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XXIII. Flacha, Hanf, .Fute, Garne und Waareu daraus.
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Tarifmüs si ge Benennung
IOk.93
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Belgien.
Alle anderen Gewebe aus Hanf. Flachs und Jute
vom Werthe 10'*,o.
Hieher gehören: Battist, Linon, Strumpf-,
Posamentier- und Bandwaaren, Tqtpiche
und Tapisserien, Tüll, ganz oder theilweise
confectionirte Gegenstände, welche nicht
zur Classe der Kleider gehören und ge
mischte Gewebe von Flachs, Hanf und Jute.
Nicht bes. tari ti rte Gewebe vom Werthe 10®/o
und zwar:
Gewebe aus verschiedenen vegetabilischen
Gespinnsten mit Ausnahme der Baumwolle,
Flachs, Hanf und Jute, Gewebe aus Glas-
gespinnst.
In der Ausfuhr frei
Dänemark.
Flachs, Hanf, Jute, Manilahanf, ostindisches
Gras u. dgl. vegetabilische Spinnstoffe frei.
Garn roh
gefärbt oder gemischt mit Metallfäden . . .
Leinenwaaren, rohe, aus Flachs oder Hanf (aus
genommen Posamentier- und Knopfmacher-
waaren, sowie gehäkelte Arbeiten) :
a) wenn die Gewebe, die eine Zählung der Faden
gestatten, ‘/a Zoll im (Quadrat weniger als
24 Fäden enthalten und bei anderen Geweben
eine QElle 44 Quint oder darüber wiegt .
h) sonst
Anmerkung; Als rohe Leinwänden sind nur solche zu be
trachten, welche die Natur des rohen Materiales haben und
einer Kenrbeitung, durch welche die Naturfarbe verändert
wird, nicht unterzogen werden.
Segeltuch und Praseningtuch, mehrfärbig gewebt,
wenn es per []Elle 44 Quint oder darüber
wiegt, ingleichen Fusstei*piche, alle diese
Waaren, soweit sie nicht unter die vorher
gehenden Sätze gehören
Haartuch (Marly), Canevas, gesteifter Tüll, Koll-
bock und andere ähnliche mit Leim oder
Kleister versetzte undichte Waaren, Fischer
netze, Gurten und Band, sowie gewebte und
geflochtene Lampen- u. Lichtdochte, sämmt-
liche d'ese Waaren, soweit selbe nicht unter
die vorhergehenden Sätze gehören . . .
In der Ausfrdir frei.
England.
Alle Manufacturicaaren in dei' Ein- und Ans-
fuhr zollfrei.
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