Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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aXXV.  Glas  und  Glaswaaren,

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Aufdruck  von  karbe  mit  Plustern  odor  Docorirung  vorseheii.
so  gehören  sie  zu  Nr.  242.
Geschnittenes  Glas  ist  dasjenige,  in  welches  Arabesken,
figuren  oder  andere  Zeichnungen  mittelst  besonderer  Graviroder
  Schleifwerkzeuge  künstlich  oingoschnitten  (gravirt)  sind.
Gradirtes  weissos  Hohlglas  (Mensuren  und  andere  gewöhnliche ­
  Messgefässe,  Eprouvetten,  Pipetten,  Messcylinder,
Messkolben  u.  dgl.)  ist  nach  Nr.  2.34  auch  dann  zu  behandeln, ­
  wenn  die  eingeätzten  oder  eingravirton  Theilstriche,
Zahlen  u.  dgl.  gefärbt  erscheinen.  8.  auch  Büretten
Spiegelglas,  rohes  (Nr.  235),  ist  entweder:  u)  Gussglas
in  nur  ausgewalzteu,  auf  einer  oder  beiden  Seiten  wellenlormig
  unebenen,  blos  beschnittenen  Tafeln;  oder  hj  geblasenes ­
  gestrecktes  Glas,  welches  von  den  Eindrücken  des
Strecksteines  auf  einer  Seite  rauh,  ritzig  und  nur  matt  durchscheinend ­
  (unvollkommen  durchsichtig)  ist  ;  dasselbe  erscheint
seiht  im  gerein  gten  Zustande  bei  noch  immer  deutlich  wahr-I
  nehmbarer  rauher  Beschaffenheit  einer  Seite  mit  matten
!  J-lecken  bedeckt,  und  unterscheidet  sich  eben  durch  seine
I  V"*'  Durchsichtigkeit  von  dem  vollkommen
durchsichtigen  heilster-  oder  anderen  Tafelglase.
Alles  durchsichtige  ungeschliffene,  ungemusterte  Tafelglas ­
  in  seiner  natürlichen  Farbe,  ob  dasselbe  zu  Fenstern,
Spiegeln  oder  anderen  Zwecken  Verwendung  lindet,  ist  ohne
Unterschied  der  Dimensionen  wie  Fensterglas  (nach  Nr  236)
zu  verzollen.  Fensterglas  (Tafelglas),  wellenfönnig  geschuppt
oder  gerippt  (canimlirt;.  wird  nicht  als  gemustert  angesehen.
Als  Un  erscheidungsmerkmal  dient,  dass  Gegenstände
durch  geschliffene  latelgläser  gesehen  geradlinig,  durch  ungeschliffene ­
  gesehen  ungeradlinig  (verzogen)  er-cheinen,  sowie ­
  auch  dass  zusammengelegte  geschliffene  Glastafeln  fest
aneinander  haften  und  sich  kaum  verschieben  lassen,  was
bei  ungeschliffenen  Tafeln  nicht  der  Fall  ist.
Als  Brillengläser  u.  dgl.  optische  Gläser  nach  Nr.  2.39
sind  sowohl  convex  und  concav  geschliffene,  als  auch  optische
J’rismen,  (lerlei  Plangläser  und  Muschelgläser  (Coquilles)  etc.
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien  zu  verstehen;  im
gefassten  Zustande  gehören  dieselben  zu  den  Instrumenten
(Nr.  298  und  299  o).
Die  an  den  Knöpfen  (Nr.  2411  vorhandenen  Oesen  oder
I  nterlagen.  blos  zur  Befestigung  dienend,  sowie  die  Beihung
der  Glaskorallen,  der  Glasperlen  und  des  Glasschmelzes  auf
Gespinnstfaden,  lediglich  zum  Zwecke  der  leichteren  Verpackung ­
  und  Versendung,  sind  bei  der  Tarilirung  nicht  in
Betracht  zu  ziehen.
Können  auf  Gespinnstfaden  oder  Schnüre  aufgereihte
Glasgegeiistände  ohne  weiteres  als  Arm-  oder  Halsbänder
verwendet  werden,  so  fallen  sie  unter  Nr.  31.3.
Alabaster-  (oder  Opal-)  Glas,  Bein-  oder  Milchglas,  dann
das  irisirende  (farbenspielende)  Glas  gehören  zum  farbigen,
durch  Aufträgen  oder  Einbrennen  von  Falbsubstanzen  gemustertes ­
  Glas  zum  bemalten  Glase.
Deutschland.
Olas  und  Glaswaaren:
(O  grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines
Hohlglas  (Glasgeschirr),  weder  gepresst,
noch  geschliffen,  noch  abgeriehen,  auch  mit
ordinärer  Beflechtung  von  Weiden,  Binsen,
Stroh  oder  Rühr,  Glasmasse,  rohes  optisches
Glas  (Flint-,  Kronglas),  rohe  gerippte  Gussplatten ­
  (Dachglas),  Email-  und  Glasurmasse ­
  ,  Glasröhren  und  Glasstängelchen,
ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur
Perlenbereitung  und  Kunstglasbläserei  gebraucht ­
  werden
I>)  weisses  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes, ­
  unabgoriebenes,  ungepresstes,

I  ;

Pfg.  I  Mk.  Pfg.

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