Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
NechtSfreije nicht zukommen; f]. NegelSberger a. a. OD. S. 22, ROHSG. Bd. 10 
S. 358 ff. und 8 397 A64. 2 BOB. . , 
Sm Zweifel ift übrigenz bei einer definitiven Abrechnung im 
anzen ftet8 anzunehmen, Daß fie alle „gegen feitigen Horderungen habe um 
Kon wollen @ Seuff. Arch. Bb, 33 Yr. 114), val. dagegen aber Kipr. d. 
DLSG. (Karl8ruhe) Bd. 12 S. 101, 1. au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 247 
“Braunfdhweig). , . 
Daß _die Beteiligten eine NihtfhHuld als vermeintlich be- 
itebende Schuld in die Abrechnung einbezogen haben, fteht einer BE 
ım Sinne des & 782 nicht im Wege und ift da8 daraufhin erteilte ner 
fenntnis an {ih rechtsgültig, |. NOS. ur. Wicdhr. 1908 S. 31, Recht 1908 
Nr. 292 und val. unten £, 8. 
Mängel der Abrechnung: Da die Abrechnung ein Vertrag ift wie das reine 
Anerfenntnis, fo unterliegt fie natürlih den allgemeinen Nicdhtigkeits8= 
und Anfedhtbarkeitsgründen, wie ein Rechtögefchäft Überhaupt. 
Befondere Crwähnung verdienen aber hier: 
x) Die Bedeutung eines RedhnungsSverftoß es bei der Abrednung. 
Eine befondere Regelung hat des BGB, hierüber nicht, Da der 
KedhnungSfehler (den ohnedie8 beide Parteien SO ) nicht dem 
Schreibverftoße gleichfteht, ift er nicht dem S 119 BGB. unterworfen. 
Seine Korrektur faun nur. nach den Normen über a 
Bereicherung erfolgen (f. auch S 821), Vgl. Regelsberger a. a. DD. 
S, 24 und 25. 
Henn ein in Wirkkigkeit niht beftebender Boften in der 
Abrechnung aufgenommen murde (vgl. oben € a. E.), fo Kann die Korrektur 
nur im Wege der Normen über ungerecdhtfertigte Bereidherung 
zrfolgen; 1. 88 812, 814. (Eine On Irriums nad $ 119 
ift bier nicht möglich, denn die irrtümlidhe Annahme, die eingejeßte Boit 
beftehe, war für die Anerfkennenden nur Bewegarund, die Anerkennung 
ausSzufprechen,) Dies ift herrichende Meinung (val. auch NOS. Bd. 62 
S. 51, Sur. Wichr. 1906 S. 550 Nr. 18, 1908 S. 31 Nr. 6); a. M. 
Riümelin a. a. ©. Bd. 98 S. 205 ff. 
Das gleiche muß gelten, wenn au8 Verfehen eine Forbes 
cung oder SE in die ÜYbrecdhnung nicht aufgenommen wurde. 
Bol. hiezu Kegelsberger a. a. OD. S. 29 und 30 und auch ROHSG. 
Bd. 3 S. 426, Bd. 11 S. 276. 
Dagegen wird eine Anfechtung wegen argliftiger TZäufdhung 
wohl zuläffig fein. 
Wenn einer Rechnungspoft ein mucdherifhes Gefbhäft zugrunde 
liegt, Jo muß der Angriff ar auf jene Normen geftüßt werden 
val. Kegelsberger a. a. L. S, 25 ff. Wenn eine Poft aber aus Spiel, 
Wette, Differenzgefhäft oder einem verbotenen oder unwirk- 
Jamen Börfentermingefdhäft vgl. Bem. II und VB zu 8 764) 
herrührt, wird eine derartige Anfechtung nicht möglich fein, ‚da ja 
die Yufredhnung mit dem Willen de8 anderen Teil gefchah und bei 
jenen Forderungen zwar feine erzwingbare, wohl aber eine erfüllbare 
Berbindlichkeit entfteht (1. Regel8berger a. a. DO. und Düringer-Sachen- 
burg 1. Yufl., Bd. 2 S. 367, 369; zum Teil abweichend zwei ROGES. 
bei Bolze Bd. 17 Nr. 482, Bd. 19 Hr. 425, val. auch Bem. IN, 2, b, « 
zu 8 762). 
3) Wenn im Einzelfall ein einzelner often mit Erfolg angefochten 
werden fonnte, jo wird dadurch nicht daS ganze Woredhnungsgefdhäft nichtig, 
vielmehr wird nur eine Berichtigung des Ergebnifjes nach Maßgabe der 
Anfechtung herbeigeführt (val. Neegeleberger a. a. ©. S. 30, Staub 8 355 
Anm, 31, Seuff. Yrch. Bd. 19 Nr. 25; a. MM. Düringer-Hachenburg, 1. Xufl., 
Note X, 4 zu $ 355 HOB.. 
IX. Erlaffen wird nur die in 88 780, 781 vorgefchriebene Schriftform. Die 
EU nach anderen SGefebeSitellen werden daher nicht berührt, ins 
efondere {ft hiebet hinzuweifen auf S 318 (Orundftücsveräußerung). Cine Erfhwerung 
der Zorm ergibt fih ferner bei der Schenkung S 518 Ab]. 1 Sag 2) und bei der 
Schenkung von Todes wegen (f. 8 2301 mit Bem.). 
HILL Wer die formloje Gültigkeit der hier begünftigten DE ET E 
En a Müßt, bat dies auch zu bemweifen (ebenfo Vertmann Bem. 4 und ROÖOR.= 
omnm. Ben. 5). 
)
	        
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