Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XLIII. Instrumente, Uhren, Kurzwaaren. 
361 
Zoll 
allge- 
muiner 
ver- 1 
traga- ¡ 
massiger | 
T a r i fmãssige Benennung 
Í.210 
211 
212 
213 
e214 
e215 
18 
19 
e20 
273 
274 
27t) 
282e 
291 
292 
Spanien. 
Instrumente : 
Pianofortes 
Anmerkung: Die Kasten der Fortepianos mit ihren 
Saitenlezügen zahlen den diesen entsprechenden Zollsatz, 
auch wenn sie nicht zusammen mit den übrigen Stücken 
eingehen, welche verbunden das eigentliche musikalische 
Instrument bilden. 
Harmoniums und Orgeln mit schwellenden 
und abnehmenden Tönen 
Taschenuhren, goldene 
„ aus Silber und anderen Metallen 
Gewichtuhren, ordinäre und Weckeruhren . . 
Gehwerke für Wand- und Tafeluhreu, fertige, 
mit oder ohne Gehäuse, sowie Chronometer 
Anmerkung: Die Gehäuse, Consolen, Glasglocken und die 
übrigen Bestandtheile werden wie fertige Waaren nach dem 
Zollsätze des entsprechenden Materials verzollt. Roh gear 
beitete Gehwerke für Wand- oder Tischuhren und Messing- 
theile derselben zahlen den Zollsatz der Position 49, d. i. 
Uetallwaaren. Die roh gearbeiteten Bestandtheile unterschei 
den sich dadurch, dass sie nur grob und mit der Feile Zu 
rich! et sind, die Echappements fehlen, die Zeiger nicht 
angepasst sind und das letzte Rad nicht gezahnt ist. Im 
Falle, dass die Geh werke in den Gehäusen, Consolen etc. 
ankommen und der Importeur sie zur Untersuchung nicht 
trennen will, nimmt man 1 Kg. als Gewicht des Gehwerks 
mit dem Zifferblatte an und der Rest wird in der im vor 
hergehenden Paragraphe angegebenen Art verzollt. 
Gold, Silber und Platin: 
Gold in Geräthen und Scbmucksachen, auch 
in Verbindung mit Perlen oder Edelsteinen 
Silber in Geräthen und Schmucksachen, auch 
in Verbindung mit Perlen oder Edelsteinen 
Gold, Silber oder Platin in anderer Bear 
beitung 
Kurzwaaren : 
Putz- und Schmucksachen aller Art, ausge 
nommen goldene und silberne 
(Zoll, so lange der Vertrag mit Frankreich 
besteht, auf alle Vertrags Staaten anwendbar.) 
Waaren aus Bernstein, Gagat, Schildpatt, 
Korallen, Elfenbein, Perlmutter .... 
Waaren aus Meerschaum, Email, Horn, Fisch 
bein, Knochen und Nachahmungen der unter 
Post 274 aufgeführten Materialien . . . 
Etuis aus feinem Holz, Leder mit seidenem 
Futter und andere ähnlicher Art, mit und 
ohne Füllung zum Schreiben, zum Nähen, 
zum Putz und zur Aufnahme von Parfüme 
rien, Flüssigkeiten und Esswaaren . . . 
liegen- u. Sonnenschirme mit seidenem Ueberzug 
Zoll, welcher auf die Vertragsstaaten An 
wendung findet, so lange der Vertrag mit 
Frankreich besteht 
Dergleichen mit Ueberzug aus anderem Stoff 
Zoll, welcher auf die Vertragsstaaten An 
wendung findet, so lange der Vertrag mit 
Frankreich besteht 
In der Ausfuhr frei. 
stück 
1 
Idifo-1 
çramm 
1 ' 
Pesetas 
250 — 
20 - 
50 
20 
5 60 
Pesetas 
174 14 
20 
7 
1 
25 — 
1 I! 3 50 
I I 
1 !' 2 W 
Kg. 
1 
10 — 
1 I 12 50 
2 50 
1 
1 St. 
50 
1 50 
50 
80 
10 
70 
25 — 
3 50 
2 , 60 
9 17 
6 85 
2 50 
5 50 
2 30 
i 1 25 
' 1 25 
— ■ — i' — 75
	        
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