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preußische Regierung alle Rechte des Despotismus besitzt,
giebt es doch keine Regierung, welche weniger sich getrauen
kann, eine despotische Handlung zu begehen. Der Form
nach geschieht jede Bewegung des Unterthanen nur durch
Duldung der absoluten Regierung; dem Wesen nach besteht
die Absolutheit der Regierung nur durch den Willen der
Unterthanen fort. Die Regierung behält das Recht, Alles
zu thun, was sie will, weil sie nur das will, was dem
Volke frommt. Der preußische Monarch ist durch kein
Staatsgrundgesetz beschränkt, aber umsomehr dadurch, daß
eine große und tugendhafte Regentenreihe das Volk in seinen
Ansprüchen an die Milde, Gerechtigkeit, Thätigkeit und
Fürsorge seines Herrschers fast verwöhnt hat. Der preußische
Monarch ist in Wirklichkeit von allen vielleicht am
meisten beschränkt, weil seine Beschränkungen nicht fest bestimmt,
nirgends vorgeschrieben sind, sondern jedesmal aus
der Lage der Dinge und der Richtung der allgemeinen
Stimmung herausgelesen werden müssen. Wenn auch die
öffentliche Stimmung bisher sich wenig regte, so war dies
nur, weil die Regierung sich hütete, sie durch entschiedene
Eingriffe anzuregen. So sehr muß die Regierung alle
Kollisionen vermeiden, daß sie genöthigt ist, nach dem sprichwörtlichen
Ausdrucke, mit dem Volke wie mit einem rohen
Willkür hinlänglich geschützt, um eine volksthüniliche ziemlich
unabhängige Körperschaft zu bilden, in welcher die verschiedenen
Tendenzen ihre Geltung haben können. Auch hat das Beamtenkorps
in Preußen sich häufig als den effektivesten Vertreter
humaner Prinzipien und allgemeiner Volksrechte gezeigt, wofür
ihm hohe Anerkennung gebührt.