Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLlll.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaareii.

a

Tarif  massige  Benennung

11

Sn

1  1

trapmässiger


160

227

Russland.
5.  Gold  und  Silber  in  Blättern  und  Doppelgold
in  Büchelchen,  mit  diesen  zusammengewogen
Fabrikate  aus  Bronze,  plattirtem  Silber  und
verschiedenen  Kupferlegirungen  :
1.  Fabrikate  aus  Bronze  und  anderen  Kupferlegirungen ­
  (Messing  ausgenommen),  mit
oder  ohne  Lacküberzug,  zusammengestellt
oder  auseinandergenommen  ,  wenn  sie  mehr
als  ein  Pfund  im  Stück  wiegen  ....
2.  Dieselben  (Messing  ausgenommen)  mit  Platina ­
  überzogen,  vergoldet  und  versilbert,
sowie  Fabrikate  jeder  Art  aus  unedlen  Metallen, ­
  vergoldet  únd  versilbert,  wenn  sie
mehr  als  1  Pfund  im  Stück  wiegen,  desgl.
plattirtes  Silber  jeder  Art
Anmerkung:  Gegenstände,  welche  zu  Kaffee-,  Thee-  oder
Tischservicen  gehören  und  ans  verschiedenen  Kupferlegirungen ­
  bestehen.  seien  sie  nun  vergoldët  und  versilbert
oder  nicht,  sowie  alle  anderen  derartigen  aus  unedlen
Metallen  bestehenden,  vergoldeten  und  versilberten  Gegenstände ­
  werden  gleich  den  Gegenständen  ans  plattirtem
Silber  unabhängig  von  dem  Gewichte  der  einzelnen  Stücke
mit  20  Rubel  per  Pud  verzollt.  Dagegen  unterliegt  alles
Zubehör  der  genannten  Service,  welches  ans  unedlem  Metalle ­
  bestehend  weder  vergoldet  noch  versilbert  ist,  einer
Zollabgabe  je  nach  dem  Materiale,  woraus  es  angefertigt  ist.
Kleine  Galanteriesaclicn,  Toilettesachen,  Gegenstände ­
  für  Etageren  und  zu  Tisch-  und
Wandverzierungen,  aus  verschiedenen  Materialien ­
  zusammengesetzt,  welche  einen  selbstständigen ­
  Gebrauch  haben  und  nicht  besonders ­
  genannt  sind  ;
1.  kostbare,  welche  als  Bestandtheile  Aluminium ­
  ,  Perlmutter,  Korallen,  Schildpatt,
Elfenbein,  Email,  Porzellan,  Bernstein  und
dergleichen  werthvolle  Materialien,  desgleichen ­
  Bronze,  vergoldete  und  versilberte
Metalle  und  Metallcompositionen  enthalten
2.  ordinäre,  aus  Horn  und  Knochen,  sowie
aus  jedem  Material  mit  Theilen,  Einfassung
oder  Verzierungen  aus  nicht  kostbaren  Metallen ­
  und  Metallcompositionen  (unvergoldeten
  und  unversilberten),  aus  Horn,  Knochen,
Holz,  unedlen  Steinen,  Glas,  Meerschaum,
Fischbein,  Gagat  und  dergleichen  nicht
werthvollen  Materialien
Anmerkungen;  Sachen,  in  welchen  Gold,  Silber  oder
Platina  augenscheinlich  den  Hauptwerth  ausmachen,  werden
nach  dem  Paragraph  über  Gold-  und  Silberwaaren  verzollt.
Hölzerne  Sachen  mit  Bronzeverziernngen.  Einlegungen
und  Incrustirungen,  wenn  sie  mehr  als  3  Pftind  im  Stück
wiegen,  werden  laut  §  180,  Punkt  3,  verzollt  ;  wenn  sie
aber  weniger  als  3  Pfund  wiegen,  so  werden  sie  nach
Punkt  1  und  2  dieses  Paragraphen  durchgelassen,  je  nach
den  Materialien,  welche  die  Verzierungen  und  Einlegungen
ausmachen.
Futterale,  in  welchen  die  zu  diesem  Paragraphen  gehörigen ­
  Sachen  eingeführt  werden,  unterliegen  einer  Zollgebühr ­
  je  nach  dem  Material,  ans  welchem  sie  angefertigt

Pfd.  Rubel

Pud
1

Kop,
20

12

20

Pfd.
1

20

37

Rubel  Kop.
            
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