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Fortschritts " zuziehen dürfte. Das Verbot, andere, als
die amtlichen Berichte über die Landtagsverhandlungen, in
die Zeitungen zu inferire», hat als angeblichen Grund,
daß es unstatthaft sei, neben den authentischen nock unauthentische
Berichte veröffentlichen zu lassen. Aber abgesehen
davon, daß das Unauthentische in dem Authentischen seine
Kontrole hätte und gegen eine falsche Angabe über den
Landtag jedes einzelne Mitglied reklamiren könnte, und für
solche Berichtigungen Zeugen genug waren, um ihnen
Glauben zu verschaffen, so fehlt es doch an jedem Grunde,
für die Landtagsverhandlungen Präventivmaßregeln anzusprechen,
welcher die Regierung für ihre eigenen Verhandlungen
nicht bedarf; denn nach diesem Prinzipe würde
man die Schritte der Staatsbehörden nur durch Abdrucken
erlassener Aktenstücke zur öffentlichen Kenntniß bringen
dürfen. Den Einwand, daß Sachen in den Landtagen
zur Erörterung kommen können, welche sich nicht für die
Oeffentlichkeit eignen, muß man entschieden abweisen, denn
der Landtag hat nur das öffentliche Interesse, und vorzüglich
die Prinzipien der Gesetzgebung zu erörtern; er soll
weder dem Stoffe noch der Form nach Erörterungen pflegen,
wovon die Kommittenten, und mithin das Publikum,
nicht Kenntniß erhalten dürfen; dagegen ist es wichtig, daß
die Kenntnißnahme des Publikums von den Vorgängen
auf dem Landtage möglichst getreu und unmittelbar sei.
Es muß auch der Presse freistehen, die Verhandlungen
in solche Form zu bringen, wie das Redaktionsgeschäft mit
Rücksicht auf die Leser dieselbe räthlich machen dürfte. Nur