Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Tost  des
jOrig.-Tarifes

212

XXX.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waaren  daraus.

i
I  205
'  206
207

Tarifmässige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Gewebe  zu  Krämpelbelegen  und  Kautscdmkdrucktücber
  für  inländische  Fabriken  zum
Zolle  von
Kleidungen  und  andere  Waaren  aus  Geweben
mit  Kautschuk  etc
Elastische  Gewebe,  Wirk-  und  Posainentierwaaren,
  auch  Arbeiten  daraus
Schuheinsätze  mit  eingeklebten  Kautschukfäden
Hartgummiwaaren
Anmerkung  des  Waarenverzeichnisses  Stopfgnmmi
  nach  Post  98:

allgemeiner ­


Kg.  11  fl.
100  ¡I  3
100  [  50
100  !  70
100  45
100  i  30

kr.

1  1
vertrags-



kr.

Die  unter  Xr.  203  fallenden  Waaren  aus  weichem  Kautschuk ­
  werden  durch  die  Verbindung  mit  grauer  Packleinwand,
Jutegeweben,  roher  Leinwand,  derlei  Segeltuch,  Zwillich  und
Drillich  ungefärbt,  von  der  Behandlung  nach  dieser  Xr.  nicht
ausgeschlossen.
Zn  den  Geweben  der  Nr.  204  gehören  alle  Bekleidnngsstoffe,
  Betteinlagen,  sowie  überhaupt  alle  mit  vnlkanisirtera
oder  aufgelöstem  Kautschuk  überzogenen,  bestrichenen,  getränkten ­
  oder  verbundenen  Zeugstoffe,  soweit  nicht  durch
Anmerkung  4  bei  Waaren  aus  weichem  Kautschuk  eine  Verbindung ­
  mit  groben  Zeugstoffen  gestattet  ist.
Laut  Anmerkung  im  Tarife  zu  Xr.  204  geniessen  Gewebe
zu  Krämpelbelegen  (künstliches  Kratzenlederi  und  Kautschukdmcktücher
  für  Zeugdruckereien  beziehungsweise  Kratzenfabriken ­
  gegen  besondere  Bewilligung  einen  Begünstigungszoll,
s.  die  besondere  Instruction  (K.-G.-BI.  Nr.  öO,  V.  B.  20  ex
1882).  Gewebe  zu  Krämpelbelegen  bestehen  ans  feineren  Geweben, ­
  Barchent  etc.,  auch  aus  Filz,  welche  entweder  nur
auf  einer  Seite  einen  Ueberzug  oder  auch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  haben  ;  Kautschukdrucktücher  bestehen  ans  mindestens ­
  zwei,  grösstentheils  aber  aus  drei,  vier  und  mehr
Lagen  von  dichten,  dünnen  Geweben  mit  Zwischenlagen  von
Kautschuk  und  gewöhnlich  einer  Kautschukschichto  auf  der  'j
Aussenseite.  j
Elastische  Gewebe  (Nr.  206)  sind  Gewebe,  bei  denen
nebst  der  Kette  und  dem  Einschläge  aus  den  verschiedenartigsten ­
  Gespinnsten,  wie  Seide,  Baumwolle.  Wolle  etc.,
auch  Gummifäden,  nackt  oder  übersponnen,  eingewebt  oder
eingeklebt  verwendet  sind.  Im  Allgemeinen  werden  diese
Gewebe  als  Hosenträgerband  ,  Strumpfband  .  Gürtel,  Achselund ­
  Miederband.  Einsätze  für  Schuhwerk  etc.  erzeugt.
Kautschukstrümpfe  (Krampfaderstrümpfe),  umwundene,  übersponnene
  Kautschnkfaden,  Kautschukschnüre,  Kautschuklitzen
u.  dgl.  gehören  zu  den  elastischen  Wirk-  und  Posamentierwaaren.

Als  Veibindungen,  wodurch  Kleidungen  und  andere
Waaren  aus  den  unter  Nr.  204  genannten  Geweben,  dann
Arbeiten  ans  elastischen  Gewoben,  Wirk-  und  Posamenlierwaaren
  unter  Kurzwaaren  fallen,  sind  zu  behandeln:  Verbindungen ­
  mit  edlen  oder  echt  vergoldeten,  versilberten  Metallen ­
  ,  wesentliche  Ausschmückungen  mit  Seidenwaaren,
Spitzen,  künstlichen  Blumen  oder  höher  belegten  Stickereien
n.  dergl.
Bei  gefüllten  Betten,  Matratzen,  Polstern  u.  dgl.  sind
vom  Gesammtgewichte  */,  nach  der  Füllung  und  '/i  nach
Beschaffenheit  der  Ueberzüge  wie  Waaren  der  Nr.  205  oder
206  zu  behandeln.
Herren-  und  Frauenschmuck,  Nippes-  und  Toilettegegenstände, ­
  Fassungen  für  Operngucker  und  Augengläser,  Fächer
aus  Hartgummi  gehören  zu  den  Kurzwaaren  (Nr.  313).

I

In  der  Ausfuhr  frei.
            
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