Ü
XLlll. Instrumente, Uhren, Kurzwaaren.
363
Tarifmässige Benennung
11
allge
meiner
1 1
trags-
màssiger
Schweden.
c) musikalische:
1. Floten, Klarinetten und Oboen . . .
2. Guitarren, Lauten, Violinen, Violon
cellos, Contrabässe, Waldhörner, Trom
peten, Post- und Signalhörner, Trom
meln, Pauken, Claviere, Positive und
Harfen
3. Pianofortes , tafelförmige , aufrecht
stehende, sogenannte Cabinetflügel . .
4. Flügel
5. Spieldosen .• • •
Anmerkung zu 5: Besteht die Einfassung
ans Gold oder Silber, Schildpatt, so werden selbe
nach diesem Materiale verzollt.
6. Orgeln, Harmoniums und Physharmo-
nikas 100 Kronen Werth
stück'
Krön.
1
1
1
IKg.
Anmerkung: Nicht besonders aufgeführte Instrumente
werden so verzollt, wie diejenigen, mit welchen sie die
grösste Aehnlichkeit haben. Instrumente, welche durch
ihre geringe Grösse und durch ihre Beschaffenheit deutlich
als Spielzeug zu erkennen sind, werden auch nur als sol
ches verzollt.
Uhren und Zugehör:
Taschenuhren mit Goldkapsel ....
„ mit Kapseln von anderem Metall
Uhrgehäuse allein werden nachjenem Metall
verzollt, aus welchem sie angefertigt sind.
Schiffschronometer
Wand- und Stutzuhren in Futteralen, von
Bronze oder anderen Metallen, dgl. von
Alabaster oder Porzellan
dgl. von Holz oder anderem Materiale . .
Uhrfutterale (Kästen) allein , Uhrgewichte,
dgl. Thurmuhren oder Theile derselben wer
den nach dem Materiale verzollt, aus wel
chem sie bestehen.
Lose oder uncingefasste Uhrwerke oder Be-
standtheile einer Uhr, nicht besonders auf
geführt
Kurzwaaren:
Gold, bearbeitetes
Goldschmiedarbeiten
Silber, bearbeitetes
Gold- und Silberdrabt, dann vergoldeter, ver
silberter oder plattirter
Gold- und Silbergespinnste, als: Cantillen,
Flimmern, Fransen, Borten, Quasten, Tressen,
Schnüre u. dgl., anders nicht besonders be
nannte von Gold und Silber, echte und un
echte
Blattgold und Blattsilber, echtes und unechtes,
Musiv-, Puder- und Unzengold
Bijouteriewaaren von anderem Materiale als
Gold und Silber, aus einem oder aus ver
schiedenen Stoffen bestehend, sowie Arm-
1
60
100
2
Oere
Krön. Oere
Stücl
1
1
IKg,
50
70
47
50
1 : —
70
47
70
35
40
35