OESTERREICH — Sociale, Qewerbs- und Handelsverhältnisse. 107
als Hau.sarbeit betrieben werden dürfen. Selbst hier also Durch
führung des Prinzips, dass die freie Ausübung dieser „Hausarbeiten“
verboten wäre, wenn man sie nicht speciell erlaubt hätte; wäh-
rend alle Völker, die sich — auch im Gewerbswesen — eines ge
sunden Aufschwunges erfreuen (Engländer, Amerikaner, Franzosen,
Bewohner des deutschen linken Rheinufers und des bedeutendsten
Thoilcs der Schweiz) an dem entgegengesetzten Grundsätze festhalten :
Alles muss als erlaubt gelten, was nicht das Gesetz verboten hat. —
Die Anzahl der verkäuflichen Berechtigungen (Realrechte) soll
(schon nach einer Ilofentschliessung von 1778) nach und nach ver
mindert, neue sollen nicht mehr ertheilt und die bestehenden künftig
nicht höher als bei dem letzten Veräusserungsfalle verkauft, dabei aber
die Preise der verkäuflichen durch neue Concessionirungen nicht allzu
sehr herabgedrückt werden. — Indessen erweiterte man 1842 neuer
dings die Befugnisse der Realrechte-Besitzer. — Zur Ausübung eines
Gewerbes werden erfordert: Volljährigkeit (24. Altersjahr), gute Mo
ralität (worüber die Polizei entscheidet!), Nachweis der Befähigung.
Zu den Erfordernissen des Meisterwerdens gehört in der Regel
(AAnxnxhnmg 12. &ïai DMll) eùne zehnjährige Geselleru:eit,
wobei es wieder von der Polizei abhängt, Dispensationen zu ertheilen.
' Fabmkweseii ist im Allgemeinen begünstigt, obwohl auch
Coinnumzialgewerben« unteMcbieden ; die lebten soHen im Betriebe
weniger beschränkt sein; allein auch hierbei hängt doch wieder bei
nahe Alles von dem Ermessen der Behörden ab, um so mehr, als auch
die Gewerbe mit ausgedehntem Absätze als Polizeigewerbe behandelt
werden, wenn dabei „Sanitäts-, Sicherheits- oder sonstige polizeiliche
oder andere der innern Regierungspolitik anheimfallende Verhältnisse
eintreten.“ — Ueberdies finden wir Gewerbe, welche naturgemäss ein
Ganzes ausmachen, vielfach getrennt. So darf der Uhrenmanufacturist
die Uhrgehäuse nicht selbst verfertigen. — In der Regel darf Nie
mand zwei Gewerbe ausüben, die eine ordentliche Lehre erfordern
(Regierungsverf. v. 8. Nov. 1793). — Die Gestattung des Uebertritts
von einem zu einem andern Gewerbe hängt von dem Ermessen der
Behörden ab. — Bei den „Polizeigewerben“ ist Rücksicht darauf zu
nehmen, dass sic nicht übersetzt werden. Zu diesem Behufe wurden
1843 mehre „freie Gewerbe“ zu „concessionsbedürftigen“ erklärt.
Bür alle Zünfte bildet noch immer das Ilandwerksgenerale vom 19.
April 1732 das Fundamentalgesetz. Allein in Folge der Begründung
Wireaucratischer Omnipotenz ist den Zünften jede Entscheidung über
Krtheilung des Meisterrechts entzogen; sie haben zunächst nur noch
Auskunft zu ertheilen, wenn diese von ihnen verlangt wird. —
Gesellen bedürfen zur Verehelichung einer obrigkeitlichen Genehmi
gung. — Streitigkeiten zwischen Handwerk und Handwerk müssen von
p " Gerichten an die Verwaltung (Polizei) verwiesen werden. (Ein zu
nae 1855 bekannt gewordener Gesetzentwurf, der wenigstens eine