Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLI. Fahrzeuge. 
i 
cr222 
n223 
T a r i f in ä s s i g e Benennung 
allge 
meiner 
Spanien. 
stück 
Pesetas 
Berlinen, zweisitzige, mit oder ohne Rücksitz, 
Omnibus von mehr als 15 Sitzen und Dili 
gencen, neu, gebraucht oder reparirt. . , 
Wagen, zwei- und vierräderige, ohne Wan 
dungen, mit oder ohne Verdeck, ohne 
Unterschied der Anzahl der Sitze. Omni 
busse von höchstens 15 Sitzen und andere 
1 I 750 
|e224;' 
ic225 
!e226, 
!e227| 
^228 
! 220 
: 230 
Fuhrwerke, welche in den vorigen Classen 
nicht angegeben sind, neu, gebraucht oder 
reparirt 
Personenwagen für Locomotiv- und Pferde 
eisenbahnen und zusammengesetzte Holz- 
theile für solche 
Andere Wagen desgleichen 
Lastwagen und Karren 
Wasserfahrzeuge : 
hölzerne, bis zur Tragfähigkeit von 50 Mess 
tonnen 
hölzerne, von 51—300 Messtonnen .... 
hölzerne, von 301 Registertonnen und darüber 
mit Rumpf aus Eisen oder Stahl und solche 
mit gemischtem Bau von jeder Tragfähigkeit 
Anmerkungen: 
Die Zölle für Fahrzeuge sind durch das Gesetz vom 
-5. Juni 1880 festgestellt. Zu den unter Position 227—230 
iiiifgeführten Zöllen gehören diejenigen für grosse und kleine 
Anker, Kabel und Ketten, Barometer, Chronometer, Compass- 
häusclion, hängende oder feste Compasse, Sprachrohre, Fern 
gläser, Wasserfässer. Tauwerk und das zum Manövriren und 
zur Sicherheit der Schiffe erforderliche Segel- und Masten- 
werk mit Berücksichtigung seiner Gattung; es werden jedoch 
auch, mit Befreiung von jedem anderen Zolle, die Iteserve- 
stücke für die drei letzten Artikel im Verhältnisse zu den 
Erfordernissen der Fahrzeuge zugelassen. Als den unter den 
genannten Positionen des Tarifes aufgeführten Zöllen unter 
liegend werden auch angesehen : Fussteppiche, Glaswaaren. 
Töpferwaaren, Lampen und alle Arten von Geräthon, Möbel 
und sonstige Artikel der Bequemlichkeit oder des Luxus, 
welche ausschliesslich zur Bedienung der Kajüte, zur Ver- 
theidigung der Schiffe und in dem Zwecke entsprechenden 
Quantitäten vorhanden sind. Wenn die in dieser Anmerkung 
erwähnten Artikel nicht die angegebenen Eigenschaften ver 
einen, so entrichten sie die in den betreffenden Positionen 
des Tarifs angegebenen Zölle. 
Die Zölle der Dampfschiffe werden nach der Gesammtzahl 
der Messtonnen erhoben, welche die Vermessung ergibt, ohne 
besondere Verzollung der Maschinerie, welche als integriren- 
der Th eil des Schiffes angesehen wird. Als Grundlage für 
die Verzollung der vom Auslande eingeführten Schifte dient 
vorläufig die Abschrift des Messbriefes, welche gemäss Ar 
tikel 28 des Reglements vom 2. December 1874 und der 
königlichen Verordnung vom 12. Jänner 1876 dem Verwalter 
des Zollamtes mit dem Visum des betreffenden Hafencapitäns 
einznreichen ist. Die Betheiligten sind verpflichtet, dem 
Zollamte ein Zeugn'ss des Hafencapitäns einzureichen, welches 
nachweist, dass der Messbrief zu den in den Artikeln 29 und 
32 des gedachten Reglements angegebenen Zwecken durch 
den Inspector genehmigt wurde: in dieser Voraussetzung 
betrachten die Zollämter die Abfertigung und Zahlung der 
betreffenden Zölle nicht als definitiv, so lange die letztere 
nicht als richtig nachgewiesen ist, was durch die betreffende 
Declaration oder Urkunde geschehen muss. Inländische Fahr 
zeuge, welche auf fremdem Landungsplätze vergrössert wer 
den, zahlen nach ihrer Rückkehr die der Vermehrung der 
Ladungsfähigkeit entsprechenden Zölle. Schiffe, welche im 
I 1 
Kg. 
100 
100 
100 
Mesa- 
Tonne 
1 
1 
11.-T. 
31250 
37-00 
10-85 
10 
40 
20 
14 
12-50 
trags- 
mässiger 
Pesetas 
000 75 
270-90 
37-90 
10-85 
8-65 
40 
26 
14 
12-50
	        
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