Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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118  XXII.  Baumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

«

Benennung  der  Waaren

Zoll

allgemeiner ­


Vertrags- ­



341

342

343

Frankreich.
Garne,  einfache,  rohe,  pr.  */a  Kg.  in  der  Länge  von
mehr  als  90.500,  nicht  über  100.500  Meter
„  „  100.500,  „  „  110.500  „
,  ,  110.500,  „  „  120.500  „
,  „  120.500,  „  „  130.500  .
„  „  130.500,  „  „  140.500  „
,  „  140.500,  „  „  170.500  „
„  „  170.500  Meter
Baumwollgarne,  einfache,  gebleicht,  wie  die  einfachen ­
  rohen  Garnem.  einem  Zuschlagv.  15“  V
Baumwollgarn,  gefärbt  oder  geflammt:  Für  die
gewöhnlichen  Farben  30  Cent.  pr.  Kg.  Zuschlag ­
  zum  Zoll  der  rohen  Garne;  für  Türkischroth
  <  0  Cent.  ]»r.  Kg.
Baumwollgarne,  gezwirnte:
a)  zwei-  oder  dreidrähtig,  gezwirnt  in  gewöhnlichen ­
  Strähnen,  roh  (Zoll  des  einfachen ­
  Garnes  plus  30nach  dem  allgemeinen ­
  Tarif  und  ä0“;o  vertragsmässig).
b)  gebleicht,  zwei-  oder  mehrdrähtig  (Zoll  des
gezwirnten  rohen  Garnes  plus  15“  o  Zuschlag.)
c)  gefärbt  mit  gewöhnlichen  Farben  oder  ge-j
flammt  (30  Cent.  pr.  Kg.  Zuschlag  zum  |
Zolle  des  gezwirnten  rohen  Garnes).  <
d)  türkisch-roth  gefärbt  (00  Cent.  pr.  Kg.  Zu-i
schlag  z.  Zolle  des  gezwirnten  rohen  Garnes).'
e)  in  gewöhnlichen  Strähnen,  vier-  oder  mehrdrähtig, ­
  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  mit
einläclier  Drehung
f)  in  gewöhnlichen  Strähnen,  vier-  oder  mehrdrähtig, ­
  roh,  gebleicht  oder  gefärbt,  doppelt
gedreht  oder  geschlagen
g)  accomodirt,  d.  h.  in  Knäueln,  Spulen,  kleinen ­
  Strähnen,  auf  Karten  oder  in  anderen
verkaufsüblichen  Formen,  ohne  Bücksicht
auf  die  Zahl  der  Drähte,  roh,  gebleicht
oder  gefärbt,  einfach  gedreht
h)  weiter  zugerichtet,  d.  h.  in  Knäueln,  Spulen ­
  etc.,  wie  vielfach  immer  gezwirnt,  roh,
gebleicht  oder  gefärbt,  doi)pelt  gedreht  und
geschlagen  -  -
Baumwollgarn,  roh,  in  Ketten,  geschweift  (Zoll
des  Garnes,  aus  welchem  selbe  bestehen,
mit  30''/o  Zuschlag)  dgl.  vertragsmässig.  .
detto  gebleichte  (Zoll  der  geschweiften  rohen
Kette  mit  15“/o  Zuschlag)  dgl.  vertragsmässig
detto  gefärbte  (Zoll  für  gewöhnliche  Farben
30  Cent.,  für  türkisch-roth  gefärbte  Ketten
()0  Cent.  Zuschlag)  vertragsmässig  per  Kg.
Zuschlag  zum  Zoll  der  rohen  Ketten  25  Cent.
Baumwollgarn,  gemischtes,  insofern  die  Baumwolle ­
  dem  (iewichte  nach  vorherrscht,  derselbe ­
  Zoll  wie  auf  reine  Baumwollgarne.

Kg.  Frc.  Cent.  Frc.

100  124
100  149
100  174
100  198
100  248
100  310
100  372

100
120
140
160
200
250
300

Cent.

Vertragsm.  mit  Belgien
und  der  Schweiz  per  Kg.
25  Cent.  Zuschlag  auf  den
Zoll  von  gezwirnt.  Garn

0  015:
02

-  I  02

0-025

0-015
02
02
0-025
            
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