Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XLIII.  Instrumente,  Uhren,  Kurzwaaren.

361

Zoll

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282e
291
292

Spanien.
Instrumente  :
Pianofortes
Anmerkung:  Die  Kasten  der  Fortepianos  mit  ihren
Saitenlezügen  zahlen  den  diesen  entsprechenden  Zollsatz,
auch  wenn  sie  nicht  zusammen  mit  den  übrigen  Stücken
eingehen,  welche  verbunden  das  eigentliche  musikalische
Instrument  bilden.
Harmoniums  und  Orgeln  mit  schwellenden
und  abnehmenden  Tönen
Taschenuhren,  goldene
„  aus  Silber  und  anderen  Metallen
Gewichtuhren,  ordinäre  und  Weckeruhren  .  .
Gehwerke  für  Wand-  und  Tafeluhreu,  fertige,
mit  oder  ohne  Gehäuse,  sowie  Chronometer
Anmerkung:  Die  Gehäuse,  Consolen,  Glasglocken  und  die
übrigen  Bestandtheile  werden  wie  fertige  Waaren  nach  dem
Zollsätze  des  entsprechenden  Materials  verzollt.  Roh  gearbeitete ­
  Gehwerke  für  Wand-  oder  Tischuhren  und  Messingtheile
  derselben  zahlen  den  Zollsatz  der  Position  49,  d.  i.
Uetallwaaren.  Die  roh  gearbeiteten  Bestandtheile  unterscheiden ­
  sich  dadurch,  dass  sie  nur  grob  und  mit  der  Feile  Zurich! ­
  et  sind,  die  Echappements  fehlen,  die  Zeiger  nicht
angepasst  sind  und  das  letzte  Rad  nicht  gezahnt  ist.  Im
Falle,  dass  die  Geh  werke  in  den  Gehäusen,  Consolen  etc.
ankommen  und  der  Importeur  sie  zur  Untersuchung  nicht
trennen  will,  nimmt  man  1  Kg.  als  Gewicht  des  Gehwerks
mit  dem  Zifferblatte  an  und  der  Rest  wird  in  der  im  vorhergehenden ­
  Paragraphe  angegebenen  Art  verzollt.
Gold,  Silber  und  Platin:
Gold  in  Geräthen  und  Scbmucksachen,  auch
in  Verbindung  mit  Perlen  oder  Edelsteinen
Silber  in  Geräthen  und  Schmucksachen,  auch
in  Verbindung  mit  Perlen  oder  Edelsteinen
Gold,  Silber  oder  Platin  in  anderer  Bearbeitung ­

Kurzwaaren  :
Putz-  und  Schmucksachen  aller  Art,  ausgenommen ­
  goldene  und  silberne
(Zoll,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich
besteht,  auf  alle  Vertrags  Staaten  anwendbar.)
Waaren  aus  Bernstein,  Gagat,  Schildpatt,
Korallen,  Elfenbein,  Perlmutter  ....
Waaren  aus  Meerschaum,  Email,  Horn,  Fischbein, ­
  Knochen  und  Nachahmungen  der  unter
Post  274  aufgeführten  Materialien  .  .  .
Etuis  aus  feinem  Holz,  Leder  mit  seidenem
Futter  und  andere  ähnlicher  Art,  mit  und
ohne  Füllung  zum  Schreiben,  zum  Nähen,
zum  Putz  und  zur  Aufnahme  von  Parfümerien, ­
  Flüssigkeiten  und  Esswaaren  .  .  .
liegen-  u.  Sonnenschirme  mit  seidenem  Ueberzug
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
Dergleichen  mit  Ueberzug  aus  anderem  Stoff
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit
Frankreich  besteht
In  der  Ausfuhr  frei.

stück
1

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çramm
1  '

Pesetas
250  —

20  -

50

20

5  60

Pesetas
174  14

20
7
1

25  —

1  I!  3  50
I  I
1  !'  2  W

Kg.
1

10  —

1  I  12  50

2  50

1
1  St.

50

1  50

50
80
10
70

25  —
3  50
2  ,  60
9  17
6  85
2  50

5  50
2  30

i  1  25
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