I Post des
Orig.-Tarifes
XXII. Baumwolle, Game und Waareii daraus, etc.
in
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Tarif »lässige
9 fafi
il
Zoll
Allgemeiner
vertragz-
dere complicirte Bindung z.nni grössten Theile oben frei liegen,
wodurch sowohl die Schauseite den charakteristischen Glanz,
die untere Geweheflaclie aber ein ganz verschiedenes Aussehen
erhält, dann solche, welche verschiedene Rindnngseleraente
enthalten (Comlnnationen von Köper, Atlas oder
Taffet, beispielsweise : Atlasse mit Köperstreifen. Taflfet mit
Atlasstreifen, Köper mit 1 einwand- oder taffetartigen Streifen
wie derlei Serge etc.), werden daher nicht zu den glatten
Geweben gerechnet.
Gemusterte Gewebe.» Zu denselben gehören nicht
nur alle jene, bei denen durch eigenthfimliche Verschlingung
der Ketten- und Einschlagfäden im Grundgewebe selbst Muster
(Dessins), wie Arabesken. Blumen. Figuren. Punkte, Kippen.
Streifen. Würfel, Bandborduren oder andere Zeichnungen gebildet.
sondern auch solche, in welchen derlei Muster mittelst
besonderen Brochirschnsses, durch Lanciren etc., oder durch
eigene Figurketten eingearbeitet (eingeweht oder aufgeschweift)
sind, r. B Damaste, brochirte und fafoiinirte Zeuge, wie
Armöre, Brillantine. Drell (mit Ausnahme des einfach geköperten
Drillichs). Piqnd, Rips, Wallis «geschnörHe Dimitys.
Popeline). Baumwollkrepp (Möbel- und Kleiderstoffe von gekörntem
kreppartigen Aussehen) n. dgl.
Gewebe, in welchen zugleich rohe und gebleichte Garne
verwebt sind, sowie solche ans crerairten (gelblich gebleichten
oder appretirten) Garnen werden wie gebleichte behandelt.
Als gefärbte Gewebe sind nur jene anzusehen, welche
entweder ans einfarbigen Garnen gewebt, oder nach der
Webung durch was immer für ein Verfahren (auch durch
Walzendruck) auf einer oder beiden Seiten in derselben Farbe
eintönig geerbt sind.
Dieselben unterscheiden sich von den mehrfarbig gewebten
Zengstoffen dadurch, dass letztere aus verschieden gefärbten
Garnen gewebt sind.
Durch Walzendruck auf beiden Seiten einfarbig. jedoch
auf jeder Seite mit anderer Farbe gefärbte Gewebe, sind wie
roehrfärbig gewebte zu behandeln. Zu denselben gehören i |
auch Gewebe zur Blumenfabrikation, welche auf beiden Seiten ¡
einfärbig, jedoch in verschiedenen Nuancen, z. B. oben
dunkel-, unten liebtgrOn etc. gefärbt sind. ;
Unter bedrnckten Zeugst offen werden alle jene j 'j
verstanden, deren Dessims (Muster, Figuren oder andere Zeichnungen)
durch den Farbendruck auf rohen, gebleichten oder
farbigen Grund hervorgebracht wurden.
Stoffe, welche durch irgend ein anderes Verfahren als
durch das Bedrucken (durch Aufbürsten. Anfspritzen, Beizen,
Bemalen, Färben etc. mittelst einer oder mehrerer Farben)
zwei- oder mehrfarbig gemacht wurden , sind wie bedruckte
tu behandeln, z. B jnspirte. ombrirte Gewebe und Filze.
be)nalte zu Fenster-Bonleuuz und Tapeten bestimmte Zeuge.
Als bedruckt werden auch Webewaaren und Filze mit aufgeklebten
oder aufgediuckten Verzierungen (Dessins. Figuren)
von Woll- und Metallstaub, Blattgold oder Blattsilber, von
Papier, Papiermasse oder Stroh n. dgl. ohne KOcksicht auf ti
den Umstand behandelt, ob sie abgesehen von diesen Ver- i
ziemngen bedruckt sind oder nicht. I
Gewebe , welche mit sogenanntem Vordruck von Stick- |
mustern (Buchstaben, Zacken oder anderen Zeichnungen) |
zur weiteren Bearbeitung vorgerichtet sind. und answer den
farbig anfgetragenen Contourlinien der durch Nähen, Schlingen, |
Sticken etc. ausznführendon Zeichnungen keine eigentlichen I
Farbendruckmuster enthalten, sowie Gewebe und Filze mit
blow erhaben oder vertieft eingopressten Dessins ohne Far- |i
bendruck gehören nicht zu den bedruckten Zeugstoffen. %
Band-, Knopf-, Posamentier- und Wirkw
a a r e n :
Band-Imitationen aus nngewebten, blos nebeneinanderliegenden
, durch Klebestoffe verbundenen, bandartig platt
gewalzten Gespinnston iBanmwoll-Sparterie etc.), sowie aus
Zeugstoffen bandartig geschnittene oder ansgeschlagene,
glattrandige, gezackte, gewellte, durchlöcherte oder aus verschiedenen
Webestoffen durch Zwischenlagen von Kautschuk
und anderen Bindemitteln gemustert oder verziert zusammengesetzte,
oder mit Bändern. Chenillen, Schnüren etc. durchzogene
Streifen sind als B.vndwaaren anznseben und nach
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