Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I  Post  des
Orig.-Tarifes

XXII.  Baumwolle,  Game  und  Waareii  daraus,  etc.

in

!

Tarif  »lässige

9  fafi
il

Zoll

Allgemeiner ­


vertragz-



dere  complicirte  Bindung  z.nni  grössten  Theile  oben  frei  liegen,
wodurch  sowohl  die  Schauseite  den  charakteristischen  Glanz,
die  untere  Geweheflaclie  aber  ein  ganz  verschiedenes  Aussehen ­
  erhält,  dann  solche,  welche  verschiedene  Rindnngseleraente
  enthalten  (Comlnnationen  von  Köper,  Atlas  oder
Taffet,  beispielsweise  :  Atlasse  mit  Köperstreifen.  Taflfet  mit
Atlasstreifen,  Köper  mit  1  einwand-  oder  taffetartigen  Streifen
wie  derlei  Serge  etc.),  werden  daher  nicht  zu  den  glatten
Geweben  gerechnet.
Gemusterte  Gewebe.»  Zu  denselben  gehören  nicht
nur  alle  jene,  bei  denen  durch  eigenthfimliche  Verschlingung
der  Ketten-  und  Einschlagfäden  im  Grundgewebe  selbst  Muster
(Dessins),  wie  Arabesken.  Blumen.  Figuren.  Punkte,  Kippen.
Streifen.  Würfel,  Bandborduren  oder  andere  Zeichnungen  gebildet. ­
  sondern  auch  solche,  in  welchen  derlei  Muster  mittelst
besonderen  Brochirschnsses,  durch  Lanciren  etc.,  oder  durch
eigene  Figurketten  eingearbeitet  (eingeweht  oder  aufgeschweift)
sind,  r.  B  Damaste,  brochirte  und  fafoiinirte  Zeuge,  wie
Armöre,  Brillantine.  Drell  (mit  Ausnahme  des  einfach  geköperten ­
  Drillichs).  Piqnd,  Rips,  Wallis  «geschnörHe  Dimitys.
Popeline).  Baumwollkrepp  (Möbel-  und  Kleiderstoffe  von  gekörntem ­
  kreppartigen  Aussehen)  n.  dgl.
Gewebe,  in  welchen  zugleich  rohe  und  gebleichte  Garne
verwebt  sind,  sowie  solche  ans  crerairten  (gelblich  gebleichten ­
  oder  appretirten)  Garnen  werden  wie  gebleichte  behandelt.
Als  gefärbte  Gewebe  sind  nur  jene  anzusehen,  welche
entweder  ans  einfarbigen  Garnen  gewebt,  oder  nach  der
Webung  durch  was  immer  für  ein  Verfahren  (auch  durch
Walzendruck)  auf  einer  oder  beiden  Seiten  in  derselben  Farbe
eintönig  geerbt  sind.
Dieselben  unterscheiden  sich  von  den  mehrfarbig  gewebten
Zengstoffen  dadurch,  dass  letztere  aus  verschieden  gefärbten
Garnen  gewebt  sind.
Durch  Walzendruck  auf  beiden  Seiten  einfarbig.  jedoch
auf  jeder  Seite  mit  anderer  Farbe  gefärbte  Gewebe,  sind  wie
roehrfärbig  gewebte  zu  behandeln.  Zu  denselben  gehören  i  |
auch  Gewebe  zur  Blumenfabrikation,  welche  auf  beiden  Seiten  ¡
einfärbig,  jedoch  in  verschiedenen  Nuancen,  z.  B.  oben
dunkel-,  unten  liebtgrOn  etc.  gefärbt  sind.  ;
Unter  bedrnckten  Zeugst  offen  werden  alle  jene  j  'j
verstanden,  deren  Dessims  (Muster,  Figuren  oder  andere  Zeichnungen) ­
  durch  den  Farbendruck  auf  rohen,  gebleichten  oder
farbigen  Grund  hervorgebracht  wurden.
Stoffe,  welche  durch  irgend  ein  anderes  Verfahren  als
durch  das  Bedrucken  (durch  Aufbürsten.  Anfspritzen,  Beizen,
Bemalen,  Färben  etc.  mittelst  einer  oder  mehrerer  Farben)
zwei-  oder  mehrfarbig  gemacht  wurden  ,  sind  wie  bedruckte
tu  behandeln,  z.  B  jnspirte.  ombrirte  Gewebe  und  Filze.
be)nalte  zu  Fenster-Bonleuuz  und  Tapeten  bestimmte  Zeuge.
Als  bedruckt  werden  auch  Webewaaren  und  Filze  mit  aufgeklebten ­
  oder  aufgediuckten  Verzierungen  (Dessins.  Figuren)
von  Woll-  und  Metallstaub,  Blattgold  oder  Blattsilber,  von
Papier,  Papiermasse  oder  Stroh  n.  dgl.  ohne  KOcksicht  auf  ti
den  Umstand  behandelt,  ob  sie  abgesehen  von  diesen  Ver-  i
ziemngen  bedruckt  sind  oder  nicht.  I
Gewebe  ,  welche  mit  sogenanntem  Vordruck  von  Stick-  |
mustern  (Buchstaben,  Zacken  oder  anderen  Zeichnungen)  |
zur  weiteren  Bearbeitung  vorgerichtet  sind.  und  answer  den
farbig  anfgetragenen  Contourlinien  der  durch  Nähen,  Schlingen,  |
Sticken  etc.  ausznführendon  Zeichnungen  keine  eigentlichen  I
Farbendruckmuster  enthalten,  sowie  Gewebe  und  Filze  mit
blow  erhaben  oder  vertieft  eingopressten  Dessins  ohne  Far-  |i
bendruck  gehören  nicht  zu  den  bedruckten  Zeugstoffen.  %

Band-,  Knopf-,  Posamentier-  und  Wirkw
  a  a  r  e  n  :
Band-Imitationen  aus  nngewebten,  blos  nebeneinanderliegenden
  ,  durch  Klebestoffe  verbundenen,  bandartig  platt
gewalzten  Gespinnston  iBanmwoll-Sparterie  etc.),  sowie  aus
Zeugstoffen  bandartig  geschnittene  oder  ansgeschlagene,
glattrandige,  gezackte,  gewellte,  durchlöcherte  oder  aus  verschiedenen ­
  Webestoffen  durch  Zwischenlagen  von  Kautschuk
und  anderen  Bindemitteln  gemustert  oder  verziert  zusammengesetzte, ­
  oder  mit  Bändern.  Chenillen,  Schnüren  etc.  durchzogene ­
  Streifen  sind  als  B.vndwaaren  anznseben  und  nach

11
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.