Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

110 168—169. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Werter Jtbļeltmil. 
Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr. 
1. Verbindlichkeit zur Entrichtung der Zollgebühr, 
a) Begriff der Zollgebühr. 
168. Die Zollgebühr umfaßt nicht blos die Zölle, sondern 
auch die besonderen Zuschlage zu denselben, als den Verzehrungs 
steuer-Zuschlag und überhaupt die Abgaben, welche unter den 
verschiedenen Benennungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder dem 
Durchzuge der Waaren zu entrichten sind, als Licenzgebühren, 
Lagerzins; dann die Nebengebühren, welche wi8 Anlaß eines zoll 
amtlichen Verfahrens geleistet werden müssen. (§. 198 Z. O.) 
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 20. Dezember 1859 
ist von je fünf zu fünf Jahren über Einvernehmen der Handels- 
Zollsätze für die nächsten fünf Jahre wünschenswcrth erscheine.., 
die beabsichtigten Aenderungen sind durch eine Commission, be 
stehend aus Vertretern der betheiligten Interessen 51t prüfen 
und die hierauf gegründeten Anträge im verfassungsmäßigen 
Wege der Allerhöchsten Entscheidung vorzulegen. 
b) Zollpsticht und Grundsatz der Verbindlichkeit jur Entrichtung 
der Zollgebühr. 
169. Jede Waare, welche die Zolllinie überschreitet, ist in 
der Regel zollpflichtig und unterliegt jenem Zolle, welcher im 
Tarife für die Art des Verkehrs, um die es sich handelt, und 
für die Tarifspost, unter welche die Waare gehört, Umgezeichnet ist. 
ausschlüssen eingebrachten Waaren nicht in den Verbrauch oder 
Verkehr übergehen, die zur Ausfuhr bestimmten Sachen hin 
gegen nicht über die Zolllinie austreten dürfen. (§. 199 3.0.) 
Es sind jedoch die in der Anlage A des Handels- und 
Zoll-Vertrags vom 9. März 1868 dem deutschen Zollvereine 
und beziehungsweise in den Tarifen B der Handelsverträge vom 
11. Dezember 1866 und 23. April 1867 Frankreich und 
Italien, und nach der Convention vom 30. Dezember 1869 
England zugestandenen Zollermäßigungcn auch auf den Verkehr 
kammern in Berathung zu nehmen, welche Abänderungen 
(R. G. B. 1859. Nr. 231. Vdgb. Nr. 64.) 
(§. 20 V. E.)
	        
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