Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLlll. Instrumente, Uhren, Kurzwaareii. 
a 
Tarif massige Benennung 
11 
Sn 
1 1 
trap- 
mässiger 
160 
227 
Russland. 
5. Gold und Silber in Blättern und Doppelgold 
in Büchelchen, mit diesen zusammengewogen 
Fabrikate aus Bronze, plattirtem Silber und 
verschiedenen Kupferlegirungen : 
1. Fabrikate aus Bronze und anderen Kupfer 
legirungen (Messing ausgenommen), mit 
oder ohne Lacküberzug, zusammengestellt 
oder auseinandergenommen , wenn sie mehr 
als ein Pfund im Stück wiegen .... 
2. Dieselben (Messing ausgenommen) mit Pla 
tina überzogen, vergoldet und versilbert, 
sowie Fabrikate jeder Art aus unedlen Me 
tallen, vergoldet únd versilbert, wenn sie 
mehr als 1 Pfund im Stück wiegen, desgl. 
plattirtes Silber jeder Art 
Anmerkung: Gegenstände, welche zu Kaffee-, Thee- oder 
Tischservicen gehören und ans verschiedenen Kupferlegi 
rungen bestehen. seien sie nun vergoldët und versilbert 
oder nicht, sowie alle anderen derartigen aus unedlen 
Metallen bestehenden, vergoldeten und versilberten Gegen 
stände werden gleich den Gegenständen ans plattirtem 
Silber unabhängig von dem Gewichte der einzelnen Stücke 
mit 20 Rubel per Pud verzollt. Dagegen unterliegt alles 
Zubehör der genannten Service, welches ans unedlem Me 
talle bestehend weder vergoldet noch versilbert ist, einer 
Zollabgabe je nach dem Materiale, woraus es angefertigt ist. 
Kleine Galanteriesaclicn, Toilettesachen, Gegen 
stände für Etageren und zu Tisch- und 
Wandverzierungen, aus verschiedenen Mate 
rialien zusammengesetzt, welche einen selbst 
ständigen Gebrauch haben und nicht be 
sonders genannt sind ; 
1. kostbare, welche als Bestandtheile Alumi 
nium , Perlmutter, Korallen, Schildpatt, 
Elfenbein, Email, Porzellan, Bernstein und 
dergleichen werthvolle Materialien, des 
gleichen Bronze, vergoldete und versilberte 
Metalle und Metallcompositionen enthalten 
2. ordinäre, aus Horn und Knochen, sowie 
aus jedem Material mit Theilen, Einfassung 
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me 
tallen und Metallcompositionen (unvergol- 
deten und unversilberten), aus Horn, Knochen, 
Holz, unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, 
Fischbein, Gagat und dergleichen nicht 
werthvollen Materialien 
Anmerkungen; Sachen, in welchen Gold, Silber oder 
Platina augenscheinlich den Hauptwerth ausmachen, werden 
nach dem Paragraph über Gold- und Silberwaaren verzollt. 
Hölzerne Sachen mit Bronzeverziernngen. Einlegungen 
und Incrustirungen, wenn sie mehr als 3 Pftind im Stück 
wiegen, werden laut § 180, Punkt 3, verzollt ; wenn sie 
aber weniger als 3 Pfund wiegen, so werden sie nach 
Punkt 1 und 2 dieses Paragraphen durchgelassen, je nach 
den Materialien, welche die Verzierungen und Einlegungen 
ausmachen. 
Futterale, in welchen die zu diesem Paragraphen gehö 
rigen Sachen eingeführt werden, unterliegen einer Zoll 
gebühr je nach dem Material, ans welchem sie angefertigt 
Pfd. Rubel 
Pud 
1 
Kop, 
20 
12 
20 
Pfd. 
1 
20 
37 
Rubel Kop.
	        
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