torif.-Tarifeg
IV. Zucker.
13
Tarifmässige Benennung
Zoll
allge
meiner
traga-
mäsgigar
25
Deutschland.
Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind
durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Ge
setz V. 26. Juni 1869 bestimmt u. betragen von:
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker,
wenn letzterer den auf Anordnung des
Bundesraths bei den nach Bedürfniss öffent
lich zu bezeichnenden Zollstellen niederzu
legenden, nach Anleitung des holländischen
Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmen
den Mustern entspricht
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem
unter 1 gedachten gehört
8. Syrup
Auflösungen von Zucker, welche als
solche bei der Revision bestimmt erkannt
werden, unterliegen dem vorstehend unter 2
aufgeführten Eingangszolle.
4. Melasse unter Controle der Verwendung zur
Branntweinbereitung frei.
Tara 14 in Fässern von hartem Holz, 10 in
anderen Fässern, 13 in Kisten, 7 in Körben.
NB. Bezüglich der Steuerrückvergütung bei der
Ausfuhr V. Zucker n. d. Gesetz v. 7. Juli 1883:
a) für Rohzucker von mindestens 88°/o Pola
risation für
b) für Candis und für Zucker in weissen, vollen
harten Broten bis zu 12*/* Kg. Nettogewicht
od. in Gegenwart d. Zollbehörde verkleinert
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle
weissen trockenen (nicht über l®/o Wasser
haltend) Zucker in Krystall, Krümel oder
Mehlform von mindestens 98«'« Polarisation
Diese Bestimmungen treten mit 1. August
1885 ausser Kraft, wenn bis dabin ein anderes
Gesetz nicht erlassen wird.
In der Amfuhr frei.
Kg.
Mk. ' Pfg.
100
100
100
50
50
30
24
15
Mk. Pfg.
11
50 1 10
10
40
Belgien.
Rohzucker :
1. Classe Nr. 15 bis incl. 18
2. „ „ 10 m excl. 15
3. n r 7 „ „10
4. „ unter Nr. 7
Rohzucker ist per 100 Kilogr. folgender Accise-
gebühr unterworfen:
1. Classe Nr. 15 bis 18 einschliesslich . .
2. „ „ 10 „ 15 ausschliesslich . .
3. „ n 7 „ 10 „ . . .
4. „ unter Nr. 7 „ ...
Anmerkung: Mela»»« von 50% oder melir Zuckergehalt
und Syrup von der Fabrikation, welcher krystallisirbaren
Zucker enthält, werden wie Rohzucker behandelt. Brauner
und gebrannter Zucker uud Syrup, mit Ausnahme des ans
den Zuckerfabriken oder Raffinerien herrührenden, sind in
Bezug auf den Eingangszoll dem raffinirten Zucker gleich-
Kg. |i Frc.
100
100
100
100
Cent,
Frc. Cent.
100
100
100
100
48
45
40
34
07 ;i
91 ;i
26