Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I  Post  dea
lOrig.-Tarife»

XXXllI.  Kürschnerwaareii.

251

221

28

Tarifmâssige  Benennung

Oesterreich  Ungarn.
Pelzwerk,  confectionirt  :
n)  aus  gemeinen  Fellen
h)  aus  feinen  Fellen
Anmerkungen:
1.  Unter  Pelzwerk  zugerichtet  werden  behaarte  Thierfelle ­
  und  Häute,  auch  Vogelbälge,  auf  der  Fleischseite  halb
oder  ganz  bearbeitet,  auch  gefärbt,  gerupft,  geschoren
oder  mit  eingezogenen  anderen  Haaren,  sowie  Tbeile
derselben  «Kehlen,  Schweife,  Wammen  etc.)  verstanden.
n)  Zum  nicht  confectionirten  Pelzwerk  (Xr.  220)
gehören  :  Pelzstücke.  Pelzsäcke,  ungefütterte  Pelztafeln ­
  aus  Fehrücken,  Fehwammen.  Bisam-,  Hamster-,
Billichmänseu  (Suslizky-),  Kaninchen-,  Hanskatzenfellen,
  sowohl  in  Quadrat-  als  in  Spitz-  (Kotonden-)
Form  zusammen  genäht,  aber  noch  nicht  weiter  für
einen  bestimmten  erkennbaren  Zweck  zugeschnitten.
Pelzstückchen  (Pelzabschnitzel),  ferner  Angora-  und
Schafdecken  blos  ans  einem  Stück  geschnitten,  jedoch ­
  weder  gefüttert  noch  in  irgend  einer  Art  montirt.
ö)  Zum  confectionirten  Pelzwerk  (Sr.  221)  gehören: ­
  Alle  für  (lamirungen  zi  geschnittenen  Streifen,
für  einen  bestimmten  Zweck  abgepasste  oder  zugeschnittene ­
  Pelzbesätze  und  Pelzfutter,  zusammengenäht ­
  oder  nicht,  Pelzdecken  ungefütterte  (mit  Ausnahme ­
  der  unter  a  genannten  Pelztafaln,  Angoraund
  Schafdecken),  sowie  alle  gefütterten,  gamirten
oder  montirten  Pelzdecken,  ferner  Boas,  Pelerinen,
Muffe  (auch  Muffblätteri,  sowie  fertige  nicht  überzogene ­
  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  Schuhe,  Stiefel,
Fnsssäcke  etc.
Kleidungen  ans  Pelzwerk  ohne  Unterschied
mit  seidenen  Ueberzügen,  sowie  solche  aus  gemeinem
Pelzwerk  mit  anderen  als  seidenen  Ueberzügen.
werden  nach  Nr.  176.  Kleidungen  aus  anderen  Webeund
  Wirkwaaren  als  Seide  hingegen,  und  Lederhandschuhe, ­
  welche  mit  feinem  Pelzwerk  überzogen,  gefüttert ­
  oder  verbrämt  sind,  nach  Nr.  221.  6  als
confectionirtes  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  behandelt.
2.  Als  gemeine  Kelle  (Nr.  220,  n.  221,  n)  werden
behandelt  :  Schaf-,  Lamm-  und  Sterblingsfelle  oder
Zmascheln  (mit  Ausnahme  der  Astrachan-,  Krimmer-  und
feinen  persischen  Lammfelle),  Ziegen-  (auch  Angora-),
Hauskatzen-,  Hasen-,  Kaninchen-,  Bisam-,  Hamster-,
Dachs-,  Opossum-,  Murmelthier-,  gewöhnliche  Fuchsund
  Wolfsfelle,  Schakal-,  Hunds-  und  Kofferseehundsfelle, ­
  gemeine  Schoppen  (Waschbär-),  braune  n.  schwarze
Bären-,  Reh-,  Hirsch-,  Kennthier-  und  Hyänenfelle,  dann
Kalbs-,  Kinds-,  Büffel-,  Ksel-,  Pferde-  n.  Schweinshäute.
Alle  anderen  zugerichteten  Felle.  Häute  und  Vogelbälge ­
  gehören  zum  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  (Nr.  220,  4
und  221,  6).
Gemeine  behaarte  Felle  (Kalbfelle.  Kindshäute  u.  dgl.)
auf  der  Fleischseite  zu  Schuhoberleder  appretirte  (gefettete,
geschwärzte  oder  gefärbte)  sind  wie  Leder  zu  behandeln.'
Künstliches  Pelzwerk  aus  verwebten,  aufgenähten  oder  aufgeklebten ­
  Federn  «der  Haaren  ist  wie  Pelzwerk  aus  feinen
Fellen,  confectionirt  oder  nicht  confectionirt,  zu  behandeln.
Jn  der  Amfuhr  frei.
Deutschland.
Kürschnerarbeiten  :
«>  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte ­
  Decken,  Pelzfutter,  Besätze  u,  dgl.
h)  fertige  nicht  überzogene  Schafspelze,  desgleichen
  weiss  gemachte  und  gefärbte,  nicht
gefütterte  Angora-  od.  Schaffelle,  ungefütterte
Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  ....
Jn  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100
100

Kg.
100
100

fl.  kr.
40  —
ßOO  -

Z  •  1  1
;!

fl.  kr.

■Mk.  Pfg.

150

6  :  —

Mk.  Pfg.
            
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