Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
70 II. Teil. Frankreich. 
  
  
  
  
„Zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs mit der Botschaft hat sich aus Kreisen 
der Beteiligten mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes eine „Beratungsstelle für 
Angelegenheiten des deutschen Privatvermögens in Frankreich‘ gebildet, 
die ihren Geschäftssitz in Berlin SW 11, Prinz Albrechtstraße 5 (Haus der Abgeordneten) 
hat. Diese Stelle nimmt Gesuche von Deutschen um Beschaffung von Auskünften 
über ihr in Frankreich befindliches Vermögen zur Weiterleitung entgegen und erteilt 
Aufschluß über die Schritte, die nach der gegenwärtigen französischen Gesetzgebung 
erforderlich sind, um die Erhaltung und sachgemäße Verwaltung des Vermögens nach 
Tunlichkeit zu gewährleisten (z. B. Flüssigmachung von Guthaben bei französischen 
Banken zur Zahlung von Mietzinsen, Feuerversicherungsprämien und dergl.). Alle 
Anträge solcher Art sind daher nicht mehr an das Auswärtige Amt, sondern an die Be- 
ratungsstelle zu richten.“ 
Nach einer Mitteilung der Zeitung „Le Temps‘ vom 17. Juni 1916 erließ der 
französische Justizminister eine Aufforderung an die Staatsanwälte, die auf diploma- 
tischem Wege gestellten Anfragen über deutsches sequestriertes Vermögen auf gleichem 
Wege zu beantworten, „considerant que les autorit6s allemandes r6pondent d’une maniere 
Satisfaisante aux demandes de renseignements qui leur sont adress6s par la voie diplo- 
matique’ sur les s6questres des biens de nos compatriotes.“* 
Der große Nachteil dieser Auskunft auf diplomatischem Wege ist 
der, daß sie allzuviel Zeit in Anspruch nimmt, müssen doch die Aus- 
künfte der französischen Staatsanwälte, bevor sie weitergegeben werden, 
Noch dem Gericht und dem Auswärtigen Amt vorgelegt werden, die 
über ihre opportunite entscheiden. 
5. Kapitel. 
Gesellschaften !). 
£; Gesellschaftsunternehmungen, die ganz Deutschen oder 
Österreichern gehören, unterliegen Vollständiger Sequestration. Der 
Betrieb wird in der Regel eingestellt. Gleiches ist der Fall mit Unter- 
nehmungen, bei welchen die französischen Gesellschafter nur als franzö- 
sisches „Aushängeschild“, als „Comparses“, erscheinen, was bei manchen 
Gesellschaften mit der Bezeichnung „Societe francaise de ...“ oder 
„Compagnie francaise de ...“ der Fall sein Soll. 
Für die Qualifizierung von Gesellschaftsunternehmungen als „feind- 
liche“, seien es deutsche oder Österreichische, ist nicht die äußere recht- 
liche Form und französische Konstituierung maßgebend, sondern die 
Staatszugehörigkeit der Gesellschafter. 
Selbst vollständig deutsche oder österreichische Unternehmungen 
werden aber nach der bisherigen Gesetzgebung nicht aufgelöst und nicht 
liquidiert. Es würde dies dem Grundsatze der Sequestration als mesure 
conservatoire widersprechen. 
1) Siehe Reulos S. 333ff. 
 
	        
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