XL. Maschinen und Mascbinenbestandtheile, aus Holz etc.
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§5
15
Tarifmässige Benennung
sind solche Gegenstände zn verzollen, welche ohne Ver
bindung mit anderen Bestandtheilen und ohne Triebkraft
keinen selbstständigen Oebrancb znlassen, jedoch können
solche Muchinenbestandtbeile, wenn sie sich ihrer Ke-
schaifenheit nach als ganz roher nnbearheiteter gemeiner
Eisenguss ohne Verbindung mit anderen Materialien, oder
als roh Torgeschmiedete unbearbeitete Maschinenbestand-
theile darstellen, nach Beschaffenheit ihres Materiales
(Nr. 262a beziehnngswe se 26:1 a) behandelt werden. 4. Für
Maschinen, welche im Zollgebiete nicht hergestellt werden,
kann im Einverständnisse der k. k. Regierung mit der
königlich ungarischen Regierung von Fall zu Fall der Be
zug zur Hälfte des tarifmässigen Zolles bewilligt werden.
Bei der Verzollung von Maschinen und Maschinen-
bestandtheilen ist nach der besonderen Instruction vor
zugehen (R. G. B. Nr. 50. V. B. 20 ex 1882).
Zur Post 285 werden gereiht : a) Webe- und Wirkstflhie ;
5) landwirtbsch. Maschinen, darunter Dreschmaschinen. Bei
der Declaration derlei Maschinen ist die Stückzahl. Gattung,
der Werth und die Firma, welche dieselbe bezieht, und der
Bestimmungsort anzugeben.
In der Ausfuhr frei.
Deutschland.
Maschinen und Maschinentheile :
1, Locomotiven u. Locomobilen ('einschliesslich
der dazu gehörigen Dampfkessel) ....
Anmerkung zn 1: Als Theile von Locomotiven und Loco
mobilen sind nur solche Gegenstände zu behandeln und
ohne Rücksicht auf das Material nach Nr. 15 b 1 zn tari-
flren, welche beiin Eingänge mit Sicherheit als Bestand-
theile von derar(igeu Maschinen zu erkennen sind und
ohne erhebliche weitere Bearbeitung bei der Zusammen
stellung der Locomotiven etc. verwendet werden können.
Ist dies nicht der Fall, so linden die fir Bestandtheile
anderer Maschinen gegebenen Bestimmungen Anwendung.
Dampftnaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim
Schiffsbau, frei.
2, andere, und zwar je nachdem der über
wiegende Bestandtheil gebildet wird :
a) aus Holz
h) aus Gusseisen
c) aus schmiedbarem Eisen
d) aus anderen unedlen Metallen . , !
Anmerkungen zu 2: 1. Maschinen aus anderen als den
vorstehend unter Nr. 2 a bis d genannten Materialien
werd^ nach Beschaffenheit derselben tariflrt. 2. Maschinen
und Maschinentheile, welche ganz aus einem Material ge-
fertigt sind, unterliegen, soweit nicht die Anmerkung 5 Platz
grem. demselben Zollsätze, wie Maschinen ans verschiedenen
Stoffen, bei welchen das betreffende Material den dem
Gewichte nach überwiegenden Bestandtheil bildet. Wenn
zwar weder Holz noch Gusseisen an sich den überwiegenden
Bestandtheil einer Maschine bildet, dagegen das Gewicht
der beiwn genannten Materialien zusammen grösser ist.
abs das Gewicht von schmiedbarem Eisen oder oeziehmigs-
weise von anderen unedlen Metallen, welche in der Ma-
schine enthalten sind, so ist die letztere als Maschine
überwiegend ans Holz und Gusseisen nach dem Satze von
3 Mk. Dir ItW Kg. (Nr. 15 b 2 a bezw. b) zu verzollen.
3, Als Maschinentheile sind nur solche Gegenstände zu
behandeln, welche beim Eingänge mit Sicherheit als Be
standtheile von Maschinen zu erkennen sind und ausser
ihrer Verwendung zur Zusammensetzung von Maschinen
einen selbstständigen Gebrauch nicht zulassen. 4. Maschinen,
welche in unverpackten Stücken eingehen, sind nach Mass-
gabe des überwiegenden Materials der unter sich in fester
Verbindung stehenden Stücke, ferner Maschinen, welche
verpackt in ihre Theile zerlegt eingehen, nach Massgabe
II
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Kg. u Mk. Pfg.
100 ' 8 —
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100
100
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8 —
Mk. Pfg.
Holtw, General-Zolltarif.
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