68-XIV.
Esswaaren.
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15
13
T a r i f ni ä s s i g e Benennung
Deutschland.
Brot, Backwerk gewöhnliches, Schiffszwieback .
Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot,
Nudeln, Sago, Sagosurrogate, Tapioca
Fleisch ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes
Geflügel und Wild aller Art, nicht
lebend, Fleischextract, Tafelbouillon . . .
Fleischwürste wie Fleisch, frisches etc. . . .
Käse aller Art
Häringe gesalzen .
Anmerkung. Häringe, gesalzene, in nicht handelsüblicher
Verpackung werden per 100 Kg. mit 2 Mark verzollt.
Fische, nicht anderweitig genannte ....
„ zubefeitete
Cacao gemahlener und Cacaomasse ....
Caviar und Caviarsurrogate
Kaffeesurrogate mit Ausnahme von Cichorien
Confituren aller Art : Zuckerwerk, Kuchenwerk
aller Art, Chocolade u. Chocoladesurrogate,
alle in Flaschen, Bechern u. dgl. eingemachten
und eingedämpften oder auch gesalzenen
Früchte, Gewürze, Gemüse, Pilze,
Trüffeln, Geflügel, Seethiere , zubereiteter
Senf, Oliven, Kappern, Pasten, Saucen und
andere ähnliche Gegenstände des feinen
Tafelgenusses
Cichorien
„ gebrannte (geröstete) oder gemahlene
Anmerkung 1. Als gebrannte (geröstete) und gemahlene
Cichorien im Sinne der Nr. 25 p 2 des Zolltarifs gelten
auch solche Cichorien, welche einen Zusatz von Mohrrüben,
Zuckerrüben, Birnenmehl und ähnlichen im Handel gebräuchlichen
Pflanzen- und Wurzeltheilen mit Ausschluss
von Feigen erhalten haben.
Anmerkung 2. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der
Angabe des Declaranten oder Waarenemptangers, nach
welcher eingeführte Kaffeesurrogate aus gemahlener Cichorie
(beziehentlich mit den in der Anmerkung I genannten
Zusätzen) bestehen sollen, so tritt, insofern der Beweis
jener Behauptung von den Betheiligten nicht geführt werden
kann, die Verzollung nach Nr. 25 m 1 des Tarifes ein.
ln der Atisfuhr frei.
Belgien.
Brot, Schiffszwieback frei,
Fleisch
Fleischextract
Wild und Geflügel
Fische, einschliesslich der Austern )
Fische und Fleisch werden ebenfalls zollfrei
behandelt (auch in Büchsen), wenn selbe
mit zoll- und accisefreien Substanzen zubereitet
sind.
Conserven zum Genuss:
In Branntwein eingelegte einschliesslich der
Präparate, welche zugleich Alkohol oder
Zucker enthalten
frei.
Zoll
allgemeiner
Kg. Ij Mk. Pfg.
100 2 —
I
100 0 —
lOOo. 12
100, 12
|100 20
,1Tob. 3
Kg.
100
100
100
100
100
3 ,
(30 i
60 Î
100 !
40 j
IOOb.
100
100
brutt.
60
4
Kg. 1 Frc.
100
vertrags-
Mk. , Pfg.
Cent.
80 -
Frc. Cent.