I Post dea
lOrig.-Tarife»
XXXllI. Kürschnerwaareii.
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221
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Tarifmâssige Benennung
Oesterreich Ungarn.
Pelzwerk, confectionirt :
n) aus gemeinen Fellen
h) aus feinen Fellen
Anmerkungen:
1. Unter Pelzwerk zugerichtet werden behaarte Thier
felle und Häute, auch Vogelbälge, auf der Fleischseite halb
oder ganz bearbeitet, auch gefärbt, gerupft, geschoren
oder mit eingezogenen anderen Haaren, sowie Tbeile
derselben «Kehlen, Schweife, Wammen etc.) verstanden.
n) Zum nicht confectionirten Pelzwerk (Xr. 220)
gehören : Pelzstücke. Pelzsäcke, ungefütterte Pelz
tafeln aus Fehrücken, Fehwammen. Bisam-, Hamster-,
Billichmänseu (Suslizky-), Kaninchen-, Hanskatzen-
fellen, sowohl in Quadrat- als in Spitz- (Kotonden-)
Form zusammen genäht, aber noch nicht weiter für
einen bestimmten erkennbaren Zweck zugeschnitten.
Pelzstückchen (Pelzabschnitzel), ferner Angora- und
Schafdecken blos ans einem Stück geschnitten, je
doch weder gefüttert noch in irgend einer Art montirt.
ö) Zum confectionirten Pelzwerk (Sr. 221) ge
hören: Alle für (lamirungen zi geschnittenen Streifen,
für einen bestimmten Zweck abgepasste oder zuge
schnittene Pelzbesätze und Pelzfutter, zusammen
genäht oder nicht, Pelzdecken ungefütterte (mit Aus
nahme der unter a genannten Pelztafaln, Angora-
und Schafdecken), sowie alle gefütterten, gamirten
oder montirten Pelzdecken, ferner Boas, Pelerinen,
Muffe (auch Muffblätteri, sowie fertige nicht über
zogene Pelze, Mützen, Handschuhe, Schuhe, Stiefel,
Fnsssäcke etc.
Kleidungen ans Pelzwerk ohne Unterschied
mit seidenen Ueberzügen, sowie solche aus gemeinem
Pelzwerk mit anderen als seidenen Ueberzügen.
werden nach Nr. 176. Kleidungen aus anderen Webe-
und Wirkwaaren als Seide hingegen, und Lederhand
schuhe, welche mit feinem Pelzwerk überzogen, ge
füttert oder verbrämt sind, nach Nr. 221. 6 als
confectionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen behandelt.
2. Als gemeine Kelle (Nr. 220, n. 221, n) werden
behandelt : Schaf-, Lamm- und Sterblingsfelle oder
Zmascheln (mit Ausnahme der Astrachan-, Krimmer- und
feinen persischen Lammfelle), Ziegen- (auch Angora-),
Hauskatzen-, Hasen-, Kaninchen-, Bisam-, Hamster-,
Dachs-, Opossum-, Murmelthier-, gewöhnliche Fuchs-
und Wolfsfelle, Schakal-, Hunds- und Kofferseehunds
felle, gemeine Schoppen (Waschbär-), braune n. schwarze
Bären-, Reh-, Hirsch-, Kennthier- und Hyänenfelle, dann
Kalbs-, Kinds-, Büffel-, Ksel-, Pferde- n. Schweinshäute.
Alle anderen zugerichteten Felle. Häute und Vogel
bälge gehören zum Pelzwerk aus feinen Fellen (Nr. 220, 4
und 221, 6).
Gemeine behaarte Felle (Kalbfelle. Kindshäute u. dgl.)
auf der Fleischseite zu Schuhoberleder appretirte (gefettete,
geschwärzte oder gefärbte) sind wie Leder zu behandeln.'
Künstliches Pelzwerk aus verwebten, aufgenähten oder auf
geklebten Federn «der Haaren ist wie Pelzwerk aus feinen
Fellen, confectionirt oder nicht confectionirt, zu behandeln.
Jn der Amfuhr frei.
Deutschland.
Kürschnerarbeiten :
«> überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, ge
fütterte Decken, Pelzfutter, Besätze u, dgl.
h) fertige nicht überzogene Schafspelze, des-
gleichen weiss gemachte und gefärbte, nicht
gefütterte Angora- od. Schaffelle, ungefütterte
Decken, Pelzfutter und Besätze ....
Jn der Ausfuhr frei.
Kg.
100
100
Kg.
100
100
fl. kr.
40 —
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Z • 1 1
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fl. kr.
■Mk. Pfg.
150
6 : —
Mk. Pfg.