Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XX11.  Baumwoll^  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

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T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

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'  131
132
133
134  I

h)  gebleicht
c)  gefärbt,  mit  Ausnahme  der  türkisch-roth
gefärbten  .  .
(i)  mehrfarbig  gewebt,  bedruckt  oder  ttir-  j
kisch-roth  gefärbt  !
Gemeine,  gemusterte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  j
Nr.  50  und  darunter,  auf  5  Millimeter,  im  ¡
Quadrat  38  Fäden  oder  weniger  zählend,  ,
gemustert  :  j
a)  roh  I
b)  gebleicht,  gefärbt,  mit  Ausnahme  der  i
türkisch-roth  gefärbten
c)  mehrfärbig  gewebt,  bedruckt  oder  türkisch-roth ­
  gefärbt
Gemeine,  dichte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50
und  darunter,  auf  5  Millimeter  im  Quadrat  i
mehr  als  38  Fäden  zählend:
a)  roh
h)  gebleicht,  gefärbt,  mit  Ausnahme  der
türkisch-rotli  gefärbten
c)  mehrfärbig  gewebt,  bedruckt  oder  türkisch-roth ­
  gefärbt
Feine,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  50
bis  einschliesslich  Nr.  100:
a)  roh
h)  gebleicht,  gefärbt,  mehrfärbig  gewebt
oder  bedruckt
feinste,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  100  ;
Tülle  (Bobbinets,  .Petinets,  derlei  Vorhangstoife
  und  Möbelnetze)  j  Waaren  in  Verbindung ­
  mit  Metallfäden
Gestickte  Webewaaren;  Spitzen
Sammte  und  sammtartige  Webewaaren  (mit
aufgeschnittenem  oder  nicht  aufgeschnittenem
Flor),  Band-,  Posamentier-,  Knopf-  und  |
Wirkwaaren

Kfr-100

100
100

100
100
100
100
100
100
100
100
100
100
100

z

allgar
inuiner

fl.  kr.

40

50
00

40
50
70

50
00
80

70
100
100
200
80

trmgsm&ssiger


fl.  kr.

135

Dochte  ;  Gurten  ,  Treibriemen  ,  Schläuche  ;
Gitter,  Netze  und  Seile,  grobe;  Streifnetze
In  der  Ausfuhr  frei.

100  i

Allgemeine  Anmerkungen.  j
Gewebe  und  Wirkwaaren  werden  nach  jener  Classe  i|
tariflrt,  welcher  sie  mit  Rücksicht  auf  das  Materiale,  woraus  L
sie  bestehen,  angehören.  ¡j
Bei  gestickten  Geweben  bleibt  das  Stickmaterial  (jedoch  |
mit  Ausnahme  der  Seide)  ausser  Betracht  und  hat  die  Ver-  i
zollung  nach  dem  Grundstotfe,  aber  stets  als  gestickte  Waare  j|
zu  geschehen.  i
Glatte  Gewebe.  Ala  solche  werden  nur  breit  gewebte  J
Zeuge  mit  einfacher  leinwandartiger  Bindung  iz.  B.  Kattun,  |
Leinwand,  Tuch,  Taflet  etc.)  mit  Ausnahme  von  Bändern,
Gazen  und  anderen  nicht  besonders  benannten  Gittergeweben
verstanden.
Zu  denselben  werden  auch  die  einfachen  Köper  gerechnet. ­

Bei  den  glatten  ileinwandartigen  etc.)  Geweben  liegt  ab-  •
wechse  nd  ein  Kettenfaden  über  und  einer  unter  dem  Schüsse,
ao  dass  beide  Seiten  ohne  weitere  Bearbeitung  vollständig
gleich  und  eben  sind.
Alle  anderen  Köper,  z.  B.  Atlasse  (Satins.  Satinets
n.  dgl.),  deren  Ketten-  oder  Schusstäden  durch  eine  beson-24


            
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