,7.6
XV. Holz, Kohlen, Torf.
XV. Holz, Kohlen, Torf.
il
a r i f m ä s sig e Benennung
Oesterreich-Ungarn.
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96
Brennholz aller Art, Holzhorke, Lohkuchen und
ausgelaugte Lohe frei.
Werkholz, europäisches, roh oder behauen, hart
oder weich, Fassdauben, Eisenbahnschwel
len, Sägewaaren (exclusive Fourniere), hart
oder weich, Werkholz, aussereuropäisches
frei.
Holzkohlen, Torf und Torfkohlen. Lignite und
Braunkohlen, Steinkohlen, Coaks (Coke),
andere Brennstoffe der Nr. 96 frei.
Jn der Ausfuhr frei.
, 13a
13b
13cl
13c2
Deutschland.
Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holz
kohlen; Korkholz, auch in Platten und
Scheiben, rohes; Lolikuchen (ausgelaugte
Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und
animalische Schnitzstoffe, nicht besonders
genannt (als: Rohr, Stein-, Cocos- und an
dere dergleichen Nüsse, Hörner, Knochen,
Hufe, Klauen, Zähne u. s. w. frei.
Holzborke und Gerberlohe
Bau- und Nutzholz aller Art (soweit es sich
durch die Art seiner Zerkleinerung oder
nach seiner sonstigen Beschaffenheit nicht
als Brennholz darstellt) :
1. roh oder blos mit der Axt vorgearbeitet
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet
oder zerkleinert; Fassdauben und ähnliche
Säg- oder Schnittwaaren, auch ungeschälte
Korbweiden und Reifenstäbe
Anmerkung. Bretter.und älinliehe Sägewaaren. welche auf
' einer oder auf beiden Seiten uhguhobelt sind, fallen unter
I Nr. 13 d. — Blöcke, Balken und dergleichen rohe oder blos
' mit der Axt vorgeurheitete Bau- und Nutzhölzer, welche
im IJehrigen lediglich an den Knden mit der Säge ahge-
I schnitten sind, fallen dadurch allein noch nicht unter die
j Sägewaaren der Nr. 13 c 2.
Ein Ueherzug von Asphalt, Theer oder asphaltirtem
Papier oder eine Imprägnirnng mit Stoffen, welche die
' Fäulniss abhalten, schliesst Bau- und Nutzholz von der
Nr. 13 c nicht aus.
Zu Nr. 13 c 2 gehören ferner Eisenbahnschwellen hölzerne :
1. Plattschwellen und zwar aj die nicht nur an den Enden,
I sondern auch längsseitig mit der Säge geschnitten; die
lediglich an den Enden mit der Säge beschnitten, im Uebri-
gen aber n r mit der Axt behauen sind. 2. Bundschwellen
ans rundem, rohem Holz, blos mit der Axt behauen und au
den Enden mit der Säge beschnitten. 3. Halbrnndschwellen.
II durch die Säge in zwei Hälften getbeilt. 4. Doppel- oder
drei- und vierfache Schwellen, d. h. roh mit der Axt bear
beitete Klötze und mittelst Sägeqnerschnitte auf bestimmte
Längen gebracht.
Die unter der Bezeichnung „Schwellen“ im Wassertrans
porte eingehenden Hölzer welche bereits in ganzer Baum
länge mit der Axt zu Eisenbahnschwellen vorgearbeitet
sind, aber erst durch einen Querschnitt zerlegt werden
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