Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I Post dea 
lOrig.-Tarife» 
XXXllI. Kürschnerwaareii. 
251 
221 
28 
Tarifmâssige Benennung 
Oesterreich Ungarn. 
Pelzwerk, confectionirt : 
n) aus gemeinen Fellen 
h) aus feinen Fellen 
Anmerkungen: 
1. Unter Pelzwerk zugerichtet werden behaarte Thier 
felle und Häute, auch Vogelbälge, auf der Fleischseite halb 
oder ganz bearbeitet, auch gefärbt, gerupft, geschoren 
oder mit eingezogenen anderen Haaren, sowie Tbeile 
derselben «Kehlen, Schweife, Wammen etc.) verstanden. 
n) Zum nicht confectionirten Pelzwerk (Xr. 220) 
gehören : Pelzstücke. Pelzsäcke, ungefütterte Pelz 
tafeln aus Fehrücken, Fehwammen. Bisam-, Hamster-, 
Billichmänseu (Suslizky-), Kaninchen-, Hanskatzen- 
fellen, sowohl in Quadrat- als in Spitz- (Kotonden-) 
Form zusammen genäht, aber noch nicht weiter für 
einen bestimmten erkennbaren Zweck zugeschnitten. 
Pelzstückchen (Pelzabschnitzel), ferner Angora- und 
Schafdecken blos ans einem Stück geschnitten, je 
doch weder gefüttert noch in irgend einer Art montirt. 
ö) Zum confectionirten Pelzwerk (Sr. 221) ge 
hören: Alle für (lamirungen zi geschnittenen Streifen, 
für einen bestimmten Zweck abgepasste oder zuge 
schnittene Pelzbesätze und Pelzfutter, zusammen 
genäht oder nicht, Pelzdecken ungefütterte (mit Aus 
nahme der unter a genannten Pelztafaln, Angora- 
und Schafdecken), sowie alle gefütterten, gamirten 
oder montirten Pelzdecken, ferner Boas, Pelerinen, 
Muffe (auch Muffblätteri, sowie fertige nicht über 
zogene Pelze, Mützen, Handschuhe, Schuhe, Stiefel, 
Fnsssäcke etc. 
Kleidungen ans Pelzwerk ohne Unterschied 
mit seidenen Ueberzügen, sowie solche aus gemeinem 
Pelzwerk mit anderen als seidenen Ueberzügen. 
werden nach Nr. 176. Kleidungen aus anderen Webe- 
und Wirkwaaren als Seide hingegen, und Lederhand 
schuhe, welche mit feinem Pelzwerk überzogen, ge 
füttert oder verbrämt sind, nach Nr. 221. 6 als 
confectionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen behandelt. 
2. Als gemeine Kelle (Nr. 220, n. 221, n) werden 
behandelt : Schaf-, Lamm- und Sterblingsfelle oder 
Zmascheln (mit Ausnahme der Astrachan-, Krimmer- und 
feinen persischen Lammfelle), Ziegen- (auch Angora-), 
Hauskatzen-, Hasen-, Kaninchen-, Bisam-, Hamster-, 
Dachs-, Opossum-, Murmelthier-, gewöhnliche Fuchs- 
und Wolfsfelle, Schakal-, Hunds- und Kofferseehunds 
felle, gemeine Schoppen (Waschbär-), braune n. schwarze 
Bären-, Reh-, Hirsch-, Kennthier- und Hyänenfelle, dann 
Kalbs-, Kinds-, Büffel-, Ksel-, Pferde- n. Schweinshäute. 
Alle anderen zugerichteten Felle. Häute und Vogel 
bälge gehören zum Pelzwerk aus feinen Fellen (Nr. 220, 4 
und 221, 6). 
Gemeine behaarte Felle (Kalbfelle. Kindshäute u. dgl.) 
auf der Fleischseite zu Schuhoberleder appretirte (gefettete, 
geschwärzte oder gefärbte) sind wie Leder zu behandeln.' 
Künstliches Pelzwerk aus verwebten, aufgenähten oder auf 
geklebten Federn «der Haaren ist wie Pelzwerk aus feinen 
Fellen, confectionirt oder nicht confectionirt, zu behandeln. 
Jn der Amfuhr frei. 
Deutschland. 
Kürschnerarbeiten : 
«> überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, ge 
fütterte Decken, Pelzfutter, Besätze u, dgl. 
h) fertige nicht überzogene Schafspelze, des- 
gleichen weiss gemachte und gefärbte, nicht 
gefütterte Angora- od. Schaffelle, ungefütterte 
Decken, Pelzfutter und Besätze .... 
Jn der Ausfuhr frei. 
Kg. 
100 
100 
Kg. 
100 
100 
fl. kr. 
40 — 
ßOO - 
Z • 1 1 
;! 
fl. kr. 
■Mk. Pfg. 
150 
6 : — 
Mk. Pfg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.