Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Der  hohe  scliweizerische  Bnndesrath  hat  mit  den  meisten  enropäischen
Staaten  Handelsverträge  mit  Wahrung  des  Rechtes  der  gegenseitigen  Meistbegünstigung ­
  abgeschlossen.
Schweden.
Zur  Zusammenstellung  des  General-Zolltarifs  wurde  für  Schweden  der  durch
die  königlich  schwedische  Verordnung  vom  12.  Mai  1882  erlassene  und  am
16.  Mai  1882  in  Kraft  getretene  Eingangs-Zolltarif  benützt.
In  diesen  Tarif  sind  auch  schon  die  in  dem  Handelsverträge  zwischen
Schweden  und  Frankreich,  dann  Spanien  vereinbarten  Zollbegünstigungen  aufgenommen, ­
  an  welchen  alle  jene  Staaten,  welche  mit  Schweden  Handelsverträge
mit  dem  gegenseitig  eingeräumten  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen
haben,  theilnehmen.
Türkei.
Die  bei  diesem  Staate  aufgeführten  Zölle  basiren  auf  den  mit  den  europäischen ­
  Staaten  abgeschlossenen  und  bis  jetzt  noch  in  Kraft  stehenden  Handelsverträgen. ­

Die  Türkei  hat  in  der  jüngsten  Zeit  alle  mit  den  europäischen
Staaten  abgeschlossenen  Handelsverträge  gekündigt  und  beabsichtigt, ­
  einen  neuen  Tarif  mit  bedeutend  höheren  Werthzöllen  in  Anwendung  zu
bringen.
Die  in  dem  General-Zolltarif  bei  mehreren  Waarenclassen  aufgeführten  Ge
wichtszölle,  sowie  der  Werthzölle  können  daher  nur  bis  zum  Erlöschen  der  fraglichen ­
  Handelsverträge,  und  zwar  jener  mit  England  und  Oesterreich-Ungarn,  in
Anwendung  gebracht  werden.

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