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XLI. Fahrzeuge.
i
cr222
n223
T a r i f in ä s s i g e Benennung
allgemeiner
Spanien.
stück
Pesetas
Berlinen, zweisitzige, mit oder ohne Rücksitz,
Omnibus von mehr als 15 Sitzen und Diligencen,
neu, gebraucht oder reparirt. . ,
Wagen, zwei- und vierräderige, ohne Wandungen,
mit oder ohne Verdeck, ohne
Unterschied der Anzahl der Sitze. Omnibusse
von höchstens 15 Sitzen und andere
1 I 750
|e224;'
ic225
!e226,
!e227|
^228
! 220
: 230
Fuhrwerke, welche in den vorigen Classen
nicht angegeben sind, neu, gebraucht oder
reparirt
Personenwagen für Locomotiv- und Pferdeeisenbahnen
und zusammengesetzte Holztheile
für solche
Andere Wagen desgleichen
Lastwagen und Karren
Wasserfahrzeuge :
hölzerne, bis zur Tragfähigkeit von 50 Messtonnen
hölzerne, von 51—300 Messtonnen ....
hölzerne, von 301 Registertonnen und darüber
mit Rumpf aus Eisen oder Stahl und solche
mit gemischtem Bau von jeder Tragfähigkeit
Anmerkungen:
Die Zölle für Fahrzeuge sind durch das Gesetz vom
-5. Juni 1880 festgestellt. Zu den unter Position 227—230
iiiifgeführten Zöllen gehören diejenigen für grosse und kleine
Anker, Kabel und Ketten, Barometer, Chronometer, Compasshäusclion,
hängende oder feste Compasse, Sprachrohre, Ferngläser,
Wasserfässer. Tauwerk und das zum Manövriren und
zur Sicherheit der Schiffe erforderliche Segel- und Mastenwerk
mit Berücksichtigung seiner Gattung; es werden jedoch
auch, mit Befreiung von jedem anderen Zolle, die Iteservestücke
für die drei letzten Artikel im Verhältnisse zu den
Erfordernissen der Fahrzeuge zugelassen. Als den unter den
genannten Positionen des Tarifes aufgeführten Zöllen unterliegend
werden auch angesehen : Fussteppiche, Glaswaaren.
Töpferwaaren, Lampen und alle Arten von Geräthon, Möbel
und sonstige Artikel der Bequemlichkeit oder des Luxus,
welche ausschliesslich zur Bedienung der Kajüte, zur Vertheidigung
der Schiffe und in dem Zwecke entsprechenden
Quantitäten vorhanden sind. Wenn die in dieser Anmerkung
erwähnten Artikel nicht die angegebenen Eigenschaften vereinen,
so entrichten sie die in den betreffenden Positionen
des Tarifs angegebenen Zölle.
Die Zölle der Dampfschiffe werden nach der Gesammtzahl
der Messtonnen erhoben, welche die Vermessung ergibt, ohne
besondere Verzollung der Maschinerie, welche als integrirender
Th eil des Schiffes angesehen wird. Als Grundlage für
die Verzollung der vom Auslande eingeführten Schifte dient
vorläufig die Abschrift des Messbriefes, welche gemäss Artikel
28 des Reglements vom 2. December 1874 und der
königlichen Verordnung vom 12. Jänner 1876 dem Verwalter
des Zollamtes mit dem Visum des betreffenden Hafencapitäns
einznreichen ist. Die Betheiligten sind verpflichtet, dem
Zollamte ein Zeugn'ss des Hafencapitäns einzureichen, welches
nachweist, dass der Messbrief zu den in den Artikeln 29 und
32 des gedachten Reglements angegebenen Zwecken durch
den Inspector genehmigt wurde: in dieser Voraussetzung
betrachten die Zollämter die Abfertigung und Zahlung der
betreffenden Zölle nicht als definitiv, so lange die letztere
nicht als richtig nachgewiesen ist, was durch die betreffende
Declaration oder Urkunde geschehen muss. Inländische Fahrzeuge,
welche auf fremdem Landungsplätze vergrössert werden,
zahlen nach ihrer Rückkehr die der Vermehrung der
Ladungsfähigkeit entsprechenden Zölle. Schiffe, welche im
I 1
Kg.
100
100
100
Mesa-Tonne
1
1
11.-T.
31250
37-00
10-85
10
40
20
14
12-50
tragsmässiger
Pesetas
000 75
270-90
37-90
10-85
8-65
40
26
14
12-50