Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

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DEUTSCHLAND — Sachsen-Weîmar-Eîsenach. 
Männlich 128,785 
Weiblich 133,739 
Auswanderungen : 
1851 2179 
1852 2332 
1853 1862 
Protestanten 249,316 
Katholiken 10,600 
Juden . 1,454 
Städte : 
Weimar 13,000 Ew. 
Eisenach 10,500 - 
Gebietsvermehrung. Zu Ende des vorigen Jahrlmnderts liatto das 
„Ilerzogthum“ Weimar etwa 40 Q.-Meil. und 120,000 Bew. 1815 
erhielt der Fürst, nebst dem „Grosslierzogstitel,« eine Gebietsver- 
grösserung von 26 Q.-Meil. mit 75,000 .Menschen, nämlieh die Herr 
schaften Blankenhain und Unterkranichfeld, den königl. sächsischen 
Neustadtcr-Kreis, 3 deutsche Ordens-Commendeu und Bezirke von 
Fulda und Kurhessen. — Verfassung vom 5. Mai 1816; revidirtes 
Grundgesetz vom 15. Oct. 1849. 
Fimiiizen. Dreijährige Budgets. Etat für 18^Vs«: 
Einnahme . . . Th. 1’540,915 
Davon: Domänen . . 506,040 
Hoheitsrechte (indir. Aufl.) 116,955 
Steuern ■ . . . 915,435 
Die Militärkosten haben sich auch 
Ausgabe . . . 1’539,148 
Darunter: Civilliste . 250,000 
Staatsschuld . . 288,815 
Verwaltungskostcn . 574,249 
Militär (ohne Gendarm.) 136,000 
hier ansehnlich erhöht. 
Nach der Jenaer Schlacht reichten alle Steucrnerhbhiingen nicht 
aus, die dem Lande von den Franzosen auferlegten Lasten aufzu 
bringen. Da auch kein Darlehen zu bekommen war, so schrieb die 
Regierung unterm 14. Nov. 1807 ein Zwangsanlehen aus. 
Die Schuld betrug 1854 6’029,726 Thlr., wovon 600,000 Papier 
geld. (Die Sphuld der Landschaft war 1820: 1'990,216; 1847: 
3’531,359 Thlr. gewesen, wozu aber noch 1’483,065 Kammerschuld 
und 600,000 Thlr. Cassaanweisungen kamen.) 
Militclr» 1783 auf 80 M. Garde roducirt, musste Weimar zum 
Rheinbünde 800 M. stellen. Jetziger Bestand etwa 3000, nämlich: 
Infanterie: 2 Linienbataillone zu 5 Comp. u. 1 Reservebat. 
Cavallerie: 37 M. Leibwache. 
Artillerie: Eine Batterie mit 6 Geschützen. 
Sociales* Im Gewerbswesen sind die Zünfte ziemlich streng 
beibehalten, aber auch das Conccssionirungssystem beigefügt. Selbst 
zur Anlage von Fabriken ist obrigkeitliche Erlaiibniss nothwendig. 
Die Gewerbe bleiben strenge von einander getrennt; einzelne Zünfte 
besitzen ein Ausschliessungsrecht. Jede Niederlassung eines 
Meisters auf dem Lande hängt von einer Gestattung der Landesdirec- 
tion ab, und solche Erlaubnisse sollen nicht über das unabweisbare 
örtliche Bedürfniss hinaus ertheilt werden. Es darf nie als Unter 
stützungsgrund gelten, dass ein Gewerbe in den umliegenden Dörfern 
nicht besteht, wohl aber kommt das entgegengesetzte Verhältniss im 
gegentheiligen Sinne in Betracht. Jeder Meister muss Mitglied der 
betreffenden Zunft sein, und bei Wohnsitzveränderungen mit der vollen 
Meisterrechtsgebühr sich wieder einkaufen. Das Wandern ist Vorbe 
dingung der Meisterschaft.
	        
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