Full text: Régime des chambres de commerce

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Es würde eine Verletzung des Gesellschaftsstatuts vor 
liegen, wie wenn z. B. an Installationen abgeschriebene 
Beträge zu andern Zwecken, etwa zum Ankäufe neuer 
Anlagen, Amortisationen von Aktien oder Obligationen 1 ), 
statt zur Erneuerung und Instandhaltung der zugrunde 
gegangenen oder beschädigten Produktionswerkzeuge ver 
wendet würden. 
Die Gesellschaft kann auch nicht den Reingewinn, 
der sich bei Abschluss der Bilanz ergeben hat, ohne weiteres 
auf das nächste Jahr übertragen. Dieses wird mit Vorliebe 
angewendet, um für das nächste Jahr vorausgesehene Ver 
luste zu decken oder um die Dividende zu regulieren, indem 
nur ein Teil des Gewinnes zur Verteilung gelangt und der 
andere auf neue Rechnung vorgetragen wird 2 ). Davon ist 
indessen jene bei allen Gesellschaften gebräuchliche Ge 
winnübertragung auf neue Rechnung zu unterscheiden. Es 
herrscht nämlich allgemein die Sitte, die Dividende in ab 
gerundeten Beträgen auszuzahlen, was nicht vor sich gehen 
kann, ohne dass irgendein Rest übrig bleibt, der einfach 
der neuen Rechnung gutgeschrieben wird. 
Die Bilanz muss durch einen Beschluss der General 
versammlung genehmigt werden. Die Tragweite dieses Be 
schlusses ist bestritten. Nach der einen Ansicht besitzt er 
konstitutive Wirkung: das Dividendenrecht also auch das 
Anteilsrecht der Genussscheininhaber entsteht erst durch 
denselben. Nach diesem System, welches nach Bachmann 8 ) 
in Rücksicht auf Art. 631 2 für das schweizerische OR allein 
in Betracht fällt, hätten die Besitzer der Genussscheine 
nur einen Anspruch auf die Feststellung des Reingewinnes. 
Nach der andern Ansicht hat dieser Beschluss nur deklara 
torischen Wert, d. h. eine richtige Bilanzziehung genügt, 
um das Dividendenrecht zur Entstehung zu bringen. Diese 
letztere Meinung wird für das deutsche HGB im allgemeinen 
*) Holdheim 1901, 97, 1902, 105. 
~) Lecouturier, 1. c. Nr. 172. 
3 ) Bachmann, 1. c., 162.
	        
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