Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

OESTERREICH  —  Sociale,  Qewerbs-  und  Handelsverhältnisse.  107

als  Hau.sarbeit  betrieben  werden  dürfen.  Selbst  hier  also  Durchführung ­
  des  Prinzips,  dass  die  freie  Ausübung  dieser  „Hausarbeiten“
verboten  wäre,  wenn  man  sie  nicht  speciell  erlaubt  hätte;  während
  alle  Völker,  die  sich  —  auch  im  Gewerbswesen  —  eines  gesunden ­
  Aufschwunges  erfreuen  (Engländer,  Amerikaner,  Franzosen,
Bewohner  des  deutschen  linken  Rheinufers  und  des  bedeutendsten
Thoilcs  der  Schweiz)  an  dem  entgegengesetzten  Grundsätze  festhalten  :
Alles  muss  als  erlaubt  gelten,  was  nicht  das  Gesetz  verboten  hat.  —
Die  Anzahl  der  verkäuflichen  Berechtigungen  (Realrechte)  soll
(schon  nach  einer  Ilofentschliessung  von  1778)  nach  und  nach  vermindert, ­
  neue  sollen  nicht  mehr  ertheilt  und  die  bestehenden  künftig
nicht  höher  als  bei  dem  letzten  Veräusserungsfalle  verkauft,  dabei  aber
die  Preise  der  verkäuflichen  durch  neue  Concessionirungen  nicht  allzusehr ­
  herabgedrückt  werden.  —  Indessen  erweiterte  man  1842  neuerdings ­
  die  Befugnisse  der  Realrechte-Besitzer.  —  Zur  Ausübung  eines
Gewerbes  werden  erfordert:  Volljährigkeit  (24.  Altersjahr),  gute  Moralität ­
  (worüber  die  Polizei  entscheidet!),  Nachweis  der  Befähigung.
Zu  den  Erfordernissen  des  Meisterwerdens  gehört  in  der  Regel
(AAnxnxhnmg  12.  &ïai  DMll)  eùne  zehnjährige  Geselleru:eit,
wobei  es  wieder  von  der  Polizei  abhängt,  Dispensationen  zu  ertheilen.
'  Fabmkweseii  ist  im  Allgemeinen  begünstigt,  obwohl  auch
Coinnumzialgewerben«  unteMcbieden  ;  die  lebten  soHen  im  Betriebe
weniger  beschränkt  sein;  allein  auch  hierbei  hängt  doch  wieder  beinahe ­
  Alles  von  dem  Ermessen  der  Behörden  ab,  um  so  mehr,  als  auch
die  Gewerbe  mit  ausgedehntem  Absätze  als  Polizeigewerbe  behandelt
werden,  wenn  dabei  „Sanitäts-,  Sicherheits-  oder  sonstige  polizeiliche
oder  andere  der  innern  Regierungspolitik  anheimfallende  Verhältnisse
eintreten.“  —  Ueberdies  finden  wir  Gewerbe,  welche  naturgemäss  ein
Ganzes  ausmachen,  vielfach  getrennt.  So  darf  der  Uhrenmanufacturist
die  Uhrgehäuse  nicht  selbst  verfertigen.  —  In  der  Regel  darf  Niemand ­
  zwei  Gewerbe  ausüben,  die  eine  ordentliche  Lehre  erfordern
(Regierungsverf.  v.  8.  Nov.  1793).  —  Die  Gestattung  des  Uebertritts
von  einem  zu  einem  andern  Gewerbe  hängt  von  dem  Ermessen  der
Behörden  ab.  —  Bei  den  „Polizeigewerben“  ist  Rücksicht  darauf  zu
nehmen,  dass  sic  nicht  übersetzt  werden.  Zu  diesem  Behufe  wurden
1843  mehre  „freie  Gewerbe“  zu  „concessionsbedürftigen“  erklärt.
Bür  alle  Zünfte  bildet  noch  immer  das  Ilandwerksgenerale  vom  19.
April  1732  das  Fundamentalgesetz.  Allein  in  Folge  der  Begründung
Wireaucratischer  Omnipotenz  ist  den  Zünften  jede  Entscheidung  über
Krtheilung  des  Meisterrechts  entzogen;  sie  haben  zunächst  nur  noch
Auskunft  zu  ertheilen,  wenn  diese  von  ihnen  verlangt  wird.  —
Gesellen  bedürfen  zur  Verehelichung  einer  obrigkeitlichen  Genehmigung. ­
  —  Streitigkeiten  zwischen  Handwerk  und  Handwerk  müssen  von
p  "  Gerichten  an  die  Verwaltung  (Polizei)  verwiesen  werden.  (Ein  zu
nae  1855  bekannt  gewordener  Gesetzentwurf,  der  wenigstens  eine
            
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