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Es würde eine Verletzung des Gesellschaftsstatuts vor
liegen, wie wenn z. B. an Installationen abgeschriebene
Beträge zu andern Zwecken, etwa zum Ankäufe neuer
Anlagen, Amortisationen von Aktien oder Obligationen 1 ),
statt zur Erneuerung und Instandhaltung der zugrunde
gegangenen oder beschädigten Produktionswerkzeuge ver
wendet würden.
Die Gesellschaft kann auch nicht den Reingewinn,
der sich bei Abschluss der Bilanz ergeben hat, ohne weiteres
auf das nächste Jahr übertragen. Dieses wird mit Vorliebe
angewendet, um für das nächste Jahr vorausgesehene Ver
luste zu decken oder um die Dividende zu regulieren, indem
nur ein Teil des Gewinnes zur Verteilung gelangt und der
andere auf neue Rechnung vorgetragen wird 2 ). Davon ist
indessen jene bei allen Gesellschaften gebräuchliche Ge
winnübertragung auf neue Rechnung zu unterscheiden. Es
herrscht nämlich allgemein die Sitte, die Dividende in ab
gerundeten Beträgen auszuzahlen, was nicht vor sich gehen
kann, ohne dass irgendein Rest übrig bleibt, der einfach
der neuen Rechnung gutgeschrieben wird.
Die Bilanz muss durch einen Beschluss der General
versammlung genehmigt werden. Die Tragweite dieses Be
schlusses ist bestritten. Nach der einen Ansicht besitzt er
konstitutive Wirkung: das Dividendenrecht also auch das
Anteilsrecht der Genussscheininhaber entsteht erst durch
denselben. Nach diesem System, welches nach Bachmann 8 )
in Rücksicht auf Art. 631 2 für das schweizerische OR allein
in Betracht fällt, hätten die Besitzer der Genussscheine
nur einen Anspruch auf die Feststellung des Reingewinnes.
Nach der andern Ansicht hat dieser Beschluss nur deklara
torischen Wert, d. h. eine richtige Bilanzziehung genügt,
um das Dividendenrecht zur Entstehung zu bringen. Diese
letztere Meinung wird für das deutsche HGB im allgemeinen
*) Holdheim 1901, 97, 1902, 105.
~) Lecouturier, 1. c. Nr. 172.
3 ) Bachmann, 1. c., 162.