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2. für ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit bei Ein-
schichtenarbeit‘ (Art. 8, al. 3) und für Mehrschichtenarbeit
(Art. 13): der Bundesrat.
Gebühren Für die Bewilligungen darf höchstens eine mässige Kanzlei-
gebühr erhoben werden.
Anzeige- Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die von ihnen erteilten
Omen Bewilligungen. der Kantonsregierung anzeigen. Es ist ihnen nicht
verbot. gestattet, in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren
unmittelbar oder periodisch folgende Wiederholung die Befugnisse
der oberen Behörde umgangen werden. Die Kantons-, Bezirks-
und Ortsbehörden haben. die erteilten Bewilligungen unverzüglich
dem Fabrikinspektorat zur Kenntnis zu bringen.
Publi- Die Bewilligungen, die daran geknüpften Bedingungen,
Dflicht, sowie die Genehmigung ‚der Stundenpläne sind während ihrer
Giltigkeitsdauer in den Arbeitsräumen anzuschlagen. Bei miss-
bräuchlicher Verwendung ober bei veränderten Verhältnissen der
Fabrikation können sie ohne weiteres zurückgezogen oder ab-
geändert werden.
Notfälle. Veranlasst ein zwingender Notfall im eigenen Betriebe oder
in demjenigen des Bestellers die Abweichung von der gesetz-
lichen Arbeitszeit, ohne dass die rechtzeitige Einholung einer
Bewilligung . möglich ist, so hat der Fabrikinhaber am nächst-
folgenden Tage unter Angabe der Gründe um die nachträgliche
Genehmigung einzukommen.
III. Besondere Bestimmungen
für jugendliche und weibliche Personen.
Art. 15.
Kinderunter Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
SE gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeitsräume
überhaupt untersagt.
Art. 16.
Kinder unter Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis zum vollende-
ahren.
ten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht
und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit