Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Die  Piinfuhr  folgender  Waaren  ist  verboten,  als:
1.  Kriegswaft'en,  Oieschosse  und  die  dazu  gehörige  Munition,  ausser  mit  Genehmigung ­
  der  Regierung.
2.  Copien  der  durch  das  Marinedepot  herausgegebenen  hydrographischen
Karten.
3.  Blaserohre  und  Stockwindbüchsen.
4.  Bücher  und  Drucksachen  in  spanischer  Sprache,  in  den  durch  das  Gesetz
über  das  literarische  Eigenthnm  vorgeschriebenen  Fällen.
5.  Karten  und  Pläne  spanischer  Autoren  gemäss  desselben  Gesetzes.
6.  Messbücher.  Breviere  und  andere  liturgische  Bücher  der  katholischen  Kirche.
7.  Maurische  Ochavos.
8.  Gemälde,  Figuren  und  alle  sonstigen  Gegenstände,  welche  gegen  die  Sittlichkeit ­
  verstossen.
9.  Pharmaceutische  Präparate  oder  Geheimmittel  von  unbekannter  Zusammensetzung ­
  oder  deren  Zusammensetzung  nicht  veröffentlicht  worden  ist.
10.  Rosenkränze,  lleiligthümer  und  sonstige  fromme  Gegenstände  der  heiligen
Orte,  welche  durch  den  Handel  und  durch  Privatpersonen  eingeführt  werden.
11.  Tabak  in  dei  Form  und  in  den  Fällen,  welche  durch  die  Monopolregulative ­
  vorgeschrieben  sind.
12.  Die  Artikel  und  Gegenstände,  deren  Einfuhr  durch  andere  Ministerien
zur  Verhütung  der  Schädigung  des  öffentlichen  Wohles  oder  von  Nachtheil  für
den  Ackerl)au  verboten  ist.
Tarasätze.

Vom  Brnttogewiclite  der  naclistehend  verzeichneten  Waaren  wird  als  Tara
folgender  Procentsatz  abgezogen  :
Cocosnuss-  und  Palmöl  in  Fässern  20  Procent
Stahl  in  Kisten  10  ^
Indigo  in  Kisten  ^
,  „  Seronen  10  ,
Zucker  in  Kisten  und  Fässern  14
Zimmt  in  Kisten  20  „
,  „  ledernen  Säcken  8  \
Phosphor  in  Blechbüchsen  30  ^
„  „  „  die  in  hölzerne  verpackt  sind  ....  50  „
Ga  l  ancine  in  Fässern  20
Garne  in  Ballen  3  ^
Weissblech  in  Kisten  -10  „
Fayence,  Porzellan  und  feine  Töpferwaaren  in  Kisten  und  Fässern  .  30  „
Desgleichen  in  Körben  I6  „
Tabakpfeifen  aus  Gyps  in  Fässern  30  „
Glas  und  Krystall,  Hohl-  oder  Tafel-,  belegt  oder  nicht,  in  Kisten
und  Fässern  40  „
Dieselben  in  Körben,  sowie  Fensterglas  in  einer  einzigen  Kiste  .  .  20  „
Anmerkung  :  Glas  und  Krystall  in  hölzernen  Körben  unterliegen  nicht  der  vorstehenden  Tara.

Besondere  Tarasätze.
Zucker  in  Bastsäcken,  für  jeden  Sack  .  .  .  .  •  750  Gramm
Liebig’sches  Fleischextract  für  die  Büchsen  70  Procent
Baumwollene  und  leinene  Gesjiinnste  auf  hölzernen  Spulen,  nur  für
die  Spulen  30  ^
Gespinnste  aus  Seide  und  Floretseide,  auf  hölzernen  Spulen,  nur
für  die  Spulen  45  ^
Posamentierwaaren  für  die  inneren  Gerippe  aus  Holz,  Pappmasse
oder  anderem  ähnlichen  Materiale,  ausgenommen  die  Gewebe,  vom
ausschliesslichen  und  Nettogewichte  der  Posamentirwaaren  .  .  10  „
Parfümerien  für  alle  inneren  Behälter  und  Verpackungen  ....  25  „
Anmerkung  :  Ausgenommen  ist  die  Seife,  welche  mit  der  inneren  Verpackung  verzollt  wird.

Schweiz.
Der  gegenwärtig  für  die  Ein-  und  Ausfuhr  aller  Waaren  in  Anwendung
stehende  Zolltarif  wurde  mit  dem  Bundesrathsbeschluss  vom  8.  September  1882
erlassen  und  somit  zur  Grundlage  des  verfassten  General-Zolltarifs  genommen.
            
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