XLIX. Literarische und Kunstgegenstände.
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Tarifmässige Benennung
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Oesterreich-Ungarn.
Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen
Metallen, nicht lackirt, auf Leinwand und
Stein, dann auch Originalbilder und Zeich
nungen auf Papier frei.
Bilddruckplatten aus unedlen ^Metallen, Stein
oder Holz frei. i
Statuen (auch Büsten und Thierfiguren), sowie ;
Basreliefs und Hautreliefs aus Steinen, in '
Stücken, schwerer als 5 Kg., dgl. Statuen, |
Büsten und Thierfiguren aus Metall oder j
Holz, jedoch mindestens in natürlicher ;
Grösse, frei.
Anmerkungen: 1. Gebundene Hucber, Bilderwerke etc.
oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und
Bilder sind nach Xr :i48 und :<49 zu behandeln : gehören |
aber die Einbände ihrer Beschaltenheit nach zu den Kurz- ,
waaren. so sind derlei Bücher. Bilderwerke etc. als Kurz- ¡
waaren zu verzollen. Einbände. Mappen, Cartons u. dgl., |
in welche Bücher, Bilder etc. eingelegt oder eingeschoben
sind, werden nach Beschaffenheit des Materiales behandelt.
2. Eingerahmte Bilder (Nr. :J49 sind nach Beschaffenheit ,
des Materiales der Hnhmen zu behandeln. Bei Gemälden
(Nr. 3.50) in Rahmen werden die letzteren separat nach |
ihrer Beschaffenheit verzollt; im Falle die Trennung un- i
thnnlich erscheint, ist die Hälfte des Gesammtgewichtes |
nach Beschaffenheit des Rahmens zu verzollen. i
3. Von der Zollfreiheit für Bilder und Gemälde sind j.
alle solche Gegenstände ausgeschlossen. bei welchen die i|
darauf angebrachten Bilder oder Gemälde nur als Aus
schmückung oder Nebensache zu betrachten sind und
welche demgemäss nicht lediglich als Bilder, sondern äugen- |¡
scheinlich zu gewöhnlichen Gebrauchszwecken dienen.
Hierher gehören beispielsweise : Bemalte Tapeten, Rouleaux, !■
Decken, Briefpapiere, Tassen u. dergl., welche nach Be- |i
schaffenheit des Materiales zu verzollen sind. I|
Jn der AuKfiihr frei. '
Deutschland. I|
Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Acten und Manu-
scripte), Bücher in allen Sprachen, Kupfer-
Stiche, Stiche anderer Art, sowie Holz- ¡
schnitte, Idthographien und Photographien, j
geographische und Seekarten, Musikalien, ¡¡
Farbendruckbilder, Lichtbilder, alle vor
benannten Bilder auch illuminirt, lackirt, ,
mit Gold- oder Silberblatt belegt oder auf
Pappe oder stärkerem Papier, Leinwand
u. dgl. aufgezogen, auch solche mit durch
schlagenen Bandverzierungen fiei.
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holz- "
Stöcke, sowie lithographische Steine mit
Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle j
diese Gegenstände zum Gebrauch für den
Druck auf Papier frei. :|
c) Gemälde und Zeichnungen, Statuen von
Marmor und anderen Steinarten, Statuen i
von Metall, mindestens in natürlicher Grösse, j|
;
II
I
Uolttr, General-Zolltarif.
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