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So befremdend auch die Behauptung Bielen erscheinen
möge, welche mit dem Wesen von Staatsgrundlagen überhaupt
wenig bekannt, die Lage Preußens nicht unbefangen
ins Auge gefaßt haben, so müssen wir doch unsere Ansicht
unumwunden aussprechen, daß die preußische Regierungsform
ohne hinlängliche Grundlagen dasteht, und als wesentlich
schwach zu erklären ist. Der Verfassung nach ist der
preußische Monarch absolut wie der Kaiser von Rußland;
er hat sich zwar durch den Beirath der Landtage und des
Staatsrathes eine Art von Beschränkung auferlegt; aber
nur insoweit es ihm beliebt, sich dadurch beschränken zu
lassen, und es liegt in seinem Ermessen, welche Entschließungen
er zur Prüfung vorlegen und welches Gewicht er
auf eine ihm submittirte Ansicht geben will. Er regiert nach
Gesetzen, aber nur nach selbst gegebenen, von ihm selbst
abhängigen. Er beachtet gesetzliche Zustände; aber es giebt
keinen gesetzlichen Zustand, den er nicht befugt wäre, über
Nacht durch einen Federstrich aufzuheben. Daher ist diese
Verfassung, scherzhafter Weise, „eine obrigkeitliche gesetzmäßige
Willkür" genannt worden. Bei aller dieser Machtvollkommenheit
jedoch fehlen dem preußischen Monarchen
alle Werkzeuge der Willkür, denn seine Armee ist eine
Nationalgarde und sein Beamtenkorps in bedeutendem Grade
von populären Elementen inficirt. *) Wenn auch die
*) Da es Jedem durch Ablegung der vorgeschriebenen Examina
freisteht, Beamter zu werden, und der Gebrauch eine Beförderung
nach dem Dienftalter, auch eine Absetzung nur nach richterlichem
Urtheil eingeführt hat, stehen preußische Beamten vor