110 168—169. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Werter Jtbļeltmil.
Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr.
1. Verbindlichkeit zur Entrichtung der Zollgebühr,
a) Begriff der Zollgebühr.
168. Die Zollgebühr umfaßt nicht blos die Zölle, sondern
auch die besonderen Zuschlage zu denselben, als den Verzehrungs
steuer-Zuschlag und überhaupt die Abgaben, welche unter den
verschiedenen Benennungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder dem
Durchzuge der Waaren zu entrichten sind, als Licenzgebühren,
Lagerzins; dann die Nebengebühren, welche wi8 Anlaß eines zoll
amtlichen Verfahrens geleistet werden müssen. (§. 198 Z. O.)
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 20. Dezember 1859
ist von je fünf zu fünf Jahren über Einvernehmen der Handels-
Zollsätze für die nächsten fünf Jahre wünschenswcrth erscheine..,
die beabsichtigten Aenderungen sind durch eine Commission, be
stehend aus Vertretern der betheiligten Interessen 51t prüfen
und die hierauf gegründeten Anträge im verfassungsmäßigen
Wege der Allerhöchsten Entscheidung vorzulegen.
b) Zollpsticht und Grundsatz der Verbindlichkeit jur Entrichtung
der Zollgebühr.
169. Jede Waare, welche die Zolllinie überschreitet, ist in
der Regel zollpflichtig und unterliegt jenem Zolle, welcher im
Tarife für die Art des Verkehrs, um die es sich handelt, und
für die Tarifspost, unter welche die Waare gehört, Umgezeichnet ist.
ausschlüssen eingebrachten Waaren nicht in den Verbrauch oder
Verkehr übergehen, die zur Ausfuhr bestimmten Sachen hin
gegen nicht über die Zolllinie austreten dürfen. (§. 199 3.0.)
Es sind jedoch die in der Anlage A des Handels- und
Zoll-Vertrags vom 9. März 1868 dem deutschen Zollvereine
und beziehungsweise in den Tarifen B der Handelsverträge vom
11. Dezember 1866 und 23. April 1867 Frankreich und
Italien, und nach der Convention vom 30. Dezember 1869
England zugestandenen Zollermäßigungcn auch auf den Verkehr
kammern in Berathung zu nehmen, welche Abänderungen
(R. G. B. 1859. Nr. 231. Vdgb. Nr. 64.)
(§. 20 V. E.)