26 Text des Ges. über c. autzerordentliche KricgSabgabe 1919.
§ 87 Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegd-
abgabe auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der
obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom
Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung
auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Satz 2
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
§ 88. Die Vorschrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge
nach § 40 des Gesetzes über eine autzerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung.
§ 89. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats.
Berlin, den 10. September 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Ter Reichsminister der Finanzen
Erzberger