!
248
aXXV. Glas und Glaswaaren,
■O es
1 a r i f in ä s s i g e IJ e ii e ii n u ii g
tragsniassiger
10
Aufdruck von karbe mit Plustern odor Docorirung vorseheii.
so gehören sie zu Nr. 242.
Geschnittenes Glas ist dasjenige, in welches Arabesken,
figuren oder andere Zeichnungen mittelst besonderer Graviroder
Schleifwerkzeuge künstlich oingoschnitten (gravirt) sind.
Gradirtes weissos Hohlglas (Mensuren und andere gewöhnliche
Messgefässe, Eprouvetten, Pipetten, Messcylinder,
Messkolben u. dgl.) ist nach Nr. 2.34 auch dann zu behandeln,
wenn die eingeätzten oder eingravirton Theilstriche,
Zahlen u. dgl. gefärbt erscheinen. 8. auch Büretten
Spiegelglas, rohes (Nr. 235), ist entweder: u) Gussglas
in nur ausgewalzteu, auf einer oder beiden Seiten wellenlormig
unebenen, blos beschnittenen Tafeln; oder hj geblasenes
gestrecktes Glas, welches von den Eindrücken des
Strecksteines auf einer Seite rauh, ritzig und nur matt durchscheinend
(unvollkommen durchsichtig) ist ; dasselbe erscheint
seiht im gerein gten Zustande bei noch immer deutlich wahr-I
nehmbarer rauher Beschaffenheit einer Seite mit matten
! J-lecken bedeckt, und unterscheidet sich eben durch seine
I V"*' Durchsichtigkeit von dem vollkommen
durchsichtigen heilster- oder anderen Tafelglase.
Alles durchsichtige ungeschliffene, ungemusterte Tafelglas
in seiner natürlichen Farbe, ob dasselbe zu Fenstern,
Spiegeln oder anderen Zwecken Verwendung lindet, ist ohne
Unterschied der Dimensionen wie Fensterglas (nach Nr 236)
zu verzollen. Fensterglas (Tafelglas), wellenfönnig geschuppt
oder gerippt (canimlirt;. wird nicht als gemustert angesehen.
Als Un erscheidungsmerkmal dient, dass Gegenstände
durch geschliffene latelgläser gesehen geradlinig, durch ungeschliffene
gesehen ungeradlinig (verzogen) er-cheinen, sowie
auch dass zusammengelegte geschliffene Glastafeln fest
aneinander haften und sich kaum verschieben lassen, was
bei ungeschliffenen Tafeln nicht der Fall ist.
Als Brillengläser u. dgl. optische Gläser nach Nr. 2.39
sind sowohl convex und concav geschliffene, als auch optische
J’rismen, (lerlei Plangläser und Muschelgläser (Coquilles) etc.
ohne Verbindung mit anderen Materialien zu verstehen; im
gefassten Zustande gehören dieselben zu den Instrumenten
(Nr. 298 und 299 o).
Die an den Knöpfen (Nr. 2411 vorhandenen Oesen oder
I nterlagen. blos zur Befestigung dienend, sowie die Beihung
der Glaskorallen, der Glasperlen und des Glasschmelzes auf
Gespinnstfaden, lediglich zum Zwecke der leichteren Verpackung
und Versendung, sind bei der Tarilirung nicht in
Betracht zu ziehen.
Können auf Gespinnstfaden oder Schnüre aufgereihte
Glasgegeiistände ohne weiteres als Arm- oder Halsbänder
verwendet werden, so fallen sie unter Nr. 31.3.
Alabaster- (oder Opal-) Glas, Bein- oder Milchglas, dann
das irisirende (farbenspielende) Glas gehören zum farbigen,
durch Aufträgen oder Einbrennen von Falbsubstanzen gemustertes
Glas zum bemalten Glase.
Deutschland.
Olas und Glaswaaren:
(O grünes und anderes naturfarbiges gemeines
Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst,
noch geschliffen, noch abgeriehen, auch mit
ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen,
Stroh oder Rühr, Glasmasse, rohes optisches
Glas (Flint-, Kronglas), rohe gerippte Gussplatten
(Dachglas), Email- und Glasurmasse
, Glasröhren und Glasstängelchen,
ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht
werden
I>) weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes,
unabgoriebenes, ungepresstes,
I ;
Pfg. I Mk. Pfg.
100 br