Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die erste mir bekannt gewordene Fenerlöschordnung ist vom König!. 
Preuß. Domänenamt zu Alt-Landsberg am 4. 4. 1833 auf Grund der 
Fenerlöschordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Potsdam 
vom 30. 10. 1832 erlassen worden; sie setzt „die Verpflichtung sämt 
licher Dorfbewohner und ihr Verhalten beim Ausbruch eines Feuers" 
fest. 
Beim Ausbruch eines Feuers im Dorfe war jeder verpflichtet, den 
„Vorfall sofort kund zu macheu und die öffentliche Hilfe ohne Zeit 
verlust herbeizurufen", eine Pflicht, die vor allem dem Nachtwächter 
oblag. Dieser hatte, je nachdem das Feuer im Dorf, in der Nähe, 
oder weit ab war, ein-, zwei- oder dreimal kurz hintereinander ins 
Horn zu stoßen, der Schulze oder seine Stellvertreter, die Gerichts 
männer, hatten die Turmglocke Sturm läuten zu lassen und die Leitung 
der Löschtätigkeil in die Hand zu nehmen, wenn nicht Polizeiorgane 
zur Stelle waren. Das Dorf selbst hatte keine Spritze, doch standen 
die beiden Schöneicher stets zur Verfügung. Jeder arbeitsfähige Be» 
wohner war zum Löschen verpflichtet, dazu trat für die Büdner und 
Einlieger die Bestimmung, mit einem Feuereimer zu erscheinen, uud für 
die Bauern und Kossäten, zwei Hilfsarbeiter zu schicken, wovon die 
Hälfte wciblicheu Geschlechts sein durfte. Nur Kranke, Gebrechliche 
und Personen über 60 Jahre waren befreit, mußten sich aber zu Hause 
halten. Zuni Herbeischaffen des Wassers hatte jeder Besitzer seine Zug 
tiere zur Verfügung zu stellen. 
Bei Feuer außerhalb des Dorfes galt eine Verpflichtung zur Hilfe 
leistung bis zu einer Entfernung von 1 1 / a Meilen. Zur Bekämpfung 
des Feuers waren 2 Wasserkufen auf Schleifen, die mittels Wagen 
transportiert wurden, nebst Bedienungsmannschaften zu senden, und zwar 
bei Grenznachbarn aus jeder Haushaltung 1 männliche Person, bei 
entfernteren Ortschaften die Hälfte. Die Bespannung der Wasserwagen 
mit 4 Pferden hatten jedesmal 2 Hofbesitzer zu leisten, die ebenso wie 
die Bedienungsmannschaften vom Schulzen nach einem feststehenden 
Turnus zu bestinimen waren; ebenso hatte dieser gegebenenfalls für 
Stellvertretung zu sorgen. 
Als Feuerlöschgeräte waren im gemeinschaftlichen Eigentum nur 
2 Wasferkufen auf Schleifen vorhanden, jedoch war jeder Bauer ver 
pflichtet. einen Feuerhaken von 12—14 Fuß und einen von 14—18 
Fuß Länge, je 1 Leiter von 14—16 und 28—30 Fuß, dazu einen 
hölzernen Feuereimer bereitzuhalten; die Kossäten mußten einen kurzen 
Feuerhaken und eine kurze Leiter nebst einem Eimer zur Verfügung 
haben. Geldansgaben irgendwelcher Art traten nicht ein, bis in den 
60er Jahren auch Kleinschönebeck eine Feuerspritze anschaffte. 
Die Ausgaben der Gemeinde für das Feuerlöschwesen blieben aber
	        
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