Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

50 IV. Wbihnitt: Nebertragung der Forderung, 
408), wonach der wirkligHe Gläubiger ein foldes RNedhtsgefGäft nur gegt! 
ji gelten laffen muß, fofern der Schuldner ficdh in gutem CL 
befunden hat. Der Schuldner i{t hiernach immer nur dann gefchißt, wenn fein Lich 
willen auch noch zu der ‚Zeit heftand, in welcher die da3Z S hHuldverhältnis wIr Der 
herührende Rechtöhandlung fih zutrug. Die Beit der Denungietion br ich 
Borlegung der Urkunde it in diejer Richtung nicht ent/dheidend, weil dadurch Tür 
allein das Schuldverhältnis noch in keiner Weile getroffen wird.” inet 
„Die entgegengefebte Anfiht Plands, Bem. 5 zu & 409 (S. 287 ff), berubt auf Sr 
di8pofitiven Äuffafjung des Wefens der Anzeige al3 „eines in Anfehung der Ford SDäfß 
zwifchen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger vorgenommenen KRechtsgel fen 
im Sinne des 8 407“ und verftößt gegen den Sinn der lediglich den Schuß des gu 
Slauben8 bezwedenden Beitimmungen der 88 407—409. yon 
Nach Planck a. a. OD. fann der neue Gläubiger B auf Grund ber Abtrehmß Se 
dem bisherigen Gläubiger (dem Zedenten) lediglich verlangen, daß diefer die Anzeige Bor 
nehme oder die Zujtimmung zu der Rücknahme erteile; er kann auch auf rund der eige 
IcOriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von dem in der Tan 8 
al ®läubiger bezeichneten C die Zuftimmung der nme verlangen. X Serion 
wird in vielen Fällen die WE der ungerechtfertigten Bereicherung in der De 209, 
des C gar nicht vorliegen. AU. M. neben Bland aud Schollmeyer Bem. 2, b oe 5 und 
Endemann I 8 152 Bem. 40. Wie ne Dertmann Bem. 5 zu S 409, Gellwig, Wefjen Pi, 
Jubjektive SE der Rechtskraft S. 385, Dernburg I & 141 I, 7; jeBt auch Eunecce 
Sebrb. 4./5. Aufl. ©. 215 f. (in Berichtigung der älteren Auflage). nn über 
3. Mbf. 1 Sag 2. Der Anzeige ift die Borlegung einer vom Glänbiger 19°) 
die Notretung ausgeftellten Urkunde an den Schuldner gleichgeftellt. In der Urban 
muß das NbtretungsSge] U aufgeführt und der neue Gläubiger bezeichnet m 
Wal. Dem. I, 1, a zu S 405. Erfordert wird ferner, daß der neue Gläubiger hat 
Urfunde dem Schuldner vorlegt. Die Vorlegung dur den bisherigen @läubiger 61 
übrigens die gleiche Wirkung, weil in ihr eine Anzeige im Sinne des 8 409 Abi. 1 Sn 
zu erbliden ift. Die Vorlegung durch einen Dritten genügt nicht. m übrigen gilt 
er Borlegung der Urkunde das in den Bem. 2 und 3 über die Anzeige Gejagte. {che 
. 4. Abi. 2, Zurüdnahme der Anzeige, Die weittragenden Wirkungen, Te no 
die Unzeige Zegen den bisherigen Gläubiger äußert (f. Bem. 2), rechtfertigen die Bulaf sig 
ainer DER abme der Anzeige. Mit der Zurücnahme hören die Wirkungen der 2300 
für die Zukunft auf. (Chemo land Bem. 4 zu 8 409.) Anderfeit8 wirkt die Ani der 
auch zugunftien des neuen ©läubiger8, infofern als der Schuldrer nach Empfang u 
Anzeige ohne jede Gefahr an den neuen Gläubiger leilten kant und deShalb eher 
Qeittung an diefen befreit fein wird, al8 wenn eine Unzeige nicht vorliegen würde. en 
Ichriftlidhe Anzeige gewährt dem neuen Gläubiger überdies zufolge S& 410 Abi. De 
Vorteil, daß ihm der Schuldner auch ohne die Aushändigung einer Ve“ u al 
des bisherigen Gläubiger8 zur Leiftung verpflichtet ijt. In & 409 Abf. 2 wir de50 en 
beftimmt, daß die er nur mit Sm Ddesjenigen zurüchgenoMLr, 
werden kann, meldher als der neue Gläubiger bezeidednet worden lt. Ol 
Beftimmung bezieht fih nicht bloß auf die unmittelbare CI fondern auch auf Bus 
mittelbar durch Borlegung der Urkunde (Wbf. 1 Sag 2) bewirkte Anzeige. Aut die 
itimmung finden die SS 182—184 Anwendung. fi 
Eine Zuftimmung des Zeffionar8 zur Zurücnahme ift natürlich nicht erforder a wi 
wenn der Anzeigende die Anzeige wegen Yrrtums, Arglift, Drohung (88 119—124) 
gefochten hat. u ferner Bem. 6. , „u if 
Wenn die Anzeige oder Ausftelung der Urkunde über die Zeffion felber nichtl8 17 
} DB. wegen mangelnder HE EEE des AYnzeigenden Dam. des Muöjtellers Der * ct 
Zunde (S 105), fo Een fie nicht die Wirkungen des & 409. Da der Schuldner dies W 
immer wilfen kann, 3. 3. wenn jemand in einem Zujtande vorübergehender Störung 9 
DSeiltestättgkeit (S 105 Abt. 2) die fchriftlihe Anzeige gemacht bzw. die Befftongurher, AM 
ın8gejtellt hat, Io erhebt jich die Frage, vb er in Joldhem Falle eventuell doppelt 307 
un, wenn er X DB. dem angezeigten faljdhen Beffionar zahlt. In joldhen Zällen Mt 
da leider das BOB. diefe Cventualität nicht befonders beachtet hat, was hei der Behann 
fung der EEe Willenserklärung im Falle des S 105 Hätte gefcheben können. 8 
durch Gewährung einer Schadenzerfabeinrede ausShelfen. 4 
5. Beiteht die Abtretung nicht zu Recht, fo Kann der Lisherige Gläubiger U 
dem in der Anzeige bezeichneten Zeffionar auch nach den Vorfchriften über die Heraußgn 
einer Inge Hier harten Bereicherung (SS 812 ff.) die Zultimmung zur Burückhtahme T 
langen. (Val. Bem. II zu S 376). Gegebenenfalls kann er fih auch durch Erwix © be 
einer einftmeiligen Berfügung nach 8 935 AWO, gegen die Gefahr eines Mikbraucdhs 
Anzeige Ichliken. X. IL 399.
	        
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