Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I

Post  des
Orig.-Tarifes

402

XLIX.  Literarische  und  Kuustgegenstände.

T  a  r  i  f  m  ä  s  s  i  P  e  Benennung

16

Medaillen,  Gemälde  mit  Uhrwerken,  wenn
selbe  als  Nebenbestandtheil  zu  betrachten
sind,  frei.
Kalender  frei.
Anmerkung  :  Von  der  Zollfreiheit  für  Bilder  sind  alle
solche  Gegenstände  ausgeschlossen,  bei  welchen  die  darauf
angebrachten  Bilder  oder  Gemälde  nur  als  Ausschmückung,
beziehentlich  als  Nebensache  zu  betrachten,  und  welche
demgemäss  nicht  lediglich  als  Bilder,  sondern  angenschein-'
  lieh  auch  zu  anderen  Zwecken  vei-wendbar  sind.  Zu  solchen ­
  Gegenständen  gehören  beispielsweise:  gemalte,  lithographirte,
  mit  eingebrannten  Photographien  versehene,
bedruckte  etc.  Waaren  aus  Glas,  Porzellan,  Steingut,  Thon,
Stein,  Holz  und  anderen  Schnitzstoifen,  Papier.  Pappmasse,
Metallen  etc.,  wie  Geßsse,  Geschirre,  Deckel,  Pfeifenköpfe,
Täfelchen  und  Plättchen  zu  Brochen  und  anderem  Schmuck,
Lichtschirme,  Tischplatten,  Fliesen,  Buchzeichen,  Briefpapier ­
  u.  dgl.  Nur  Glasmalereien,  welche  lediglich  als
Gegenstände  der  Kunst  in  die  allgemeine  Kategorie  der
Gemälde  (gemalten  Bilder  in  Gel,  Pastell  etc.)  fallen,  werden ­
  durch  den  Umstand,  dass  sie  auch  noch  zu  einem  anderen ­
  Gebrauche,  z.  B.  zu  Fenstern.  Verwendung  finden,
nicht  zollpflichtig.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen ­
  oder  für  landesherrliche  oder  sonstige  öffentliche
Kunst-Institute  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,
welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche
Sammlungen  öffentlicher  Anstalten  ,  ingleichen  Naturalien,
welche  für  wissenschaftliche  Sammlungen  eingehen;  alterthümliche
  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten!,  wenn  ihre
Beschaffenheit  darüber  keinen  Zweifel  lässt,  dass  ihr  Werth
hauptsächlich  nur  in  ihrem  Alter  liegt  und  sie  sich  zu
keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche  als  zu  Sammlungen
eignen,  worden  nach  dem  Tarifsgesetz.  §  9,  zollfrei  behandelt.
ln  der  Atinfuhr  frei.

Zoll

allgemeiner ­


tragsmässiger


22

Belgien.
Kunstgegonstände  und  Gegenstände  für  Sammlungen ­
  frei
Hierunter  sind  namentlich  begriifen:  Gemälde
aller  Art,  Bleistift-  und  Federzeichnungen
u.  8.  w.,  Statuen  von  Metall  in  jeder  Grösse,
Statuen  von  Marmor,  Alabaster,  Stein,
Gyps,  Cement,  Muster  naturgeschichtlicher
Gegenstände,  photographische  Proben,  uneingerahmt,
  numismatische  Gegenstände,
Manuscripte,  Waffen,  Rüstungen  und  andere
Gegenstände  von  einer  gewissen  Antiquität, ­
  u.  8.  w.
Erzeugnisse  der  Bucbdruckerkunst;  Bücher  und
andere  Druck-  und  Lithographiewerke,  Landkarten, ­
  Stiche  aller  Art,  ohne  Rahmen,
Älusikalien  (gestochene)  u.  s.  w.  frei.
In  der  Ausfuhr  frei.

Dänemark.
Bücher,  Zeitschriften  und  Noten  mit  gedrucktem
und  gechriebenem  Texte,  ohne  oder  mit
Bildern,  welche  auf  den  Text  sich  beziehen
und  zugleich  diesem  entweder  einverleibt
oder  mit  demselben  eingebunden,  eingeheftet ­
  oder  paginirt  sind,  frei.
            
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