Ü
XLlll. Instrumente, Uhren, Kurzwaaren.
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Tarifmässige Benennung
11
allgemeiner
1 1
tragsmàssiger
Schweden.
c) musikalische:
1. Floten, Klarinetten und Oboen . . .
2. Guitarren, Lauten, Violinen, Violoncellos,
Contrabässe, Waldhörner, Trompeten,
Post- und Signalhörner, Trommeln,
Pauken, Claviere, Positive und
Harfen
3. Pianofortes , tafelförmige , aufrechtstehende,
sogenannte Cabinetflügel . .
4. Flügel
5. Spieldosen .• • •
Anmerkung zu 5: Besteht die Einfassung
ans Gold oder Silber, Schildpatt, so werden selbe
nach diesem Materiale verzollt.
6. Orgeln, Harmoniums und Physharmonikas
100 Kronen Werth
stück'
Krön.
1
1
1
IKg.
Anmerkung: Nicht besonders aufgeführte Instrumente
werden so verzollt, wie diejenigen, mit welchen sie die
grösste Aehnlichkeit haben. Instrumente, welche durch
ihre geringe Grösse und durch ihre Beschaffenheit deutlich
als Spielzeug zu erkennen sind, werden auch nur als solches
verzollt.
Uhren und Zugehör:
Taschenuhren mit Goldkapsel ....
„ mit Kapseln von anderem Metall
Uhrgehäuse allein werden nachjenem Metall
verzollt, aus welchem sie angefertigt sind.
Schiffschronometer
Wand- und Stutzuhren in Futteralen, von
Bronze oder anderen Metallen, dgl. von
Alabaster oder Porzellan
dgl. von Holz oder anderem Materiale . .
Uhrfutterale (Kästen) allein , Uhrgewichte,
dgl. Thurmuhren oder Theile derselben werden
nach dem Materiale verzollt, aus welchem
sie bestehen.
Lose oder uncingefasste Uhrwerke oder Bestandtheile
einer Uhr, nicht besonders aufgeführt
Kurzwaaren:
Gold, bearbeitetes
Goldschmiedarbeiten
Silber, bearbeitetes
Gold- und Silberdrabt, dann vergoldeter, versilberter
oder plattirter
Gold- und Silbergespinnste, als: Cantillen,
Flimmern, Fransen, Borten, Quasten, Tressen,
Schnüre u. dgl., anders nicht besonders benannte
von Gold und Silber, echte und unechte
Blattgold und Blattsilber, echtes und unechtes,
Musiv-, Puder- und Unzengold
Bijouteriewaaren von anderem Materiale als
Gold und Silber, aus einem oder aus verschiedenen
Stoffen bestehend, sowie Arm-1
60
100
2
Oere
Krön. Oere
Stücl
1
1
IKg,
50
70
47
50
1 : —
70
47
70
35
40
35