Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

26 Text des Ges. über c. autzerordentliche KricgSabgabe 1919. 
§ 87 Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegd- 
abgabe auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der 
obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom 
Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung 
auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Satz 2 
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. 
§ 88. Die Vorschrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge 
nach § 40 des Gesetzes über eine autzerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung. 
§ 89. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des 
Reichsrats. 
Berlin, den 10. September 1919. 
Der Reichspräsident 
Ebert 
Ter Reichsminister der Finanzen 
Erzberger
	        
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