Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLI.  Fahrzeuge.

i

cr222
n223

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

allgemeiner ­


Spanien.

stück

Pesetas

Berlinen,  zweisitzige,  mit  oder  ohne  Rücksitz,
Omnibus  von  mehr  als  15  Sitzen  und  Diligencen, ­
  neu,  gebraucht  oder  reparirt.  .  ,
Wagen,  zwei-  und  vierräderige,  ohne  Wandungen, ­
  mit  oder  ohne  Verdeck,  ohne
Unterschied  der  Anzahl  der  Sitze.  Omnibusse ­
  von  höchstens  15  Sitzen  und  andere

1  I  750

|e224;'

ic225
!e226,
!e227|
^228
!  220
:  230

Fuhrwerke,  welche  in  den  vorigen  Classen
nicht  angegeben  sind,  neu,  gebraucht  oder
reparirt
Personenwagen  für  Locomotiv-  und  Pferdeeisenbahnen ­
  und  zusammengesetzte  Holztheile
  für  solche
Andere  Wagen  desgleichen
Lastwagen  und  Karren
Wasserfahrzeuge  :
hölzerne,  bis  zur  Tragfähigkeit  von  50  Messtonnen ­

hölzerne,  von  51—300  Messtonnen  ....
hölzerne,  von  301  Registertonnen  und  darüber
mit  Rumpf  aus  Eisen  oder  Stahl  und  solche
mit  gemischtem  Bau  von  jeder  Tragfähigkeit
Anmerkungen:
Die  Zölle  für  Fahrzeuge  sind  durch  das  Gesetz  vom
-5.  Juni  1880  festgestellt.  Zu  den  unter  Position  227—230
iiiifgeführten  Zöllen  gehören  diejenigen  für  grosse  und  kleine
Anker,  Kabel  und  Ketten,  Barometer,  Chronometer,  Compasshäusclion,
  hängende  oder  feste  Compasse,  Sprachrohre,  Ferngläser, ­
  Wasserfässer.  Tauwerk  und  das  zum  Manövriren  und
zur  Sicherheit  der  Schiffe  erforderliche  Segel-  und  Mastenwerk
  mit  Berücksichtigung  seiner  Gattung;  es  werden  jedoch
auch,  mit  Befreiung  von  jedem  anderen  Zolle,  die  Iteservestücke
  für  die  drei  letzten  Artikel  im  Verhältnisse  zu  den
Erfordernissen  der  Fahrzeuge  zugelassen.  Als  den  unter  den
genannten  Positionen  des  Tarifes  aufgeführten  Zöllen  unterliegend ­
  werden  auch  angesehen  :  Fussteppiche,  Glaswaaren.
Töpferwaaren,  Lampen  und  alle  Arten  von  Geräthon,  Möbel
und  sonstige  Artikel  der  Bequemlichkeit  oder  des  Luxus,
welche  ausschliesslich  zur  Bedienung  der  Kajüte,  zur  Vertheidigung
  der  Schiffe  und  in  dem  Zwecke  entsprechenden
Quantitäten  vorhanden  sind.  Wenn  die  in  dieser  Anmerkung
erwähnten  Artikel  nicht  die  angegebenen  Eigenschaften  vereinen, ­
  so  entrichten  sie  die  in  den  betreffenden  Positionen
des  Tarifs  angegebenen  Zölle.
Die  Zölle  der  Dampfschiffe  werden  nach  der  Gesammtzahl
der  Messtonnen  erhoben,  welche  die  Vermessung  ergibt,  ohne
besondere  Verzollung  der  Maschinerie,  welche  als  integrirender
  Th  eil  des  Schiffes  angesehen  wird.  Als  Grundlage  für
die  Verzollung  der  vom  Auslande  eingeführten  Schifte  dient
vorläufig  die  Abschrift  des  Messbriefes,  welche  gemäss  Artikel ­
  28  des  Reglements  vom  2.  December  1874  und  der
königlichen  Verordnung  vom  12.  Jänner  1876  dem  Verwalter
des  Zollamtes  mit  dem  Visum  des  betreffenden  Hafencapitäns
einznreichen  ist.  Die  Betheiligten  sind  verpflichtet,  dem
Zollamte  ein  Zeugn'ss  des  Hafencapitäns  einzureichen,  welches
nachweist,  dass  der  Messbrief  zu  den  in  den  Artikeln  29  und
32  des  gedachten  Reglements  angegebenen  Zwecken  durch
den  Inspector  genehmigt  wurde:  in  dieser  Voraussetzung
betrachten  die  Zollämter  die  Abfertigung  und  Zahlung  der
betreffenden  Zölle  nicht  als  definitiv,  so  lange  die  letztere
nicht  als  richtig  nachgewiesen  ist,  was  durch  die  betreffende
Declaration  oder  Urkunde  geschehen  muss.  Inländische  Fahrzeuge, ­
  welche  auf  fremdem  Landungsplätze  vergrössert  werden, ­
  zahlen  nach  ihrer  Rückkehr  die  der  Vermehrung  der
Ladungsfähigkeit  entsprechenden  Zölle.  Schiffe,  welche  im

I  1
Kg.
100
100
100
Mesa-Tonne

1
1
11.-T.

31250

37-00
10-85
10

40
20
14
12-50

tragsmässiger


Pesetas

000  75

270-90

37-90
10-85
8-65

40
26
14
12-50
            
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