Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

66

XIII,  Getränke.

fl

Tarif  massige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragsm&Bsiger


¡BII
I  43
45

I  46
1  47
1  48
I  49
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IVIIA
I  13

28
36

Schweiz.  1
Bier,  Bierhefe,  Malzextract:  i
a)  in  Fässern  l!  100
h)  in  Flaschen  !>  100
Alkohol:  Weingeist,  Branntwein  und  andere  1;
geistige  Getränke  oder  Cognac,  Rum,  Arrak  !
etc.,  welche  nicht  unter  die  Liqueure  fallen,  [
d.  i.  nicht  aromatisch  oder  versüsst  sind:  j
a)  in  Fässern  von  jedem  Grad  nach  Gay
Lussac  oder  Tralles  gewogen  100
h)  in  Flaschen  oder  Krügen  ohne  Unterschied  ,
der  Grade  Il  100
Liqueur  in  Fässern  oder  Flaschen  etc.  .  .  .  ¡j  100
Obstwein  1  100
Wein  in  Fässern,  Flaschen  oder  Krügen  ...  100
Essig  in  Fässern,  Flaschen,  Krügen  etc.  ...  !  100
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,
Flaschen,  Fässern,  Krügen  etc  !  100
Anmerkung.  Von  Wein,  Bier.  Branntwein  und  Obstmost
wird  in  der  Schweiz  von  den  Cantonen  Bern,  Luzern,  Uri,
Unterwalden  ob  dem  Wald,  Unterwalden  nid  dem  Wald,  Glarus,
Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel  Stadt,  Basel  Landschaft,
Oraubündten,  Aargau,  Waadt,  Wallis,  Tessin,  Genf,  nur
für  die  Städte  Genf  und  Caronga  auch  eine  Verbrauchssteuer, ­
  und  zwar  in  jedem  Cantone  nach  speciellen  Sätzen
eingehoben.  Die  Cantone  Zürich,  Schwyz,  Neuenburg,
Schatfhansen,  Appenzell  a.  Bh.,  Appenzell  i.  Kh.,  St.  Gallen.
Turgan  beziehen  keine  Ohmgebühren.  iSchlnssprotokoll
Z.  VIII  zu  Art.  a  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland ­
  und  der  Schweiz.  Siehe  1).  Handelsarchiv  1882,  S.  5.)
Wein,  Obstwein  und  Bier  in  Fässern  ....
Branntwein

Frk.  iRapp.

3  1  —

Frk.

Rapp.

16
16
1
3
4

20

50
50
20

Schweden.
Bier,  Malzgetränke  in  Fässern;
Porter
andere  Sorten
in  Flaschen  oder  Kruken
andere  Sorten
ij  Branntwein,  Spiritus  oder  Sprit,  in  Fässern,  von
!  Getreide,  Kartoffeln  oder  anderen  Erdfrüchj!
  ten,  1  Liter  von  50®  Alkohol  bei  15"  Celsius
'  Branntwein  und  Sprit  in  Fässern,  von  Weintrauben, ­
  wenn  die  Waare  in  Frankreich  erzeugt ­
  und  von  dort  zur  See  direct  eingeführt ­
  wird,  pr.  Liter  von  50®  Alkohol
in  Flaschen  und  Krügen  aller  Art,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Alkohol
Anmerkung.  Die  Zollermässigung  für  den  in  Frankreich
erzeugten  Branntwein  wird  nur  gegen  Beibringung  eines
Ursprungszeugnisses,  welches  von  dem  schwedischen  Consul ­
  bestätigt  wurde,  bewilligt.  Branntwein  und  Sprit  von
dem  hier  angegebenen  Alkoholgehalt  wird  auf  den  Normalgehalt ­
  von  50’  nach  besonderen  Vorschriften  reducirt.
Wird  nur  Branntwein  eingeführt,  welcher  mit  Zucker  oder
anderen  fremden  Stoffen  versetzt  ist,  so  dass  der  Alkoholgehalt ­
  bei  der  Probe  nicht  ermittelt  werden  kann,  wird  wie
Liqueur  behandelt.  Bei  der  Verzollung  von  Branntwein
und  Sprit  in  kleineren  Mengen  als  40  Liter  soll  der  Zoll
per  Liter  um  10%  erhöbt  werden.

Last
100
Kg.

j,  Liter

Krön.

Gero
7
5
12
8

60

Ausfuhrszoll
-  I  30
—  1  20
Vertragsm.
fcoD.  I  Oere

—  ,  45
—  90
            
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