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XIV. Esswaaren.
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T a r i f ni ä s s i g e Benennung
Deutschland.
Brot, Backwerk gewöhnliches, Schiffszwieback .
Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrow-
root, Nudeln, Sago, Sagosurrogate, Tapioca
Fleisch ausgeschlachtetes, frisches und zuberei
tetes Geflügel und Wild aller Art, nicht
lebend, Fleischextract, Tafelbouillon . . .
Fleischwürste wie Fleisch, frisches etc. . . .
Käse aller Art
Häringe gesalzen .
Anmerkung. Häringe, gesalzene, in nicht handelsüblicher
Verpackung werden per 100 Kg. mit 2 Mark verzollt.
Fische, nicht anderweitig genannte ....
„ zubefeitete
Cacao gemahlener und Cacaomasse ....
Caviar und Caviarsurrogate
Kaffeesurrogate mit Ausnahme von Cichorien
Confituren aller Art : Zuckerwerk, Kuchenwerk
aller Art, Chocolade u. Chocoladesurrogate,
alle in Flaschen, Bechern u. dgl. einge
machten und eingedämpften oder auch ge
salzenen Früchte, Gewürze, Gemüse, Pilze,
Trüffeln, Geflügel, Seethiere , zubereiteter
Senf, Oliven, Kappern, Pasten, Saucen und
andere ähnliche Gegenstände des feinen
Tafelgenusses
Cichorien
„ gebrannte (geröstete) oder gemahlene
Anmerkung 1. Als gebrannte (geröstete) und gemahlene
Cichorien im Sinne der Nr. 25 p 2 des Zolltarifs gelten
auch solche Cichorien, welche einen Zusatz von Mohrrüben,
Zuckerrüben, Birnenmehl und ähnlichen im Handel ge
bräuchlichen Pflanzen- und Wurzeltheilen mit Ausschluss
von Feigen erhalten haben.
Anmerkung 2. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der
Angabe des Declaranten oder Waarenemptangers, nach
welcher eingeführte Kaffeesurrogate aus gemahlener Cicho-
rie (beziehentlich mit den in der Anmerkung I genannten
Zusätzen) bestehen sollen, so tritt, insofern der Beweis
jener Behauptung von den Betheiligten nicht geführt werden
kann, die Verzollung nach Nr. 25 m 1 des Tarifes ein.
ln der Atisfuhr frei.
Belgien.
Brot, Schiffszwieback frei,
Fleisch
Fleischextract
Wild und Geflügel
Fische, einschliesslich der Austern )
Fische und Fleisch werden ebenfalls zoll
frei behandelt (auch in Büchsen), wenn selbe
mit zoll- und accisefreien Substanzen zu
bereitet sind.
Conserven zum Genuss:
In Branntwein eingelegte einschliesslich der
Präparate, welche zugleich Alkohol oder
Zucker enthalten
frei.
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