Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

68-XIV.

  Esswaaren.

H

25q2
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25gl

25gl
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25pl
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25ml
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25p2

15

13

T  a  r  i  f  ni  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Deutschland.
Brot,  Backwerk  gewöhnliches,  Schiffszwieback  .
Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,  Arrowroot,
  Nudeln,  Sago,  Sagosurrogate,  Tapioca
Fleisch  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes ­
  Geflügel  und  Wild  aller  Art,  nicht
lebend,  Fleischextract,  Tafelbouillon  .  .  .
Fleischwürste  wie  Fleisch,  frisches  etc.  .  .  .
Käse  aller  Art
Häringe  gesalzen  .
Anmerkung.  Häringe,  gesalzene,  in  nicht  handelsüblicher
Verpackung  werden  per  100  Kg.  mit  2  Mark  verzollt.
Fische,  nicht  anderweitig  genannte  ....
„  zubefeitete
Cacao  gemahlener  und  Cacaomasse  ....
Caviar  und  Caviarsurrogate
Kaffeesurrogate  mit  Ausnahme  von  Cichorien
Confituren  aller  Art  :  Zuckerwerk,  Kuchenwerk
aller  Art,  Chocolade  u.  Chocoladesurrogate,
alle  in  Flaschen,  Bechern  u.  dgl.  eingemachten ­
  und  eingedämpften  oder  auch  gesalzenen ­
  Früchte,  Gewürze,  Gemüse,  Pilze,
Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  ,  zubereiteter
Senf,  Oliven,  Kappern,  Pasten,  Saucen  und
andere  ähnliche  Gegenstände  des  feinen
Tafelgenusses
Cichorien
„  gebrannte  (geröstete)  oder  gemahlene
Anmerkung  1.  Als  gebrannte  (geröstete)  und  gemahlene
Cichorien  im  Sinne  der  Nr.  25  p  2  des  Zolltarifs  gelten
auch  solche  Cichorien,  welche  einen  Zusatz  von  Mohrrüben,
Zuckerrüben,  Birnenmehl  und  ähnlichen  im  Handel  gebräuchlichen ­
  Pflanzen-  und  Wurzeltheilen  mit  Ausschluss
von  Feigen  erhalten  haben.
Anmerkung  2.  Bestehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der
Angabe  des  Declaranten  oder  Waarenemptangers,  nach
welcher  eingeführte  Kaffeesurrogate  aus  gemahlener  Cichorie
  (beziehentlich  mit  den  in  der  Anmerkung  I  genannten
Zusätzen)  bestehen  sollen,  so  tritt,  insofern  der  Beweis
jener  Behauptung  von  den  Betheiligten  nicht  geführt  werden
kann,  die  Verzollung  nach  Nr.  25  m  1  des  Tarifes  ein.
ln  der  Atisfuhr  frei.

Belgien.
Brot,  Schiffszwieback  frei,
Fleisch
Fleischextract
Wild  und  Geflügel
Fische,  einschliesslich  der  Austern  )
Fische  und  Fleisch  werden  ebenfalls  zollfrei ­
  behandelt  (auch  in  Büchsen),  wenn  selbe
mit  zoll-  und  accisefreien  Substanzen  zubereitet ­
  sind.
Conserven  zum  Genuss:
In  Branntwein  eingelegte  einschliesslich  der
Präparate,  welche  zugleich  Alkohol  oder
Zucker  enthalten

frei.

Zoll

allgemeiner ­


Kg.  Ij  Mk.  Pfg.
100  2  —
I
100  0  —

lOOo.  12
100,  12
|100  20
,1Tob.  3

Kg.
100
100
100
100
100

3  ,
(30  i
60  Î
100  !
40  j

IOOb.
100
100
brutt.

60
4

Kg.  1  Frc.

100

vertrags-



Mk.  ,  Pfg.

Cent.

80  -

Frc.  Cent.
            
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