5
verordnen, daß durch eine Verfassungsvorschrift eine Macht
zu deren Lösung entstehe — denn hiebei könnte die Aufgabe
eine vergriffene und die hervorgerufene Macht eine
ungenügende oder des innern Halts entbehrende sein —
sondern man will die vorhandenen beschränkten Volksorgane
möglichst frei gewähren und aus eigenem Lebenstriebe
sich kräftigen lassen, um ihre jetzt dürftigen Befugnisse in
dem Maße zu erweitern, als sie sich zur Lösung höherer
Aufgaben befähigt erweisen mögen. Dieses wäre der rein
empirische Weg der Staatsentwickelung, ein Weg, der sich
in allen Dingen als der segensreichste und wirklich vernünftigste
erweist; auch ist er in diesem Falle um so mehr
zu billigen, als ihm das schon von uns hervorgehobene
Sicherheitsprinzip zur Richtschnur dient, nämlich die jedesmalige
Legalisirung der faktischen Macht.
Ueber die einzuschlagende Richtung wäre man also
einig; der Weg liegt klar vorgezeichnet; die Nothwendigkeit
des Vorschreitens wird von Allen zugegeben. Es kommt
also darauf an, daß man wirklich vorwärts gehe. Das
Prinzip des Sichmachenlassens, welches dabei gelten soll,
verbietet zwar alles Umhertappen und Voraneilen, aber es
gebietet uns eben so sehr, nichts zu unterdrücken, was
sich machen will, und dasjenige, was sich gemacht
hat, anzuerkennen. Diese zwei Gebote bestimmen unsere
Pflichten bei der „Entwickelung bestehender Grundlagen
ails naturgemäßem Wege. " Nur durch strenge und ungesäumte
Erfüllung dieser Gebote beweisen wir, daß wir es
mit der übernommenen Verpflichtung treu und ernst meinen.