Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Ter Vermögens begrifs des Gesetzes. § 95 
zutrifft. Für die herrschende Auffassung spricht die ständige Auslegung des 
pr. Erg.St.G. Vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Pr. Komm. Anm. 44 zu § 1. 
Für die Kriegssteuer würde eine unterschiedliche Behandlung der Kuxe alten 
und neuen Rechts unvereinbar mit § 13 KSt.G. sein. 
4. Zu den „Gcfchäftsguthabcn bei Genossenschaften" gehören die 
jenigen bei eingetragenen Genossenschaften aller in § 2 GG. unterschiedenen 
Arten. 
Unter den „Geschäftsanteilen" können die der Genossen einer einge- 
tragenen Genossenschaft <GG. § 7 Nr. 2) nicht verstanden werden; denn für diese 
bildet ein Vermvgensobjekt nicht der Geschäftsanteil, sondern das, unter Um» 
ständen allerdings, aber doch nur zufällig mit diesem übereinstimmende Ge 
schäftsguthaben, das sie beim Ausscheiden ausgezahlt erhalten, nach dem sre 
an Gewinn und Verlust der Genossenschaft und bei Auflösung derselben an 
der Verteilung ihres Vermögens teilnehmen. 
Das Geschäftsguthaben des Genossen besteht in den von ihm auf seinen 
Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich seiner zugeschriebenen An 
teile an dem Gewinn und abzüglich seiner abgeschriebenen Anteile an bent 
Verlust der Genossenschaft in den einzelnen Geschäftsjahren (GG. § 19). 
Die Bewertung der Geschäftsguthabeir erfolgt regelmäßig mit demjenigeit 
Werte, den sie nach dem letzten Geschäftsabschlüsse der Genossenschaft haben 
(pr. OVG. 7 S. 358f.). 
5 Unter den Geschäftsanteilen sind diejenigen der Gesellschafter einet 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem RGes. v. 20. April 1892 in der 
Fassung von 1898 (RGBl. S. 810) gemeint; vgl. daselbst § 14 ff. Es ist das 
der nach der übernommenen Stammeinlage sich richtende Anteil des Gesell 
schafters an dem Gesellschaftsvermögen, nach dem er an Gewinn und Verlust, 
an Nachschüssen, am Stimmrecht und bei Auflösung der Gesellschaft an der Ver- 
teilung des Gesellschaftsvermögens teilnimmt. Vgl. jedoch ivegen der Kom- 
manditanteile oben S. 94 Zisf. 2. 
Die Bewertung der Geschäftsanteile erfolgt regelmäßig mit dem 
Nennwert der Stammeinlage, falls nicht durch tatsächliche Unterlagen begründete 
Umstände vorliegen, die die Annahme eines vom Nennwert abweichenden Ver- 
kaufswerts rechtfertigen (pr. OVG. in St. 6 S. 92 ff.). 
6 Unter die „anderen Gefellfchaftseinlagcn" fallen auch die Vermögens 
einlagen des stillen Gesellschafters (HGB. § 335). Es können jedoch, auch außer 
halb des Gebietes des Handelsrechts Gesellschaften, mit denselben Rechten und 
Pflichten der Gesellschafter gebildet werden, die sich als eine besondere Art 
von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes (§§ 705fs. BGB.) darstellen (vgl. 
RGZ. 77 S. 226, 227). So liegt die Sache, wenn jemand zwar nicht Mit- 
eigentümer eines ausländischen Betriebsvermögens ist, wohl aber bei einem 
ausländischen Vermögen eine Vermögenseinlage gemacht hat (pr. OVG. in 
St. 17 S. 425 ff.). 
Die Bewertung der Gesellschaftseinlage des stillen Gesellschafters 
erfolgt nach ihrem Betrage beim letzten Geschäftsabschlüsse vor Beginn des Steuer 
jahres (pr. OVG. in St. 6, S. 148). 
d) 1. Ziff. 4 des 8 « BSt.G. und des § 5 WBG. lauteten im Entw., 
übereinstimmend mit § 7 b pr. Erg.St.G. „bares Geld deutscher Währung, 
fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den 
laufenden Jahreseinkünsten vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in 
,Barren'. Hieran wurde im RT. bemängelt, diese Fassung ermögliche es, 
„daß jemand am Jahresschluß sich große laufende Barbestände hinlege, um sie 
dann nicht als Kapital zu versteuern"; durch die Änderung der Regierungsvor-
	        
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