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DEUTSCHLAND — Sachsen-Weîmar-Eîsenach.
Männlich 128,785
Weiblich 133,739
Auswanderungen :
1851 2179
1852 2332
1853 1862
Protestanten 249,316
Katholiken 10,600
Juden . 1,454
Städte :
Weimar 13,000 Ew.
Eisenach 10,500 -
Gebietsvermehrung. Zu Ende des vorigen Jahrlmnderts liatto das
„Ilerzogthum“ Weimar etwa 40 Q.-Meil. und 120,000 Bew. 1815
erhielt der Fürst, nebst dem „Grosslierzogstitel,« eine Gebietsver-
grösserung von 26 Q.-Meil. mit 75,000 .Menschen, nämlieh die Herr
schaften Blankenhain und Unterkranichfeld, den königl. sächsischen
Neustadtcr-Kreis, 3 deutsche Ordens-Commendeu und Bezirke von
Fulda und Kurhessen. — Verfassung vom 5. Mai 1816; revidirtes
Grundgesetz vom 15. Oct. 1849.
Fimiiizen. Dreijährige Budgets. Etat für 18^Vs«:
Einnahme . . . Th. 1’540,915
Davon: Domänen . . 506,040
Hoheitsrechte (indir. Aufl.) 116,955
Steuern ■ . . . 915,435
Die Militärkosten haben sich auch
Ausgabe . . . 1’539,148
Darunter: Civilliste . 250,000
Staatsschuld . . 288,815
Verwaltungskostcn . 574,249
Militär (ohne Gendarm.) 136,000
hier ansehnlich erhöht.
Nach der Jenaer Schlacht reichten alle Steucrnerhbhiingen nicht
aus, die dem Lande von den Franzosen auferlegten Lasten aufzu
bringen. Da auch kein Darlehen zu bekommen war, so schrieb die
Regierung unterm 14. Nov. 1807 ein Zwangsanlehen aus.
Die Schuld betrug 1854 6’029,726 Thlr., wovon 600,000 Papier
geld. (Die Sphuld der Landschaft war 1820: 1'990,216; 1847:
3’531,359 Thlr. gewesen, wozu aber noch 1’483,065 Kammerschuld
und 600,000 Thlr. Cassaanweisungen kamen.)
Militclr» 1783 auf 80 M. Garde roducirt, musste Weimar zum
Rheinbünde 800 M. stellen. Jetziger Bestand etwa 3000, nämlich:
Infanterie: 2 Linienbataillone zu 5 Comp. u. 1 Reservebat.
Cavallerie: 37 M. Leibwache.
Artillerie: Eine Batterie mit 6 Geschützen.
Sociales* Im Gewerbswesen sind die Zünfte ziemlich streng
beibehalten, aber auch das Conccssionirungssystem beigefügt. Selbst
zur Anlage von Fabriken ist obrigkeitliche Erlaiibniss nothwendig.
Die Gewerbe bleiben strenge von einander getrennt; einzelne Zünfte
besitzen ein Ausschliessungsrecht. Jede Niederlassung eines
Meisters auf dem Lande hängt von einer Gestattung der Landesdirec-
tion ab, und solche Erlaubnisse sollen nicht über das unabweisbare
örtliche Bedürfniss hinaus ertheilt werden. Es darf nie als Unter
stützungsgrund gelten, dass ein Gewerbe in den umliegenden Dörfern
nicht besteht, wohl aber kommt das entgegengesetzte Verhältniss im
gegentheiligen Sinne in Betracht. Jeder Meister muss Mitglied der
betreffenden Zunft sein, und bei Wohnsitzveränderungen mit der vollen
Meisterrechtsgebühr sich wieder einkaufen. Das Wandern ist Vorbe
dingung der Meisterschaft.