literarischer und buch-
händlerischer Verkommenheit. Nur ist das Autorrecht selbst
nicht als die Wurzel der verderbten Gestaltungen zu betrachten.
Es hilft nicht das Mindeste, das Autorrecht anzuklagen; man
sollte es vielmehr lieber im Gegensatz zum Verlagsrecht noch
ausdehnen und dem Schriftsteller eine möglichst klare Position
an weisen. In dieser ganz entgegengesetzten Richtung, welche
dem Autorrecht erst seine sociale und vom Gegensatz des
Classenbewusstseins getragene Bedeutung verschallen würde,
liesse sich eher eine Verbesserung der Zustände gewärtigen.
Doch ist die Aufgabe hier weit schwieriger als im Gebiet der
Lohnarbeit, weil die natürliche Emancipation der letzteren für
die Anwendung des allgemeinen Priucips der freien gesell
schaftlichen Bündnisse mehr Anknüpfungspunkte und weniger
äussere oder innere Hindernisse darbietet.
Zur Vorbeugung von Verwechselungen sei hier noch aus
drücklich bemerkt, dass die Carey sehe Polemik in der Autor
rechtsfrage nur die unpolitische internationale Ausdehnung des
Autorrechts zum Gegenstände hat und sich übrigens kaum
ernstlich gegen allzu lange Schutzfristen richtet. Es würde also
sehr unpassend sein, die tief eindringenden volkswirthschaft-
lichen Untersuchungen über eine zweckmässige Begrenzung
des Autorrechts mit den socialistischen Antipathien zu confun-
diren, welche sich gegen die ganze Institution richten und in
einem System von Nationalbelohnungen den Ersatz für die wirth-
schaftliche Bestimmung der sogenannten Honorare suchen.
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