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sistenz von keinem internationalen Verkehre ab, welcher zur
Beachtung fremden Rechts nöthigen konnte. Die absolute
negirende Macht einer Kriegsregierung konnte nur dadurch
ertragen werden, daß im Volke so wenig zu negiren da
war. Bei des Volkes Armuth war des Kaisers größtes
Recht von geringem Werthe; bei der verderblichen Vereinzelung
war die polizeiliche Trennung, behufs einer leichteren
Beherrschung, überflüssig; und den Verkümmerten, die immer
willenlos sind, fiel das unbedingte Gehorchen weniger schwer.
Der Sieg der Fürstenmacht über die übrigen Feudalständc
war nur eine Folge des allgemeinen Naturgesetzes, wonach
jeder fortgesetzte Kampf in der Präponderenz des einen
oder des anderen Elements enbet, und in diesem Falle
entschied das Prinzip der Arbeitötheilung; denn die Funktionen
der Polizei und der Landesvertheidigung wurden,
bei geringerem Aufwande, in dem Maße effektiver, als sie
einzelnen, ausschließlich damit Beschäftigten, übertragen
wurden. Das dringende Bedürfniß der wirksamsten Gebietsbeschützung
war cs indessen, was die Monarchie unmittelbar
emporhob und sie absolut machte; denn zum
Hauptstaatsgeschäft wurde die diplomatische Erhaltung des
politischen Gleichgewichts, welche die Ausschließung des
Volks von allem Antheil an der Regierung nothwendig
mit sich brachte.
Daß wir in einem geschichtlichen Uebergange von diesen
Zuständen zu anderen uns befinden, ist unbezweifelbar. Und
wenn wir betrachten, welche Bedingungen jener Zustände
aufgehoben, und welche Bedürfnisse mit den neu entwickelten
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