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XLlll. Instrumente, Uhren, Kurzwaareii.
a
Tarif massige Benennung
11
Sn
1 1
trap-
mässiger
160
227
Russland.
5. Gold und Silber in Blättern und Doppelgold
in Büchelchen, mit diesen zusammengewogen
Fabrikate aus Bronze, plattirtem Silber und
verschiedenen Kupferlegirungen :
1. Fabrikate aus Bronze und anderen Kupfer
legirungen (Messing ausgenommen), mit
oder ohne Lacküberzug, zusammengestellt
oder auseinandergenommen , wenn sie mehr
als ein Pfund im Stück wiegen ....
2. Dieselben (Messing ausgenommen) mit Pla
tina überzogen, vergoldet und versilbert,
sowie Fabrikate jeder Art aus unedlen Me
tallen, vergoldet únd versilbert, wenn sie
mehr als 1 Pfund im Stück wiegen, desgl.
plattirtes Silber jeder Art
Anmerkung: Gegenstände, welche zu Kaffee-, Thee- oder
Tischservicen gehören und ans verschiedenen Kupferlegi
rungen bestehen. seien sie nun vergoldët und versilbert
oder nicht, sowie alle anderen derartigen aus unedlen
Metallen bestehenden, vergoldeten und versilberten Gegen
stände werden gleich den Gegenständen ans plattirtem
Silber unabhängig von dem Gewichte der einzelnen Stücke
mit 20 Rubel per Pud verzollt. Dagegen unterliegt alles
Zubehör der genannten Service, welches ans unedlem Me
talle bestehend weder vergoldet noch versilbert ist, einer
Zollabgabe je nach dem Materiale, woraus es angefertigt ist.
Kleine Galanteriesaclicn, Toilettesachen, Gegen
stände für Etageren und zu Tisch- und
Wandverzierungen, aus verschiedenen Mate
rialien zusammengesetzt, welche einen selbst
ständigen Gebrauch haben und nicht be
sonders genannt sind ;
1. kostbare, welche als Bestandtheile Alumi
nium , Perlmutter, Korallen, Schildpatt,
Elfenbein, Email, Porzellan, Bernstein und
dergleichen werthvolle Materialien, des
gleichen Bronze, vergoldete und versilberte
Metalle und Metallcompositionen enthalten
2. ordinäre, aus Horn und Knochen, sowie
aus jedem Material mit Theilen, Einfassung
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me
tallen und Metallcompositionen (unvergol-
deten und unversilberten), aus Horn, Knochen,
Holz, unedlen Steinen, Glas, Meerschaum,
Fischbein, Gagat und dergleichen nicht
werthvollen Materialien
Anmerkungen; Sachen, in welchen Gold, Silber oder
Platina augenscheinlich den Hauptwerth ausmachen, werden
nach dem Paragraph über Gold- und Silberwaaren verzollt.
Hölzerne Sachen mit Bronzeverziernngen. Einlegungen
und Incrustirungen, wenn sie mehr als 3 Pftind im Stück
wiegen, werden laut § 180, Punkt 3, verzollt ; wenn sie
aber weniger als 3 Pfund wiegen, so werden sie nach
Punkt 1 und 2 dieses Paragraphen durchgelassen, je nach
den Materialien, welche die Verzierungen und Einlegungen
ausmachen.
Futterale, in welchen die zu diesem Paragraphen gehö
rigen Sachen eingeführt werden, unterliegen einer Zoll
gebühr je nach dem Material, ans welchem sie angefertigt
Pfd. Rubel
Pud
1
Kop,
20
12
20
Pfd.
1
20
37
Rubel Kop.