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Das erste der erwähnten Gebote zur Förderung der
gedachten Entwickelung spricht unsere negative Pflicht, die
des Nichthinderns, aus. Und wenn auch hinsichtlich der
positiven, als zweckdienlich erachteten Schritte unsere Einsicht
in Betreff der Art und Zeit bestimmen darf, so wird
doch die negative Bedingung unsers Verhaltens, nämlich
die Wegräumung aller Hindernisse des Entwikkelns,
sogleich von vorne hinein und absolut geboten. —
Die Entwickelung muß, wie gesagt, in einer gewachsenen
Macht der vorhandenen ständischen Organe zur Uebernahme
erweiterter Staatsfunktionen bestehen, mithin von einer
Vermehrung der öffentlichen Theilnahme an denselben ausgehen.
Aber es bestehen noch mancherlei Verordnungen,
welche diesem entgegenstehen und mithin der übernommenen
Verpflichtung widerstreiten. — Zunächst müßte man, insofern
man die bestehenden Grundlagen sich wirklich ausbilden
sehen will, den Provinzial-Landtagen jede Gelegenheit
gewähren, ihre Leistungen vor der Nation zu dokumentiren,
damit das Volk deren Befähigung zur Wahrnehmung seiner
Interessen erkenne unb mit der ganzen Kraft seines
Bewußtseins unterstütze. Dazu gehört zuvörderst die unbedingte
Publizität der Verhandlungen, und zwar in der
für das große Publikum eingänglichsten Form. Es ist zwar
dem letzten rheinländischen Landtage ein sehr erweiterter
Spielraum hinsichtlich der durch die Zeitungen zu veröffentlichenden
Debatten nachgegeben worden. Aber es bestehen
dennoch in dieser Hinsicht Beschränkungen, deren Beibehaltung
den Vorwurf „einer unzeitgemäßen Hemmung des