Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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IX.  Thiere,  andere.

1’  a  r  i  f  ni  ü  s  s  i  g  e  H  e  n  e  n  nuiig

Zoll

all  gemeiner
  ¡

für  die
Ausfuhr

Rumänien.
Seespinnen  .  .
Hummer
Austern,  frische
Miessmuscheln  und  andere  Muscheln  mit  dem
Thiere;  Krebse;  geniessbare  Schnecken  .  .
Russland.
Austern,  Hummern  oder  Seekrebse,  Muscheln,
Schnecken,  Tintentische  u.  dgl.,  frische,  gesalzene, ­
  getrocknete  und  marinirte  .  .  .
In  der  Ausfuhr  frei.
Anmerkung.  Wenn  die  in  diesem  Paragraph  genannten
Gegenstände  in  hermetisch  verschlossenen  Geiassen  eingeführt ­
  werden,  so  unterliegen  sie  der  Zollgebühr  nach
§  62.
Serbien.
Geflügel  ohne  Unterschied  frei.
Anmerkung.  Alle  diese  Thiere,  lohend  oder  getödtet,  in
gemästetem  Zustande  als  Fleisch  behandelt.
Fische,  Krebse,  Schnecken,  Schildkröten.  Frösche,
frisch,  getrocknet  oder  gesalzen,  geräuchert
In  der  Ausfuhr  .
Blutegel  frei.
Insecten:
(i)  Bienen,  lebend  in  Körben,  mit  oder  ohne
Honig,  frei.
In  der  Ausfuhr  .
h)  alle  übrigen  Insecten,  ausgenommen  der
Canthariden,  frei.
Alle  früher  nicht  benannten  Thiere,  lebend  oder
todt:  Löwen,  Tiger,  Panther,  Afl'en,  Wölfe,
Hunde,  Katzen,  Schlangen,  Krokodile  und
ähnliche  Thiere.  sowie  auch  au8gesto])fte,
Mumien  und  Gebeine  frei.

Kg.
100
100
100
100
Pud  ¡Rubel

100

Dinar

100
100

Cent.

Kop.

Frc.  I  Ceiit.j
2  I  .50  !
frei  I

Kübel

Kg.

Para

»mar

Para

fi

1(5

stock

18

Vertragsm.
Pesetas

Spanien.

Kk

Pesetas

231

Geflügel,  lebendes  und  todtes,  und  Mildpret  der
niederen  Jagd  :  .  .
Kabeljau  und  Stocklisch
Zuschlag,  vorübergehender  .
Städtischer  Zuschlag  .  .  .
Fische,  frische,  oder  mit  dem  zur  Erhaltung
nöthigen  Salze
„  geräucherte,  eingesalzene,  siehe  Esswaaren.

Schalthiere

25

100

23(5

50

12

100

100

23/

100

50

50

100

238

Schweiz.

pr.Lut  Krk

Rapp

Frk.

Rapp

Hilf

Geflügel,  lebendes
Anmerkung.  Geflügel,  lebendes,  insofern  dasselbe  für  den
Marktverkebr  bestimmt  und  von  den  Feilbietenden  in  die
Schweiz  getragen  oder  auf  Handwägelchen  auf  der  Zollstrasse ­
  nach  Anmeldung  geführt  wird,  zollfrei.

50  K.
            
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