Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

!  Post  des
jOrigr.-Tarifes

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XXXVllI.  Eisen  und  Eisenwaaren.

Z  o

1  1

allgemeiner ­


vertrags-



Tarif  massige  Benennung

Schweden.
andere  zur  weiteren  Bearbeitung  bestimmte
Gegenstände  frei.
Anker,  Dragganker,  Ketten  von  6  Mm.  Durchmesser ­
  und  mehr  in  Gelenkeisen,  Kettenstopper, ­
  Ketten  haken,  Ruderscheeren  und
Schiffsknie  frei.
Ketten  von  weniger  als  G  Mm.  Durchmesser
und  Gelenkeisen
Nägel  von  45  Mm.  Länge  und  mehr  .  .  .  .
„  „  geringerer  Länge  als  45  Mm.,  sowie
Stifte  und  Drahtgewebe
Schuhstifte
Knöpfe
Gegossene  Balken,  Colonnen,  Laternenpfähle,
Stackete,  Grabmonumente,  Ofenroste,  Herdplatten, ­
  Gewichte  und  Lothe
Feuerherde,  Kamine,  sowie  gegossene,  nicht
emaillirte,  glasirte  oder  verzinnte  Grapen,
Pfannen  oder  Mörser,  sowie  Krippen  .  .
Tische,  Stühle,  Sophas,  Fusskratzen,  Spuckbecken,
Hausthür-  und  Thürfüllungen,  Candelaber,
Press-  und  Plätteisen,  sowie  alle  nicht  specificirten
  gegossenen  Gegenstände,  welche
emaillirt,  glasirt  oder  verzinnt  sind  .  .  .
Copirpressen,  Feuerzeuge,  Blumenstellagen,
Schirmgestelle,  Kaffee-  und  Fleischmühlen,
Fruchtschäl-  und  andere  für  den  Haushalt
bestimmte  Maschinen
Gusswaaren,  feinere,  nicht  speciflcirte,  als:  Blumenvasen, ­
  Büsten,  Fruchtschalen,  Körbe,
Lampen,  Kronleuchter,  Leuchter,  Medaillons,
Briefbeschwerer,  Präsentirbricken,  Schreibzeuge, ­
  Streichholz-  und  Uhrgestelle  und
andere  nicht  als  Bijouteriewaaren  zu  bezeichnende ­
  Artikel
Geldspinde,  Geldschränke  und  Bettstellen  vom
Werthe  lOoo.
Andere  nicht  speciflcirte  oder  als  „Eisenbahnmaterial ­
  oder  Maschinengeräthschaften  und
Werkzeuge“  nicht  zu  bezeichnende  Eisenund
  Stahlwaaren:
a)  vergoldet  oder  versilbert
(siehe  auch-Kurzwaaren)
b)  vernickelt,  polirt  oder  lackirt
c)  andere  Arten

Kg.

Krön.

Mr

Ocre  Krön.  Oore

10
8
15
15

25

70
35
15

Anmerkungen:  1.  Wenn  eine  als  „andere  nicht  speciflcirte
Eisen-  und  Stahlwaare“  zu  bezeichnende  Waare  pro  Stück
in  der  Form,  in  welcher  selbe  eingeführt  wird,  mehr  als
10  Kg.  wiegt,  so  wird  dieselbe  für  das  Uebergewicht  mit
einem  Zoll  von  nur  2  Oere  pr.  Kg.  belegt.  2.  Bei  der
Verzollung  von  Eisen-  und  Stahlwaaren.  welche  in  Schachteln, ­
  Papier  etc.  oder  ähnlichen  Umschliessnngen  verpackt
sind,  wird  hierfür  kein  Abzug  im  Gewicht  gewährt.
In  (1er  Ausfuhr  frei.
            
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