XXXIX. Unedle Metalle und Waaren daraus.
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Tarif massige Benennung
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Rumänien.
Gegenstände aus Kupfer- oder Messingdralit.
polirt oder nicht, verzinnt oder nicht, be
malt oder nicht, aber weder vergoldet noch
versilbert
Anmerknng: Unter diesen Artikel fallen alle Gegenstände
aus Kupfer- und Messingdraht, welche mit gemeinen
Materialien verbunden sind, wie Eisen, Holz, Steingut,
Porzellan (ordinäres, einfaches, nnverziertes), Glas (auch
bemaltes). Die Gegenstände, anf welche dieser Artikel vor
zugsweise Anwendung ftndet, sind: gadz oder theilweise
aus Messing- oder Kupferdraht verfertigte Stecknadeln,
Sicherheitsnadeln, Nägel, Drahtstifte, Ringe, Haken, Káñge,
Körbe und dgl. Die in diesem Artikel angeführten Gegen
stände zahlen, wenn sie vergoldet oder versilbert sind,
einen Zuschlag von 50% zum Zolle von 45 Francs per
100 Kg.
Gegenstände aus Messing oder Bronze, fein
gearbeitete, ciselirt oder anders verziert,
vergoldet oder versilbert, in oder ohne Ver
bindung mit gemeinen Materialien . . .
Anmerkung: Hieher gehören: Drücker und Klinken für
Thüren und Fenster mit erhabenen Verzierungen, ciselirt,
in od, ohne Verbindung mit Holz, Porzellan und CKrystall-)
Ornamente für Möbel und zu anderen Zwecken, Werkzeuge
für verschiedene Gewerbe, insbesondere Bnchbinder etc.
Kunstobjecte, Einrichtungsstücke u, Phantasie
gegenstände aus Bronze, fein gearbeitet,
vergoldet oder nicht, in oder ohne Verbin
dung mit anderen Materialien mit Ausnahme
von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter und
den edlen Metallen, letztere insofern sie
anders als zur Vergoldung verwendet sind .
Tara zu 54g bis 547: 12 in Kisten und
Fässern, 5 in Körben, 4 in Ballen.
Kg-
100
Frc. Cent
45
80
100 180
Frc. Cent.
Anmerknng: Hieher gehören: Statuetten, Büsten, Vasen,
Luster, Armleuchter, Kandelaber, Handleuchter u. dgl.;
Lampen, Vorrichtungen für Gasbeleuchtung (mit Ausnahme
der St rassenlaternen und Wandarme einfach mit Gasbre iner,
von welchen die ersteren zu Art 544, die letzteren zu
Art. 546 gehören) ; Schreibtischgarnituren (wie Tinten- und
Streusandfäwser, Tischglocken etc.); Phantasiegegenstände
' überhaupt, wie Schachteln, Kästchen. Vasen, Rahmen und
andere Nippsachen für Tische und Etagèren ; Möbel-Zie
rathen, welche in Anbetracht der anf sie verwendeten
' ; Arbeit Kunstgegenstände bilden etc. Wenn die von dieser
Anordnung betroffenen Gegenstände in Verbindung mit
Materialien Vorkommen, welche für sich allein einem ge
ringeren Zolle als dem durch den gegenwärtigen Artikel
1 festgesetzten, unterliegen (wie Marmorsockel und andere),
I hat der Importeur das Recht, die getrennte Zollbehandlung
der verschiedenen Bestandtheile des Gegenstandes zu ver-
' langen, selbstverständlich jedoch insoweit als die facti sehe
! Trennung derselben möglich ist. Wenn die vorerwähnten
' i{ Gegenstände mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und
j j! edlen Metallen anders als durch Vergoldung oder Versilbe-
' i rung verbunden sind, fallen sie unter Art. 701. Der Zoll-
I i satz des Art. 547, sowie die in der vorstehenden Anmerkung
enthaltenen Bemerkungen finden auch auf die Alnmininin-
I Bronze Anwendung.
i 548
Zinn, und zwar:
Zinn, rohes, in jeder Form, in Platten,
Stangen etc.; Zinnfeilspäne; Bruchstücke
von Gegenständen aus Zinn
100
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