Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

torif.-Tarifeg 
IV. Zucker. 
13 
Tarifmässige Benennung 
Zoll 
allge 
meiner 
traga- 
mäsgigar 
25 
Deutschland. 
Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind 
durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Ge 
setz V. 26. Juni 1869 bestimmt u. betragen von: 
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, 
wenn letzterer den auf Anordnung des 
Bundesraths bei den nach Bedürfniss öffent 
lich zu bezeichnenden Zollstellen niederzu 
legenden, nach Anleitung des holländischen 
Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmen 
den Mustern entspricht 
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem 
unter 1 gedachten gehört 
8. Syrup 
Auflösungen von Zucker, welche als 
solche bei der Revision bestimmt erkannt 
werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 
aufgeführten Eingangszolle. 
4. Melasse unter Controle der Verwendung zur 
Branntweinbereitung frei. 
Tara 14 in Fässern von hartem Holz, 10 in 
anderen Fässern, 13 in Kisten, 7 in Körben. 
NB. Bezüglich der Steuerrückvergütung bei der 
Ausfuhr V. Zucker n. d. Gesetz v. 7. Juli 1883: 
a) für Rohzucker von mindestens 88°/o Pola 
risation für 
b) für Candis und für Zucker in weissen, vollen 
harten Broten bis zu 12*/* Kg. Nettogewicht 
od. in Gegenwart d. Zollbehörde verkleinert 
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle 
weissen trockenen (nicht über l®/o Wasser 
haltend) Zucker in Krystall, Krümel oder 
Mehlform von mindestens 98«'« Polarisation 
Diese Bestimmungen treten mit 1. August 
1885 ausser Kraft, wenn bis dabin ein anderes 
Gesetz nicht erlassen wird. 
In der Amfuhr frei. 
Kg. 
Mk. ' Pfg. 
100 
100 
100 
50 
50 
30 
24 
15 
Mk. Pfg. 
11 
50 1 10 
10 
40 
Belgien. 
Rohzucker : 
1. Classe Nr. 15 bis incl. 18 
2. „ „ 10 m excl. 15 
3. n r 7 „ „10 
4. „ unter Nr. 7 
Rohzucker ist per 100 Kilogr. folgender Accise- 
gebühr unterworfen: 
1. Classe Nr. 15 bis 18 einschliesslich . . 
2. „ „ 10 „ 15 ausschliesslich . . 
3. „ n 7 „ 10 „ . . . 
4. „ unter Nr. 7 „ ... 
Anmerkung: Mela»»« von 50% oder melir Zuckergehalt 
und Syrup von der Fabrikation, welcher krystallisirbaren 
Zucker enthält, werden wie Rohzucker behandelt. Brauner 
und gebrannter Zucker uud Syrup, mit Ausnahme des ans 
den Zuckerfabriken oder Raffinerien herrührenden, sind in 
Bezug auf den Eingangszoll dem raffinirten Zucker gleich- 
Kg. |i Frc. 
100 
100 
100 
100 
Cent, 
Frc. Cent. 
100 
100 
100 
100 
48 
45 
40 
34 
07 ;i 
91 ;i 
26
	        
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