Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

,7.6 
XV. Holz, Kohlen, Torf. 
XV. Holz, Kohlen, Torf. 
il 
a r i f m ä s sig e Benennung 
Oesterreich-Ungarn. 
94 
95 
96 
Brennholz aller Art, Holzhorke, Lohkuchen und 
ausgelaugte Lohe frei. 
Werkholz, europäisches, roh oder behauen, hart 
oder weich, Fassdauben, Eisenbahnschwel 
len, Sägewaaren (exclusive Fourniere), hart 
oder weich, Werkholz, aussereuropäisches 
frei. 
Holzkohlen, Torf und Torfkohlen. Lignite und 
Braunkohlen, Steinkohlen, Coaks (Coke), 
andere Brennstoffe der Nr. 96 frei. 
Jn der Ausfuhr frei. 
, 13a 
13b 
13cl 
13c2 
Deutschland. 
Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holz 
kohlen; Korkholz, auch in Platten und 
Scheiben, rohes; Lolikuchen (ausgelaugte 
Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und 
animalische Schnitzstoffe, nicht besonders 
genannt (als: Rohr, Stein-, Cocos- und an 
dere dergleichen Nüsse, Hörner, Knochen, 
Hufe, Klauen, Zähne u. s. w. frei. 
Holzborke und Gerberlohe 
Bau- und Nutzholz aller Art (soweit es sich 
durch die Art seiner Zerkleinerung oder 
nach seiner sonstigen Beschaffenheit nicht 
als Brennholz darstellt) : 
1. roh oder blos mit der Axt vorgearbeitet 
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet 
oder zerkleinert; Fassdauben und ähnliche 
Säg- oder Schnittwaaren, auch ungeschälte 
Korbweiden und Reifenstäbe 
Anmerkung. Bretter.und älinliehe Sägewaaren. welche auf 
' einer oder auf beiden Seiten uhguhobelt sind, fallen unter 
I Nr. 13 d. — Blöcke, Balken und dergleichen rohe oder blos 
' mit der Axt vorgeurheitete Bau- und Nutzhölzer, welche 
im IJehrigen lediglich an den Knden mit der Säge ahge- 
I schnitten sind, fallen dadurch allein noch nicht unter die 
j Sägewaaren der Nr. 13 c 2. 
Ein Ueherzug von Asphalt, Theer oder asphaltirtem 
Papier oder eine Imprägnirnng mit Stoffen, welche die 
' Fäulniss abhalten, schliesst Bau- und Nutzholz von der 
Nr. 13 c nicht aus. 
Zu Nr. 13 c 2 gehören ferner Eisenbahnschwellen hölzerne : 
1. Plattschwellen und zwar aj die nicht nur an den Enden, 
I sondern auch längsseitig mit der Säge geschnitten; die 
lediglich an den Enden mit der Säge beschnitten, im Uebri- 
gen aber n r mit der Axt behauen sind. 2. Bundschwellen 
ans rundem, rohem Holz, blos mit der Axt behauen und au 
den Enden mit der Säge beschnitten. 3. Halbrnndschwellen. 
II durch die Säge in zwei Hälften getbeilt. 4. Doppel- oder 
drei- und vierfache Schwellen, d. h. roh mit der Axt bear 
beitete Klötze und mittelst Sägeqnerschnitte auf bestimmte 
Längen gebracht. 
Die unter der Bezeichnung „Schwellen“ im Wassertrans 
porte eingehenden Hölzer welche bereits in ganzer Baum 
länge mit der Axt zu Eisenbahnschwellen vorgearbeitet 
sind, aber erst durch einen Querschnitt zerlegt werden 
Zoll 
allge 
meiner 
ver- 
trags- 
mässiger 
Kg. 
Mk. Pfg. II Hk. 
lOObr. 
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IFstn. 
lOöbr. 
IFitin. 
— 50 
10 
60 
25 
50 
Pfg.
	        
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