Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIX. Unedle Metalle und Waaren daraus. 
313 
Tarif massige Benennung 
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Rumänien. 
Gegenstände aus Kupfer- oder Messingdralit. 
polirt oder nicht, verzinnt oder nicht, be 
malt oder nicht, aber weder vergoldet noch 
versilbert 
Anmerknng: Unter diesen Artikel fallen alle Gegenstände 
aus Kupfer- und Messingdraht, welche mit gemeinen 
Materialien verbunden sind, wie Eisen, Holz, Steingut, 
Porzellan (ordinäres, einfaches, nnverziertes), Glas (auch 
bemaltes). Die Gegenstände, anf welche dieser Artikel vor 
zugsweise Anwendung ftndet, sind: gadz oder theilweise 
aus Messing- oder Kupferdraht verfertigte Stecknadeln, 
Sicherheitsnadeln, Nägel, Drahtstifte, Ringe, Haken, Káñge, 
Körbe und dgl. Die in diesem Artikel angeführten Gegen 
stände zahlen, wenn sie vergoldet oder versilbert sind, 
einen Zuschlag von 50% zum Zolle von 45 Francs per 
100 Kg. 
Gegenstände aus Messing oder Bronze, fein 
gearbeitete, ciselirt oder anders verziert, 
vergoldet oder versilbert, in oder ohne Ver 
bindung mit gemeinen Materialien . . . 
Anmerkung: Hieher gehören: Drücker und Klinken für 
Thüren und Fenster mit erhabenen Verzierungen, ciselirt, 
in od, ohne Verbindung mit Holz, Porzellan und CKrystall-) 
Ornamente für Möbel und zu anderen Zwecken, Werkzeuge 
für verschiedene Gewerbe, insbesondere Bnchbinder etc. 
Kunstobjecte, Einrichtungsstücke u, Phantasie 
gegenstände aus Bronze, fein gearbeitet, 
vergoldet oder nicht, in oder ohne Verbin 
dung mit anderen Materialien mit Ausnahme 
von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter und 
den edlen Metallen, letztere insofern sie 
anders als zur Vergoldung verwendet sind . 
Tara zu 54g bis 547: 12 in Kisten und 
Fässern, 5 in Körben, 4 in Ballen. 
Kg- 
100 
Frc. Cent 
45 
80 
100 180 
Frc. Cent. 
Anmerknng: Hieher gehören: Statuetten, Büsten, Vasen, 
Luster, Armleuchter, Kandelaber, Handleuchter u. dgl.; 
Lampen, Vorrichtungen für Gasbeleuchtung (mit Ausnahme 
der St rassenlaternen und Wandarme einfach mit Gasbre iner, 
von welchen die ersteren zu Art 544, die letzteren zu 
Art. 546 gehören) ; Schreibtischgarnituren (wie Tinten- und 
Streusandfäwser, Tischglocken etc.); Phantasiegegenstände 
' überhaupt, wie Schachteln, Kästchen. Vasen, Rahmen und 
andere Nippsachen für Tische und Etagèren ; Möbel-Zie 
rathen, welche in Anbetracht der anf sie verwendeten 
' ; Arbeit Kunstgegenstände bilden etc. Wenn die von dieser 
Anordnung betroffenen Gegenstände in Verbindung mit 
Materialien Vorkommen, welche für sich allein einem ge 
ringeren Zolle als dem durch den gegenwärtigen Artikel 
1 festgesetzten, unterliegen (wie Marmorsockel und andere), 
I hat der Importeur das Recht, die getrennte Zollbehandlung 
der verschiedenen Bestandtheile des Gegenstandes zu ver- 
' langen, selbstverständlich jedoch insoweit als die facti sehe 
! Trennung derselben möglich ist. Wenn die vorerwähnten 
' i{ Gegenstände mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und 
j j! edlen Metallen anders als durch Vergoldung oder Versilbe- 
' i rung verbunden sind, fallen sie unter Art. 701. Der Zoll- 
I i satz des Art. 547, sowie die in der vorstehenden Anmerkung 
enthaltenen Bemerkungen finden auch auf die Alnmininin- 
I Bronze Anwendung. 
i 548 
Zinn, und zwar: 
Zinn, rohes, in jeder Form, in Platten, 
Stangen etc.; Zinnfeilspäne; Bruchstücke 
von Gegenständen aus Zinn 
100 
16
	        
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