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118 XXII. Baumwolle, Garne und Waaren daraus, etc.
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Benennung der Waaren
Zoll
allgemeiner
Vertrags-
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Frankreich.
Garne, einfache, rohe, pr. */a Kg. in der Länge von
mehr als 90.500, nicht über 100.500 Meter
„ „ 100.500, „ „ 110.500 „
, , 110.500, „ „ 120.500 „
, „ 120.500, „ „ 130.500 .
„ „ 130.500, „ „ 140.500 „
, „ 140.500, „ „ 170.500 „
„ „ 170.500 Meter
Baumwollgarne, einfache, gebleicht, wie die einfachen
rohen Garnem. einem Zuschlagv. 15“ V
Baumwollgarn, gefärbt oder geflammt: Für die
gewöhnlichen Farben 30 Cent. pr. Kg. Zuschlag
zum Zoll der rohen Garne; für Türkischroth
< 0 Cent. ]»r. Kg.
Baumwollgarne, gezwirnte:
a) zwei- oder dreidrähtig, gezwirnt in gewöhnlichen
Strähnen, roh (Zoll des einfachen
Garnes plus 30nach dem allgemeinen
Tarif und ä0“;o vertragsmässig).
b) gebleicht, zwei- oder mehrdrähtig (Zoll des
gezwirnten rohen Garnes plus 15“ o Zuschlag.)
c) gefärbt mit gewöhnlichen Farben oder ge-j
flammt (30 Cent. pr. Kg. Zuschlag zum |
Zolle des gezwirnten rohen Garnes). <
d) türkisch-roth gefärbt (00 Cent. pr. Kg. Zu-i
schlag z. Zolle des gezwirnten rohen Garnes).'
e) in gewöhnlichen Strähnen, vier- oder mehrdrähtig,
roh, gebleicht oder gefärbt mit
einläclier Drehung
f) in gewöhnlichen Strähnen, vier- oder mehrdrähtig,
roh, gebleicht oder gefärbt, doppelt
gedreht oder geschlagen
g) accomodirt, d. h. in Knäueln, Spulen, kleinen
Strähnen, auf Karten oder in anderen
verkaufsüblichen Formen, ohne Bücksicht
auf die Zahl der Drähte, roh, gebleicht
oder gefärbt, einfach gedreht
h) weiter zugerichtet, d. h. in Knäueln, Spulen
etc., wie vielfach immer gezwirnt, roh,
gebleicht oder gefärbt, doi)pelt gedreht und
geschlagen - -
Baumwollgarn, roh, in Ketten, geschweift (Zoll
des Garnes, aus welchem selbe bestehen,
mit 30''/o Zuschlag) dgl. vertragsmässig. .
detto gebleichte (Zoll der geschweiften rohen
Kette mit 15“/o Zuschlag) dgl. vertragsmässig
detto gefärbte (Zoll für gewöhnliche Farben
30 Cent., für türkisch-roth gefärbte Ketten
()0 Cent. Zuschlag) vertragsmässig per Kg.
Zuschlag zum Zoll der rohen Ketten 25 Cent.
Baumwollgarn, gemischtes, insofern die Baumwolle
dem (iewichte nach vorherrscht, derselbe
Zoll wie auf reine Baumwollgarne.
Kg. Frc. Cent. Frc.
100 124
100 149
100 174
100 198
100 248
100 310
100 372
100
120
140
160
200
250
300
Cent.
Vertragsm. mit Belgien
und der Schweiz per Kg.
25 Cent. Zuschlag auf den
Zoll von gezwirnt. Garn
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