Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

,7.6

XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

XV.  Holz,  Kohlen,  Torf.

il

a  r  i  f  m  ä  s  sig  e  Benennung

Oesterreich-Ungarn.

94
95

96

Brennholz  aller  Art,  Holzhorke,  Lohkuchen  und
ausgelaugte  Lohe  frei.
Werkholz,  europäisches,  roh  oder  behauen,  hart
oder  weich,  Fassdauben,  Eisenbahnschwellen, ­
  Sägewaaren  (exclusive  Fourniere),  hart
oder  weich,  Werkholz,  aussereuropäisches
frei.
Holzkohlen,  Torf  und  Torfkohlen.  Lignite  und
Braunkohlen,  Steinkohlen,  Coaks  (Coke),
andere  Brennstoffe  der  Nr.  96  frei.
Jn  der  Ausfuhr  frei.

,  13a

13b

13cl
13c2

Deutschland.
Brennholz,  Reisig,  auch  Besen  von  Reisig;  Holzkohlen; ­
  Korkholz,  auch  in  Platten  und
Scheiben,  rohes;  Lolikuchen  (ausgelaugte
Lohe  als  Brennmaterial);  vegetabilische  und
animalische  Schnitzstoffe,  nicht  besonders
genannt  (als:  Rohr,  Stein-,  Cocos-  und  andere ­
  dergleichen  Nüsse,  Hörner,  Knochen,
Hufe,  Klauen,  Zähne  u.  s.  w.  frei.
Holzborke  und  Gerberlohe
Bau-  und  Nutzholz  aller  Art  (soweit  es  sich
durch  die  Art  seiner  Zerkleinerung  oder
nach  seiner  sonstigen  Beschaffenheit  nicht
als  Brennholz  darstellt)  :
1.  roh  oder  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet
2.  gesägt  oder  auf  anderem  Wege  vorgearbeitet
oder  zerkleinert;  Fassdauben  und  ähnliche
Säg-  oder  Schnittwaaren,  auch  ungeschälte
Korbweiden  und  Reifenstäbe

Anmerkung.  Bretter.und  älinliehe  Sägewaaren.  welche  auf
'  einer  oder  auf  beiden  Seiten  uhguhobelt  sind,  fallen  unter
I  Nr.  13  d.  —  Blöcke,  Balken  und  dergleichen  rohe  oder  blos
'  mit  der  Axt  vorgeurheitete  Bau-  und  Nutzhölzer,  welche
im  IJehrigen  lediglich  an  den  Knden  mit  der  Säge  ahge-I
  schnitten  sind,  fallen  dadurch  allein  noch  nicht  unter  die
j  Sägewaaren  der  Nr.  13  c  2.
Ein  Ueherzug  von  Asphalt,  Theer  oder  asphaltirtem
Papier  oder  eine  Imprägnirnng  mit  Stoffen,  welche  die
'  Fäulniss  abhalten,  schliesst  Bau-  und  Nutzholz  von  der
Nr.  13  c  nicht  aus.
Zu  Nr.  13  c  2  gehören  ferner  Eisenbahnschwellen  hölzerne  :
1.  Plattschwellen  und  zwar  aj  die  nicht  nur  an  den  Enden,
I  sondern  auch  längsseitig  mit  der  Säge  geschnitten;  die
lediglich  an  den  Enden  mit  der  Säge  beschnitten,  im  Uebrigen
  aber  n  r  mit  der  Axt  behauen  sind.  2.  Bundschwellen
ans  rundem,  rohem  Holz,  blos  mit  der  Axt  behauen  und  au
den  Enden  mit  der  Säge  beschnitten.  3.  Halbrnndschwellen.
II  durch  die  Säge  in  zwei  Hälften  getbeilt.  4.  Doppel-  oder
drei-  und  vierfache  Schwellen,  d.  h.  roh  mit  der  Axt  bearbeitete ­
  Klötze  und  mittelst  Sägeqnerschnitte  auf  bestimmte
Längen  gebracht.
Die  unter  der  Bezeichnung  „Schwellen“  im  Wassertransporte ­
  eingehenden  Hölzer  welche  bereits  in  ganzer  Baumlänge ­
  mit  der  Axt  zu  Eisenbahnschwellen  vorgearbeitet
sind,  aber  erst  durch  einen  Querschnitt  zerlegt  werden

Zoll

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.

Mk.  Pfg.  II  Hk.

lOObr.

lOObr.
IFstn.
lOöbr.
IFitin.

—  50

10
60

25
50

Pfg.
            
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