Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XL. Maschinen und Mascbinenbestandtheile, aus Holz etc. 
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§5 
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Tarifmässige Benennung 
sind solche Gegenstände zn verzollen, welche ohne Ver 
bindung mit anderen Bestandtheilen und ohne Triebkraft 
keinen selbstständigen Oebrancb znlassen, jedoch können 
solche Muchinenbestandtbeile, wenn sie sich ihrer Ke- 
schaifenheit nach als ganz roher nnbearheiteter gemeiner 
Eisenguss ohne Verbindung mit anderen Materialien, oder 
als roh Torgeschmiedete unbearbeitete Maschinenbestand- 
theile darstellen, nach Beschaffenheit ihres Materiales 
(Nr. 262a beziehnngswe se 26:1 a) behandelt werden. 4. Für 
Maschinen, welche im Zollgebiete nicht hergestellt werden, 
kann im Einverständnisse der k. k. Regierung mit der 
königlich ungarischen Regierung von Fall zu Fall der Be 
zug zur Hälfte des tarifmässigen Zolles bewilligt werden. 
Bei der Verzollung von Maschinen und Maschinen- 
bestandtheilen ist nach der besonderen Instruction vor 
zugehen (R. G. B. Nr. 50. V. B. 20 ex 1882). 
Zur Post 285 werden gereiht : a) Webe- und Wirkstflhie ; 
5) landwirtbsch. Maschinen, darunter Dreschmaschinen. Bei 
der Declaration derlei Maschinen ist die Stückzahl. Gattung, 
der Werth und die Firma, welche dieselbe bezieht, und der 
Bestimmungsort anzugeben. 
In der Ausfuhr frei. 
Deutschland. 
Maschinen und Maschinentheile : 
1, Locomotiven u. Locomobilen ('einschliesslich 
der dazu gehörigen Dampfkessel) .... 
Anmerkung zn 1: Als Theile von Locomotiven und Loco 
mobilen sind nur solche Gegenstände zu behandeln und 
ohne Rücksicht auf das Material nach Nr. 15 b 1 zn tari- 
flren, welche beiin Eingänge mit Sicherheit als Bestand- 
theile von derar(igeu Maschinen zu erkennen sind und 
ohne erhebliche weitere Bearbeitung bei der Zusammen 
stellung der Locomotiven etc. verwendet werden können. 
Ist dies nicht der Fall, so linden die fir Bestandtheile 
anderer Maschinen gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
Dampftnaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim 
Schiffsbau, frei. 
2, andere, und zwar je nachdem der über 
wiegende Bestandtheil gebildet wird : 
a) aus Holz 
h) aus Gusseisen 
c) aus schmiedbarem Eisen 
d) aus anderen unedlen Metallen . , ! 
Anmerkungen zu 2: 1. Maschinen aus anderen als den 
vorstehend unter Nr. 2 a bis d genannten Materialien 
werd^ nach Beschaffenheit derselben tariflrt. 2. Maschinen 
und Maschinentheile, welche ganz aus einem Material ge- 
fertigt sind, unterliegen, soweit nicht die Anmerkung 5 Platz 
grem. demselben Zollsätze, wie Maschinen ans verschiedenen 
Stoffen, bei welchen das betreffende Material den dem 
Gewichte nach überwiegenden Bestandtheil bildet. Wenn 
zwar weder Holz noch Gusseisen an sich den überwiegenden 
Bestandtheil einer Maschine bildet, dagegen das Gewicht 
der beiwn genannten Materialien zusammen grösser ist. 
abs das Gewicht von schmiedbarem Eisen oder oeziehmigs- 
weise von anderen unedlen Metallen, welche in der Ma- 
schine enthalten sind, so ist die letztere als Maschine 
überwiegend ans Holz und Gusseisen nach dem Satze von 
3 Mk. Dir ItW Kg. (Nr. 15 b 2 a bezw. b) zu verzollen. 
3, Als Maschinentheile sind nur solche Gegenstände zu 
behandeln, welche beim Eingänge mit Sicherheit als Be 
standtheile von Maschinen zu erkennen sind und ausser 
ihrer Verwendung zur Zusammensetzung von Maschinen 
einen selbstständigen Gebrauch nicht zulassen. 4. Maschinen, 
welche in unverpackten Stücken eingehen, sind nach Mass- 
gabe des überwiegenden Materials der unter sich in fester 
Verbindung stehenden Stücke, ferner Maschinen, welche 
verpackt in ihre Theile zerlegt eingehen, nach Massgabe 
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Kg. u Mk. Pfg. 
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100 
100 
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100 
8 — 
Mk. Pfg. 
Holtw, General-Zolltarif. 
21
	        
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